Informationszugang zu allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Tromsö-Konvention betreffend

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scholz,

nach aller meiner praktischen Erfahrung im Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit IFG/LIFG besteht in Deutschland tatsächlich rechtswirksame Anspruchberechtigung im Menschenrecht der Meinungsfreiheit und deren Voraussetzung der Informationsfreiheit nicht.

Gemäß Aufforderung des Europarates gegenüber Deutschland ist das verbindliche Völkerrecht der Trömsö-Konvention als Voraussetzung der Mitgliedschaft Europas vom damit einzigen sich widersetzenden Land Europas zu ratifizieren. Der EU-Beschluss dazu wurde bereits im Jahre 2009 gefasst (Resolution Nr. 205).

Die Konferenz der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in Deutschland fordert die Bundesregierung seit Jahren auf dem nachzukommen. Die Verfassung Deutschlands - die "freiheitliche" in Art. 1 (2) GG und "demokratische" in Art. 20 (1) GG Grundordnung der "fdGO" - scheint geradezu prädestiniert dafür.

Mit hier vorgelegten IFG-Antrag ist Informationszugang beansprucht: Zugang allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Thematik "Trömsö-Konvention" betreffend einschließlich der als "nicht-öffentlich" deklarierten.

Gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes Deutschlands ist die Meinungs- und Informationsfreiheit "beschränkt auf allgemein zugängliche Quellen. Darunter fällt "jede Informationsquelle, die ihrem Wesen nach für die Öffentlichkeit bestimmt ist" (Grundgesetzkommentar Hesselberger, u.a.). Ihrem Wesen nach können Betrachtungen zur Europäischen Menschenrechts- sowie Tromsö-Konvention im Zusammenhang der der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nichts anderes sein als für die Öffentlichkeit bestimmt.

Da die Informationsfreiheit Deutschlands nach Dafürhalten der Bundesregierung "ihren Zweck erfüllt" steht dem hiermit vorgelegten Rechtsanspruch somit nichts entgegen. Sofern doch, ist hiermit IFG-gesetzlicher Informationszugang zu den Gründen beantragt nebst Information über das Rechtsmittel für Erlangen der Würde im Menschenrecht Art. 1 GG, zu der die Staatsgewalten Deutschlands im gleichen Artikel verpflichten - hier die Bundesregierung als Exekutive.

Die hier beanspruchten Daten waren lt. Aufforderung der EU zu digitalisieren, weshalb ich auch für Übermittlung in dieser Weise einverstanden bin.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Dezember 2023
  • Frist
    13. Januar 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scho…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Informationszugang zu allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Tromsö-Konvention betreffend [#294572]
Datum
11. Dezember 2023 00:50
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scholz, nach aller meiner praktischen Erfahrung im Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit IFG/LIFG besteht in Deutschland tatsächlich rechtswirksame Anspruchberechtigung im Menschenrecht der Meinungsfreiheit und deren Voraussetzung der Informationsfreiheit nicht. Gemäß Aufforderung des Europarates gegenüber Deutschland ist das verbindliche Völkerrecht der Trömsö-Konvention als Voraussetzung der Mitgliedschaft Europas vom damit einzigen sich widersetzenden Land Europas zu ratifizieren. Der EU-Beschluss dazu wurde bereits im Jahre 2009 gefasst (Resolution Nr. 205). Die Konferenz der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in Deutschland fordert die Bundesregierung seit Jahren auf dem nachzukommen. Die Verfassung Deutschlands - die "freiheitliche" in Art. 1 (2) GG und "demokratische" in Art. 20 (1) GG Grundordnung der "fdGO" - scheint geradezu prädestiniert dafür. Mit hier vorgelegten IFG-Antrag ist Informationszugang beansprucht: Zugang allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Thematik "Trömsö-Konvention" betreffend einschließlich der als "nicht-öffentlich" deklarierten. Gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes Deutschlands ist die Meinungs- und Informationsfreiheit "beschränkt auf allgemein zugängliche Quellen. Darunter fällt "jede Informationsquelle, die ihrem Wesen nach für die Öffentlichkeit bestimmt ist" (Grundgesetzkommentar Hesselberger, u.a.). Ihrem Wesen nach können Betrachtungen zur Europäischen Menschenrechts- sowie Tromsö-Konvention im Zusammenhang der der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nichts anderes sein als für die Öffentlichkeit bestimmt. Da die Informationsfreiheit Deutschlands nach Dafürhalten der Bundesregierung "ihren Zweck erfüllt" steht dem hiermit vorgelegten Rechtsanspruch somit nichts entgegen. Sofern doch, ist hiermit IFG-gesetzlicher Informationszugang zu den Gründen beantragt nebst Information über das Rechtsmittel für Erlangen der Würde im Menschenrecht Art. 1 GG, zu der die Staatsgewalten Deutschlands im gleichen Artikel verpflichten - hier die Bundesregierung als Exekutive. Die hier beanspruchten Daten waren lt. Aufforderung der EU zu digitalisieren, weshalb ich auch für Übermittlung in dieser Weise einverstanden bin.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 294572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294572/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Andreas Zoeltner
An: << Anrede >> Bundeskanzleramt:<< Anrede >> << Anrede >> 13.01.2023<<…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Informationszugang zu allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Tromsö-Konvention betreffend [#294572]
Datum
13. Januar 2024 18:43
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
An: << Anrede >> Bundeskanzleramt:<< Anrede >> << Anrede >> 13.01.2023<< Anrede >> << Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren,<< Anrede >> << Anrede >> hiermit ist um kurze Stellungnahme gebeten: << Anrede >> << Anrede >> 1.<< Anrede >> Im Antrag mit dem Verfahrens- und Geschäftszeichen des Bundeskanzleramtes 123/02814/00086/0200 hatte ich als Rechtslaie den Begriff "Bundesregierung" spezifiziert mit deren konkreten Behörde "Bundeskanzleramt", woraufhin im Fortgang des IFG-Verfahrens dann auch das "Bundeskanzleramt" postalisch in seinem Geschäftszeichen Bezug nahm und der Information, es könne die gewünschten Informationszugänge nur dieses Amt betreffend geben. Dazu erklärte ich Einverständnis. << Anrede >> << Anrede >> 2.<< Anrede >> Auch bat ich um Bezugnahme auf dem von mir gewählten digitalen Verfahrensweg über "FragDenStaat" unter dem Zeichen #294572.<< Anrede >> << Anrede >> 3.<< Anrede >> Das Bundeskanzleramt fragte dann erneut postalisch in seinem Geschäftszeichen (nicht dem bei "FragDenStaat") nach meiner Zustimmung der Kostenübernahme durch mich. << Anrede >> << Anrede >> 4.<< Anrede >> Hierzu stimmte ich per direkter mail im Geschäftszeichen des Bundeskanzleramt zu "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und meinen finanziellen Möglichkeiten". << Anrede >> << Anrede >> 5.<< Anrede >> Daraufhin bat das Bundeskanzleramt postalisch unter Namen eines anderen Sachbearbeiters nochmals um Zustimmung zur Kostenübernahme, woraufhin ich erneut zustimmte. << Anrede >> << Anrede >> 6.<< Anrede >> Dem Bundeskanzleramt gegenüber hatte ich schließlich per direkter mail in dessen Geschäftszeichen auf die gesetzliche Frist 13. Januar 2024 verwiesen, in der das Gesetz spätestens bis dahin eine konkrete Bezugnahme im gefragten Sachverhalt verlangt, und nach deren Versäumen Klagebefugnis bestehen dürfte oder besteht. << Anrede >> << Anrede >> 7.<< Anrede >> Hiermit ist bis 25. Januar 2024 um Mitteilung der Gründe gebeten aus denen heraus das Bundeskanzleramt eine gesetzliche Verlängerung der Frist in Anspruch nehmen möchte (sofern nachträglich dazu gesetzlich Möglichkeit bestünde). << Anrede >> << Anrede >> 8.<< Anrede >> Auch darf ich die Frage stellen, aus welchen Gründen heraus das Bundeskanzleramt sein Verfahren mit dem Geschäftszeichen 123/02814/00086/0200 über meine private Anschrift führt, die ihr weder von mir noch von "FragDenStaat" übermittelt wurde? In öffentlichen Adressregistern wie "das Örtliche" bin ich auf meinen Wunsch hin ausdrücklich nicht verzeichnet. Entsprechend hatte ich "FragDenStaat" weder beauftragt noch dazu ermächtigt, dem Bundeskanleramt meine Anschrift zu übermitteln. << Anrede >> << Anrede >> 9.<< Anrede >> Auf welchem Wege recherchierte sie das Bundeskanzleramt meine Postanschrift statt naheliegend im von mir gewählten digitalen Weg zu antworten ihrer verfahrensrechtlichen Vorgabe möglichst "einfacher Verwaltung" entsprechend? Die Schriftsätze anschließend zu digitalisieren entsprechend Vorgabe EU-Beschluss verkompliziert und verfeuert die öffentliche Verwaltung völlig unnötig. << Anrede >> << Anrede >> 10.<< Anrede >> Über Umstand, wonach das Verfahren auch meinerseits nur "rein postalisch" geführt werden könnte (sofern es so wäre) wurde ich nicht informiert. Im Allgemeinwissen ist diese Schriftform nur bei Justizbehörden erforderlich - nicht bei Verwaltungsbehörden- oder Ämtern wie dem Bundeskanzleramt - worauf Justizbehörden jeweils explizit hinweisen. << Anrede >> << Anrede >> Mit freundlichen Grüßen, << Anrede >> << Anrede >> Andreas Zoeltner Anfragenr: 294572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294572/

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Andreas Zoeltner
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationszugang zu allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Informationszugang zu allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Tromsö-Konvention betreffend [#294572]
Datum
13. Januar 2024 18:44
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationszugang zu allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Tromsö-Konvention betreffend“ vom 11.12.2023 (#294572) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner