Insolvenzen während der Pandemie

Wie hat das Insolvenzrecht auf die Corona-Pandemie reagiert und wieso ist die Zahl der Insolvenzen durch die letzten Jahre trotz der Pandemie gesunken?
Die Änderung der Insolvenzordnung ist sicherlich nicht der einzige Grund?
Führen die neuen Änderungen der Insolvenzordnung nicht zu zahlreichen "Zombieunternehmen"?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Mai 2022
  • Frist
    1. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hat das Insol…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Insolvenzen während der Pandemie [#250172]
Datum
30. Mai 2022 12:49
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hat das Insolvenzrecht auf die Corona-Pandemie reagiert und wieso ist die Zahl der Insolvenzen durch die letzten Jahre trotz der Pandemie gesunken? Die Änderung der Insolvenzordnung ist sicherlich nicht der einzige Grund? Führen die neuen Änderungen der Insolvenzordnung nicht zu zahlreichen "Zombieunternehmen"? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250172/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 30. Mai 2022. Der Gesetzgeber hat be…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Insolvenzen während der Pandemie [#250172] - BMJ-ID: [27881002]
Datum
9. Juni 2022 11:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 30. Mai 2022. Der Gesetzgeber hat bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der COVID-19-Pandemie auf deren wirtschaftliche Auswirkungen reagiert und das Insolvenzrecht angepasst. Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 14 vom 27. März 2020, Seite 569) wurde die Insolvenzantragspflicht für haftungsbeschränkte Unternehmen sowie Vereine und Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zunächst zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für natürliche Personen wurde klargestellt, dass eine Verzögerung der Antragstellung keine Auswirkungen auf die Erteilung der Restschuldbefreiung haben sollte. Für überschuldete, aber noch nicht zahlungsunfähige Unternehmen, Vereine und Stiftungen wurde die Aussetzung der Antragspflicht sodann durch das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25. September 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 vom 30. September 2020, Seite 2016) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, um diesen die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren. Um zu vermeiden, dass Insolvenzanträge allein deshalb gestellt werden müssen, weil für die Bearbeitung der Anträge auf staatliche Hilfen und deren Auszahlung Zeit benötigt wurde, wurde die Insolvenzantragspflicht dann unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 weiter ausgesetzt. Diese Aussetzung galt sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als auch den der Überschuldung. Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15. Februar 2021 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 7 vom 18. Februar 2012, Seite 237) wurden die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dann letztmalig für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2021 verlängert. Die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollte wiederum solchen Unternehmen, Vereinen und Stiftungen zugute kommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen hatten, deren Auszahlung aber noch ausstand. Auch diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Seit dem 1. Mai 2021 sind die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger sowie Vorstände von Vereinen und Stiftungen nun wieder ohne Ausnahme zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Die gesunkenen Insolvenzzahlen lassen sich im Wesentlichen auf den Umstand zurückführen, dass nach dem Insolvenzstatistikgesetz nur die beantragten Insolvenzverfahren statistisch erfasst werden. Da die Insolvenzantragspflicht über mehrere Monate ausgesetzt war und zugleich staatliche Finanzhilfen in Anspruch genommen werden konnten, waren viele Unternehmen in der Lage, die pandemiebedingten wirtschaftlichen Herausforderungen auch ohne Stellung eines Insolvenzantrags zu meistern. Somit war auch die Gefahr der Zunahme sog. "Zombieunternehmen" nicht gegeben. Auch diese Unternehmen unterfallen der Insolvenzantragspflicht, die mit dem 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich aufgelebt ist. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen