Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfragen auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.09.2021 und 10.11.2021 (Az. 2.13.04/0003#0446), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen angeforderten Informationen sind teilweise bereits öffentlich zugänglich. Bitte rufen Sie diese insoweit selbstständig ab. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ersteres kann nur im Rahmen von Bürgeranfragen beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich folgender Fragen vorliegen:
1. Wie viele der Angaben/Erfassungen der 69452 symptomatischen Covid-19-Fälle in KW 31-34 (Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 02.09.2021, Seite 19) sind vollständig?
2. Wie viele der Angaben/Erfassungen der 69452 symptomatischen Covid-19-Fälle in KW 31-34 enthalten definitive Angaben ob die jeweilige Person geimpft war oder nicht?
3. Von den symptomatischen Covid-19 Fällen mit erfasstem/angegebenen Impfstatus, wie groß ist der Anteil der geimpften oder ungeimpften Personen?
4. Halten Sie die untersuchte Impfeffektivität für die 1173 Fälle [der KW 40 - 43], bei denen eine Angabe zum Impfstatus vorliegt, repräsentativ für alle 2788 Covid-19 Intensivfälle im selben Zeitraum und wie wurde die Repräsentativität untersucht?
(Machen Sie diesbezügliche interne Untersuchungen, Einschätzungen und Dokumentationen öffentlich.)
5. Kann das RKI ausschließen, dass das Verhältnis der Geimpften und Ungeimpften der 1173 Covid-19-Intensiv Fälle der KW 40 - 43 gegenüber dem Verhältnis aller vorliegenden 2788 Covid-19-Intensiv-Fälle stark stark verzerrt ist, und auf welche Grundlage schließen sie dies aus/nicht aus?
(Machen Sie diesbezügliche interne Untersuchungen, Einschätzungen und Dokumentationen öffentlich.)
Im Einzelnen:
Zu Frage 1: . Wie viele der Angaben/Erfassungen der 69452 symptomatischen Covid-19-Fälle in KW 31-34 (Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 02.09.2021, Seite 19) sind vollständig?
Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen beim Robert Koch-Institut (RKI) nicht vor, da keine Auswertung der vorhandenen amtlichen Informationen unter den von Ihnen benannten Kriterien erfolgt ist. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jedoch auf den Zugang zu tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Insbesondere besteht nach dem IFG auch kein Informationsbeschaffungsanspruch, etwa durch Auswertung von amtlichen Informationen nach bestimmten vom Antragsteller vorgegebenen Kriterien.
Zu Frage 2: Wie viele der Angaben/Erfassungen der 69452 symptomatischen Covid-19-Fälle in KW 31-34 enthalten definitive Angaben ob die jeweilige Person geimpft war oder nicht?
Im Wochenbericht des RKI vom 02.09.2021 wurden auch die wahrscheinlichen Impfdurchbrüche veröffentlicht. Von den 69.452 Fällen gab es Angaben, dass es 11.746 symptomatische, vollständig geimpfte Personen gab. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung der Daten nach dem Impfstatus ist nicht erfolgt. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jedoch auf den Zugang zu tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Insbesondere besteht nach dem IFG auch kein Informationsbeschaffungsanspruch, etwa durch Auswertung von amtlichen Informationen nach bestimmten vom Antragsteller vorgegebenen Kriterien.
Zu Frage 3: Von den symptomatischen Covid-19 Fällen mit erfasstem/angegebenen Impfstatus, wie groß ist der Anteil der geimpften oder ungeimpften Personen?
Der Anteil der (vollständig) Geimpften beträgt 1,1%. Die übrigen 98,9% umfassen Personen ohne (vollständige) Impfung und Personen ohne Angabe zum Impfstatus. In den aktuelleren Wochenberichten wird nun zusätzlich zwischen Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfung differenziert. Die Wochenberichte können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung der Daten nach Ihren Kriterien liegt nicht vor, da keine Auswertung der vorhandenen amtlichen Informationen unter den von Ihnen benannten Kriterien erfolgt ist. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jedoch auf den Zugang zu tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Insbesondere besteht nach dem IFG auch kein Informationsbeschaffungsanspruch, etwa durch Auswertung von amtlichen Informationen nach bestimmten vom Antragsteller vorgegebenen Kriterien.
Zu Frage 4: Halten Sie die untersuchte Impfeffektivität für die 1173 Fälle [der KW 40 - 43], bei denen eine Angabe zum Impfstatus vorliegt, repräsentativ für alle 2788 Covid-19 Intensivfälle im selben Zeitraum und wie wurde die Repräsentativität untersucht? (Machen Sie diesbezügliche interne Untersuchungen, Einschätzungen und Dokumentationen öffentlich.)
Hierzu liegen dem RKI keine amtlichen Informationen vor. Eine umfassende Erläuterung und Diskussion der Daten finden Sie jedoch auf den auf die Daten folgenden Seiten im Wochenbericht unter der Überschrift " Interpretation und Abschätzung der Impfeffektivität". Bitte beachten Sie, dass das IFG nur einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen enthält, nicht aber zu Begründungen, Meinungen oder Stellungnahmen auf eine konkrete Antragsfrage. Solche konkreten Einzelfallfragen werden nur im Rahmen von Bürgeranfragen beantwortet.
Zu Frage 5: Kann das RKI ausschließen, dass das Verhältnis der Geimpften und Ungeimpften der 1173 Covid-19-Intensiv Fälle der KW 40 - 43 gegenüber dem Verhältnis aller vorliegenden 2788 Covid-19-Intensiv-Fälle stark stark verzerrt ist, und auf welche Grundlage schließen sie dies aus/nicht aus? (Machen Sie diesbezügliche interne Untersuchungen, Einschätzungen und Dokumentationen öffentlich.)
Dem RKI liegen hierzu keine amtlichen Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass das IFG nur einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen enthält, nicht aber zu Begründungen, Meinungen oder Stellungnahmen auf eine konkrete Antragsfrage (s.o.).
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen