Inspektions- und Wartungsberichte der Kinderspielplätze der Pankower Schulen

Anfrage an: Schulamt Pankow

- die Inspektions- und Wartungsberichte der Kinderspielplätze auf den Grundstücken der Pankower Schulen

Laut aktuellen Ausführungsvorschriften zu § 8 Absätze 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) - Notwendige Kinderspielplätze – (AV Notwendige Kinderspielplätze) vom 22.07.2019, Abschnitt I, Punkt 4 (Instandhaltung), ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet laufend Instandhaltungen durchzuführen. Vorgesehenen sind Inspektionen und
Wartungsarbeiten.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Januar 2022
  • Frist
    12. Februar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Schulamt Pankow Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Inspektions- und Wartungsberichte der Kinderspielplätze der Pankower Schulen [#237060]
Datum
8. Januar 2022 22:50
An
Schulamt Pankow
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Inspektions- und Wartungsberichte der Kinderspielplätze auf den Grundstücken der Pankower Schulen Laut aktuellen Ausführungsvorschriften zu § 8 Absätze 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) - Notwendige Kinderspielplätze – (AV Notwendige Kinderspielplätze) vom 22.07.2019, Abschnitt I, Punkt 4 (Instandhaltung), ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet laufend Instandhaltungen durchzuführen. Vorgesehenen sind Inspektionen und Wartungsarbeiten.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237060/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Schulamt Pankow
Antw: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist der Abtei…
Von
Schulamt Pankow
Betreff
Antw: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Datum
20. Januar 2022 13:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist der Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum zugeleitet worden. Nach Aussage des angefragten behördlichen Datenschutzbeauftragten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. -auskunft nach § 3 IFG. Die von Ihnen zitierten Vorschriften des VIG sind nicht anwendbar, da Gegenstand des Ersuchens nicht Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und auch nicht Verbraucherprodukte im Sinne des § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes sind. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 IFG muss das Auskunftsersuchen hinreichend bestimmt sein. Sie haben nicht mitgeteilt, welchen Zeitraum betreffend die Auskünfte erteilt werden sollen. Dies sollten Sie bitte konkretisieren, damit ich die Anfrage dem zuständigen Fachbereich der Abteilung zusenden kann. Freundliche Grüße