Inhalte Facharztweiterbildung

warum ist die 1969 von der WHO als neuroimmunologische Erkrankung eingestufte Krankheit MECFS kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung? Die Häufigkeit ist mit der von MS vergleichbar, die Krankheitslast und Einschränkung der Lebensqualität sogar höher.
Gleiches gilt für Erkrankungen des autonomen Nervensystems wie POTS.
Nach welchen Kriterien und Maßstäben legen Sie fest, welche Erkrankung in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wird?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2023
  • Frist
    25. April 2023
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Susanne Bodemann
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum ist die 1969 von der WHO al…
An Landesärztekammer Hessen Details
Von
Susanne Bodemann
Betreff
Inhalte Facharztweiterbildung [#273709]
Datum
22. März 2023 09:20
An
Landesärztekammer Hessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum ist die 1969 von der WHO als neuroimmunologische Erkrankung eingestufte Krankheit MECFS kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung? Die Häufigkeit ist mit der von MS vergleichbar, die Krankheitslast und Einschränkung der Lebensqualität sogar höher. Gleiches gilt für Erkrankungen des autonomen Nervensystems wie POTS. Nach welchen Kriterien und Maßstäben legen Sie fest, welche Erkrankung in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wird?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann Anfragenr: 273709 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273709/
Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann
Landesärztekammer Hessen
Sehr geehrte Frau Bodemann, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 22.03.2023. Mit freundliche…
Von
Landesärztekammer Hessen
Betreff
Unser Zeichen: R 0708/2023 - Antwort: Inhalte Facharztweiterbildung [#273709]
Datum
28. März 2023 13:42
Status
Anfrage abgeschlossen
kammerwahl-23-2.jpg
54,1 KB
signature.asc
1,5 KB


Sehr geehrte Frau Bodemann, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 22.03.2023. Mit freundlichen Grüßen

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Landesärztekammer Hessen
Sehr geehrte Frau Bodemann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Anfrage haben Sie auch an die Bayerische Landes…
Von
Landesärztekammer Hessen
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.03.2023 / Inhalte Facharztweiterbildung [#273709] Unser Az: R 708/2023
Datum
20. April 2023 09:46
Status
Anfrage abgeschlossen
kammerwahl-23-2.jpg
54,1 KB
signature.asc
1,5 KB


Sehr geehrte Frau Bodemann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Anfrage haben Sie auch an die Bayerische Landesärztekammer, die Landesärztekammer Brandenburg, die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Sächsische Landesärztekammer gestellt, von denen Ihnen bereits umfassende Rückmeldungen vorliegen. Inhaltlich schließen wir uns diesen Rückmeldungen an und gehen davon aus, dass Ihre Anfrage damit erschöpfend beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen