Informationszugang zu allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Tromsö-Konvention betreffend
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scholz,
nach aller meiner praktischen Erfahrung im Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit IFG/LIFG besteht in Deutschland tatsächlich rechtswirksame Anspruchberechtigung im Menschenrecht der Meinungsfreiheit und deren Voraussetzung der Informationsfreiheit nicht.
Gemäß Aufforderung des Europarates gegenüber Deutschland ist das verbindliche Völkerrecht der Trömsö-Konvention als Voraussetzung der Mitgliedschaft Europas vom damit einzigen sich widersetzenden Land Europas zu ratifizieren. Der EU-Beschluss dazu wurde bereits im Jahre 2009 gefasst (Resolution Nr. 205).
Die Konferenz der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in Deutschland fordert die Bundesregierung seit Jahren auf dem nachzukommen. Die Verfassung Deutschlands - die "freiheitliche" in Art. 1 (2) GG und "demokratische" in Art. 20 (1) GG Grundordnung der "fdGO" - scheint geradezu prädestiniert dafür.
Mit hier vorgelegten IFG-Antrag ist Informationszugang beansprucht: Zugang allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Thematik "Trömsö-Konvention" betreffend einschließlich der als "nicht-öffentlich" deklarierten.
Gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes Deutschlands ist die Meinungs- und Informationsfreiheit "beschränkt auf allgemein zugängliche Quellen. Darunter fällt "jede Informationsquelle, die ihrem Wesen nach für die Öffentlichkeit bestimmt ist" (Grundgesetzkommentar Hesselberger, u.a.). Ihrem Wesen nach können Betrachtungen zur Europäischen Menschenrechts- sowie Tromsö-Konvention im Zusammenhang der der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nichts anderes sein als für die Öffentlichkeit bestimmt.
Da die Informationsfreiheit Deutschlands nach Dafürhalten der Bundesregierung "ihren Zweck erfüllt" steht dem hiermit vorgelegten Rechtsanspruch somit nichts entgegen. Sofern doch, ist hiermit IFG-gesetzlicher Informationszugang zu den Gründen beantragt nebst Information über das Rechtsmittel für Erlangen der Würde im Menschenrecht Art. 1 GG, zu der die Staatsgewalten Deutschlands im gleichen Artikel verpflichten - hier die Bundesregierung als Exekutive.
Die hier beanspruchten Daten waren lt. Aufforderung der EU zu digitalisieren, weshalb ich auch für Übermittlung in dieser Weise einverstanden bin.
Antwort verspätet
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Datum11. Dezember 2023
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13. Januar 2024
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