Inhalte Facharztweiterbildung Neurologie

Anfrage an: Bundesärztekammer

warum ist die 1969 von der WHO als neuroimmunologische Erkrankung eingestufte Krankheit MECFS kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung? Die Häufigkeit ist mit der von MS (welches in der Weiterbildungsordnung explizit benannt wird) vergleichbar, die Krankheitslast und Einschränkung der Lebensqualität sogar höher.
Gleiches gilt für Erkrankungen des autonomen Nervensystems wie POTS.
Nach welchen Kriterien und Maßstäben legen Sie fest, welche Erkrankung in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wird?
In welchen Zeitintervallen wird dies reevaluiert?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. März 2023
  • Frist
    26. April 2023
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Susanne Bodemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum ist die 1969 von der WHO als ne…
An Bundesärztekammer Details
Von
Susanne Bodemann
Betreff
Inhalte Facharztweiterbildung Neurologie [#273928]
Datum
24. März 2023 13:38
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum ist die 1969 von der WHO als neuroimmunologische Erkrankung eingestufte Krankheit MECFS kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung? Die Häufigkeit ist mit der von MS (welches in der Weiterbildungsordnung explizit benannt wird) vergleichbar, die Krankheitslast und Einschränkung der Lebensqualität sogar höher. Gleiches gilt für Erkrankungen des autonomen Nervensystems wie POTS. Nach welchen Kriterien und Maßstäben legen Sie fest, welche Erkrankung in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wird? In welchen Zeitintervallen wird dies reevaluiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann Anfragenr: 273928 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273928/
Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann
Bundesärztekammer
Sehr geehrte Frau Bodemann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 24.03.2023. Ihren Antrag stützen Sie auf § 1 …
Von
Bundesärztekammer
Betreff
AW: Inhalte Facharztweiterbildung Neurologie [#273928]
Datum
28. März 2023 13:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Bodemann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 24.03.2023. Ihren Antrag stützen Sie auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Danach besteht ein Informationsanspruch gegenüber Behörden des Bundes, Bundesorganen und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Juristische Personen des Privatrechts stehen Behörden gleich, soweit sie von einer Behörde mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beauftragt sind. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Bundesärztekammer weder um eine Behörde des Bundes noch um ein Bundesorgan oder eine Einrichtung des Bundes handelt. Die Bundesärztekammer ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern und als privatrechtlicher Verein organisiert. Die Bundesärztekammer steht im vorliegenden Fall auch nicht einer Behörde gleich. Zwar nimmt die Bundesärztekammer auch öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Dies gilt etwa für die Aufträge des Gesetzgebers, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. In der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit wurde die Bundesärztekammer nicht vom Gesetzgeber beauftragt. Damit ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes nicht gegeben. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir von einer inhaltlichen Beantwortung Ihrer Anfrage absehen. Mit freundlichen Grüßen
Susanne Bodemann
Guten Tag, danke für Ihre Rückmeldung. Die Landesärztekammern erlassen die jeweilig juristisch bindenenden Weiter…
An Bundesärztekammer Details
Von
Susanne Bodemann
Betreff
AW: Inhalte Facharztweiterbildung Neurologie [#273928]
Datum
20. April 2023 13:28
An
Bundesärztekammer
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke für Ihre Rückmeldung. Die Landesärztekammern erlassen die jeweilig juristisch bindenenden Weiterbildungsordnungen für die Facharztprüfungen. Offizielle Anfragen in der Landesärztekammern gemäß §1 Informationsfreiheitsgesetz führen zu verweisen auf die Empfehlungen der Bundesärztekammer. Wie die Bundesärztekammer die inhaltlichen Empfehlungen festlegt und in welchen Intervallen überprüft können die Landesärztekammern nicht beantworten. Ich bitte Sie daher um Beantwortung, da aufgrund Ihrer Empfehlungen rechtsgültige Verordnungen erlassen werden. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann Anfragenr: 273928 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273928/

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Bundesärztekammer
Sehr geehrte Frau Bodemann, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir halten an unserer Rechtsauffassung fest und können k…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
AW: AW: Inhalte Facharztweiterbildung Neurologie [#273928]
Datum
27. April 2023 17:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Bodemann, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir halten an unserer Rechtsauffassung fest und können keine näheren Auskünfte erteilen. Mit freundlichen Grüßen