Informationszugang zu einem Polizeibericht

Hiermit ist Informationszugang beantragt zum vollständigen - bis auf Namen unzensierten und ungekürzten - Polizeibericht eines größeren Einsatzes mit mehreren Fahrzeugen in der Altstadt Heidelberg zwischen "DEPOT" (Geschenkartikel) sowie "BIRKENSTOCK" (Schuhe) am späten Vormittag des 22. September 2023. Mit dem Schwärzen der Namen aller Beteiligten und Betroffenen bin ich einverstanden.

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  • Datum
    11. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist Informationszugang bea…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Informationszugang zu einem Polizeibericht [#296836]
Datum
11. Januar 2024 00:30
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist Informationszugang beantragt zum vollständigen - bis auf Namen unzensierten und ungekürzten - Polizeibericht eines größeren Einsatzes mit mehreren Fahrzeugen in der Altstadt Heidelberg zwischen "DEPOT" (Geschenkartikel) sowie "BIRKENSTOCK" (Schuhe) am späten Vormittag des 22. September 2023. Mit dem Schwärzen der Namen aller Beteiligten und Betroffenen bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 296836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296836/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-48/7 Sehr geehrter Herr Zoeltner, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, f…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Informationszugang zu einem Polizeibericht [#296836]
Datum
11. Januar 2024 08:14
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-48/7 Sehr geehrter Herr Zoeltner, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
Sehr << Anrede >> 1. nachdem die Frist abgelaufen ist, besteht nun Klagebefugnis? 2. Dürfte ich Sie…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: Informationszugang zu einem Polizeibericht [#296836]
Datum
22. Januar 2024 16:56
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> 1. nachdem die Frist abgelaufen ist, besteht nun Klagebefugnis? 2. Dürfte ich Sie freundlich bitten mir das Aktenzeichen meiner Verfahrensbeteiligung im hier vorliegenden LIFG-Antrag zu übermitteln, oder wäre förmilich dazu neuerlicher LIFG-Antrag für Informationszugang erforderlich? 3. Oder verhält es sich so, dass mich Ihre Behörde in einem LIFG-Antrag nicht beteiligen muss ohne Mitteilung von Gründen warum nicht? Aus Sicht eines Rechtslaien bestünde dann nicht nur kein Informationsfreiheitsrecht in Baden-Württemberg sondern überhaupt keines. Mit Bitte um Bezugnahme bis 01. Februar 2023. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 296836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296836/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-48/7 Sehr geehrter Herr Zoeltner, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, f…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Informationszugang zu einem Polizeibericht [#296836]
Datum
23. Januar 2024 08:43
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-48/7 Sehr geehrter Herr Zoeltner, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihr Antrag ist am 11. Januar 2024 beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg eingegangen. Die Frist zur Beantwortung des Antrags beträgt gemäß § 7 Abs. 7 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes in der Regel einen Monat. Im konkreten Fall endet sie mit Ablauf des 12. Februar 2024, da der 11. Februar 2024 ein Sonntag ist und sich das Fristende dadurch verschiebt (§ 31 Abs. 3 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg). Im Übrigen kann durch das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierzu beispielsweise an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz können sich Bürgerinnen und Bürger zudem durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz beraten lassen. Die Kontaktmöglichkeiten sind auf der folgenden Website zu finden: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/kontakt-aufnehmen/. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
Sehr << Anrede >> Das Polizeipräsidium Mannheim erklärte das Verfahren mit meiner Bitte um Möglichkei…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Informationszugang zu einem Polizeibericht [#296836]
Datum
23. Januar 2024 16:38
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Das Polizeipräsidium Mannheim erklärte das Verfahren mit meiner Bitte um Möglichkeit des Aufklärens der nur mich betreffenden Umstände lange zuvor für "beendet", weswegen ich mich daraufhin an das Innenministerium als Dienstaufsicht wandte. Im hier neuerlichen Informationsbegehren in gleicher Sache endet die Frist tatsächlich erst in 10 Tagen. Mit freundlichen Grüßen, A. Zoeltner Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 296836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296836/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Zoeltner, Ihr unten stehender Antrag vom 11. Januar 2024 ist im Ministerium des Inneren, für D…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Informationszugang zu einem Polizeibericht [#296836]
Datum
25. Januar 2024 10:48
Status
Sehr geehrter Herr Zoeltner, Ihr unten stehender Antrag vom 11. Januar 2024 ist im Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen – Landespolizeipräsidium eingegangen. Nach Prüfung Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass im Landespolizeipräsidium zu dem von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt keine Erkenntnisse / Unterlagen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen