Sehr Antragsteller/in
mit E-Mail vom 08. September 2021 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung
des Schreibens, mit dem Bundesinnenminister Horst Seehofer über den Kauf des Staatstrojaners Pegasus durch das BKA informiert wurde. Sollte Seehofer nicht mit einem Schreiben, sondern in anderer Weise informiert worden sein, bitten Sie auch in diesem Fall um die Übersendung der entsprechenden Kommunikation.
Ihr Antrag wird unter Berufung auf § 3 Nr. 2 IFG und § 3 Nr. 1c abgelehnt.
Begründung:
Nach § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Antrag auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Infor- mation die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Darüber hinaus ist der Informationsanspruch gemäß § 3 Nr. 1c IFG ebenfalls ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben kann.
Bereits durch eine Offenlegung von Informationen zur Fragestellung, ob oder ob nicht „Bundesinnenminister Horst Seehofer über den Kauf des Staatstrojaners Pegasus durch das BKA informiert wurde“ – welche im Rahmen jeder (auch nur teilweisen) inhaltlichen Beantwortung des Antrags zwingend erfolgen müsste – könnten Rückschlüsse über einen ggf. erfolgten oder nicht erfolgten Erwerb eines konkreten Ermittlungsinstrumentes der informationstechnischen Überwachung durch das Bundeskriminalamt (BKA), und dadurch Rückschlüsse auf Vorgehensweise, Ermittlungsfähigkeiten und konkrete Methoden des BKA im Zusammenhang mit Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung, gezogen werden. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des/der polizeilichen Adressaten führen. Die öffentliche Bekanntgabe derartiger Einzelheiten würde somit die technischen Möglichkeiten des BKA negativ beeinflussen und den Erfolg möglicher zukünftiger Maßnahmen gefährden. Dies hätte zur Folge, dass die Gewinnung von Informationen und Beweismitteln, die durch den Einsatz verdeckter polizeiliche Mittel durch das BKA erlangt werden, in erheblicher Weise negativ beeinflusst würde. Somit wäre das BKA bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von wesentlichen Erkenntnis- bzw. Beweismittelquellen ausgeschlossen, sodass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist. Die Gewinnung solcher Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowohl im Bereich der Gefahrenabwehr als auch in der Strafverfolgung jedoch unerlässlich. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich aber auch, dass die Thematik derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berührt, dass Belange der inneren und äußeren Sicherheit betroffen sind. Der Antrag ist damit auch nach § 3 Nr. 1c abzulehnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>, oder
2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>
erklärt werden.
Mit freundlichen Grüße