Informierung Seehofers über Pegasus-Kauf des BKAs

Das Schreiben, mit dem Bundesinnenminister Horst Seehofer über den Kauf des Staatstrojaners Pegasus durch das BKA informiert wurde. Sollte Seehofer nicht mit einem Schreiben, sondern in anderer Weise informiert worden sein, bitte ich auch in diesem Fall um die Übersendung der entsprechenden Kommunikation.

Sollten in dem Schreiben geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sein, ist das kein Grund, den gesamten Antrag abzulehnen. Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen können auch geschwärzt werden.

Ergebnis der Anfrage

Der Antrag wird unter Berufung auf § 3 Nr. 2 IFG und § 3 Nr. 1c IFG abgelehnt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. September 2021
  • Frist
    12. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben, mi…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informierung Seehofers über Pegasus-Kauf des BKAs [#228015]
Datum
8. September 2021 17:00
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Schreiben, mit dem Bundesinnenminister Horst Seehofer über den Kauf des Staatstrojaners Pegasus durch das BKA informiert wurde. Sollte Seehofer nicht mit einem Schreiben, sondern in anderer Weise informiert worden sein, bitte ich auch in diesem Fall um die Übersendung der entsprechenden Kommunikation. Sollten in dem Schreiben geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sein, ist das kein Grund, den gesamten Antrag abzulehnen. Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen können auch geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228015/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 08. September 2021 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit -Informierung Seehofers über Pegasus-Kauf des BKAs [#228015]
Datum
28. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,7 MB
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 08. September 2021 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung des Schreibens, mit dem Bundesinnenminister Horst Seehofer über den Kauf des Staatstrojaners Pegasus durch das BKA informiert wurde. Sollte Seehofer nicht mit einem Schreiben, sondern in anderer Weise informiert worden sein, bitten Sie auch in diesem Fall um die Übersendung der entsprechenden Kommunikation. Ihr Antrag wird unter Berufung auf § 3 Nr. 2 IFG und § 3 Nr. 1c abgelehnt. Begründung: Nach § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Antrag auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Infor- mation die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Darüber hinaus ist der Informationsanspruch gemäß § 3 Nr. 1c IFG ebenfalls ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben kann. Bereits durch eine Offenlegung von Informationen zur Fragestellung, ob oder ob nicht „Bundesinnenminister Horst Seehofer über den Kauf des Staatstrojaners Pegasus durch das BKA informiert wurde“ – welche im Rahmen jeder (auch nur teilweisen) inhaltlichen Beantwortung des Antrags zwingend erfolgen müsste – könnten Rückschlüsse über einen ggf. erfolgten oder nicht erfolgten Erwerb eines konkreten Ermittlungsinstrumentes der informationstechnischen Überwachung durch das Bundeskriminalamt (BKA), und dadurch Rückschlüsse auf Vorgehensweise, Ermittlungsfähigkeiten und konkrete Methoden des BKA im Zusammenhang mit Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung, gezogen werden. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des/der polizeilichen Adressaten führen. Die öffentliche Bekanntgabe derartiger Einzelheiten würde somit die technischen Möglichkeiten des BKA negativ beeinflussen und den Erfolg möglicher zukünftiger Maßnahmen gefährden. Dies hätte zur Folge, dass die Gewinnung von Informationen und Beweismitteln, die durch den Einsatz verdeckter polizeiliche Mittel durch das BKA erlangt werden, in erheblicher Weise negativ beeinflusst würde. Somit wäre das BKA bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von wesentlichen Erkenntnis- bzw. Beweismittelquellen ausgeschlossen, sodass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist. Die Gewinnung solcher Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowohl im Bereich der Gefahrenabwehr als auch in der Strafverfolgung jedoch unerlässlich. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich aber auch, dass die Thematik derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berührt, dass Belange der inneren und äußeren Sicherheit betroffen sind. Der Antrag ist damit auch nach § 3 Nr. 1c abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>, oder 2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> erklärt werden. Mit freundlichen Grüße