Innovation Council der Bundesregierung

Anfrage an: Bundeskanzleramt

1. Besteht der „Innovation Council“, errichtet von der Staatsministerin a.D. Dorothee Bär, weiterhin? Wenn ja, ist Herr Frank Thelen weiterhin Mitglied des „Council“? Wenn nein, von welcher Seite aus wurde die Zusammenarbeit beendet?
2. Aufgrund welcher Erwägungen wurde Herr Frank Thelen in den „Innovation Council“ berufen? Gab es Personen, an deren statt Frank Thelen in den „Council“ berufen wurde? Wenn ja, aufgrund welcher Tatsachen fiel die Entscheidung zugunsten von Herrn Thelen aus?
3. Ist dem Bundeskanzleramt öffentliche Kritik an den Geschäften des Herrn Frank Thelen bekannt? Wenn ja, hatte diese Kritik Auswirkung auf die Bewertung der Mitgliedschaft des Herrn Thelen im „Innovation Council“ von Seiten des Bundeskanzleramts?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Besteht der „I…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Innovation Council der Bundesregierung [#250469]
Datum
2. Juni 2022 16:15
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Besteht der „Innovation Council“, errichtet von der Staatsministerin a.D. Dorothee Bär, weiterhin? Wenn ja, ist Herr Frank Thelen weiterhin Mitglied des „Council“? Wenn nein, von welcher Seite aus wurde die Zusammenarbeit beendet? 2. Aufgrund welcher Erwägungen wurde Herr Frank Thelen in den „Innovation Council“ berufen? Gab es Personen, an deren statt Frank Thelen in den „Council“ berufen wurde? Wenn ja, aufgrund welcher Tatsachen fiel die Entscheidung zugunsten von Herrn Thelen aus? 3. Ist dem Bundeskanzleramt öffentliche Kritik an den Geschäften des Herrn Frank Thelen bekannt? Wenn ja, hatte diese Kritik Auswirkung auf die Bewertung der Mitgliedschaft des Herrn Thelen im „Innovation Council“ von Seiten des Bundeskanzleramts?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250469/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundeskanzleramt
K-601 047/22/0001 Antwort aus dem Bundeskanzleramt Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. Juni 202…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
K-601 047/22/0001 Antwort aus dem Bundeskanzleramt
Datum
16. Juni 2022 18:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. Juni 2022. § 1 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind. In Ihrer E-Mail vom 2. Juni 2022 stellen Sie verschiedene Fragen zu dem seinerzeit von Frau Staatsministerin a.D. Dorothee Bär initiierten „Innovation Council der Bundesregierung“, ohne ein Begehren nach einer konkreten Übermittlung von Informationen, die im Bundeskanzleramt tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind. Die Bewertung eines Vorgangs oder Sachverhaltes oder die Beantwortung von Fragen ist nach dem IFG jedoch nicht geschuldet. Die Beantwortung Ihrer Anfrage kann daher nicht als Anfrage nach dem IFG erfolgen. Da das Büro von Frau Staatsministerin a.D. Dorothee Bär im Zuge der Neubildung der Bundesregierung aufgelöst worden ist, kann eine Beantwortung Ihrer Fragen von hieraus nicht erfolgen. Ich rege daher an, dass Sie sich mit Ihren Fragen unmittelbar an das Bundestagsbüro von Frau Staatsministerin a.D. wenden könnten. Die Kontaktdaten finden Sie hier: https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/B/baer_dorothee-857110. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt]