Intendantin MDR Dresdner Rede: "Unwahrheiten sind von der Meinungsfreiheit nicht geschützt"

Das Dokument oder die Grundlage, nach - dem oder der - die Intendantin ihrer nach eigener Aussage sorgfältig ausgefeilten Rede am 17.02.2019 im Dresdner Schauspielhaus die Aussage
Zitat."...und dazu gehört auch, dass bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen überhaupt nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind."
(min 16:10) https://www.staatsschauspiel-dresden.de/spielplan/a-z/dresdner_reden_2019/
beigefügt hat. Das Grundgesetz gibt es nicht her, die Meinungsfreiheit auf "Wahrheiten" zu beschränken.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. März 2019
  • Frist
    6. April 2019
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: D…
An Mitteldeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Intendantin MDR Dresdner Rede: "Unwahrheiten sind von der Meinungsfreiheit nicht geschützt" [#59948]
Datum
3. März 2019 13:14
An
Mitteldeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Dokument oder die Grundlage, nach - dem oder der - die Intendantin ihrer nach eigener Aussage sorgfältig ausgefeilten Rede am 17.02.2019 im Dresdner Schauspielhaus die Aussage Zitat."...und dazu gehört auch, dass bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen überhaupt nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind." (min 16:10) https://www.staatsschauspiel-dresden.de/spielplan/a-z/dresdner_reden_2019/ beigefügt hat. Das Grundgesetz gibt es nicht her, die Meinungsfreiheit auf "Wahrheiten" zu beschränken.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Mitteldeutscher Rundfunk
Vielen Dank für Ihre E-Mail an den MDR-Publikumsservice und Ihr Interesse an unserem Programm. Angesichts der Füll…
Von
Mitteldeutscher Rundfunk
Betreff
Automatische Antwort: Intendantin MDR Dresdner Rede: "Unwahrheiten sind von der Meinungsfreiheit nicht geschützt" [#59948]
Datum
3. März 2019 13:21
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre E-Mail an den MDR-Publikumsservice und Ihr Interesse an unserem Programm. Angesichts der Fülle der Zuschriften an den MITTELDEUTSCHEN RUNDFUNK kann die Bearbeitungszeit der eingehenden schriftlichen Anfragen gegenwärtig höher sein. Wir bitten deshalb um Ihr Verständnis und entschuldigen uns für aufkommende Verzögerungen bei der Beantwortung Ihrer Zuschrift. Newsletter, Spam,- und Werbemails sowie unaufgefordert eingesandte Manuskripte werden automatisch gelöscht. Gern können Sie uns auch telefonisch kontaktieren. Den MDR Publikumsservice erreichen Sie Montag bis Freitag von 09.00 bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 0341 300 9696. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte leiten Sie die Anfrage an die Intendanz weiter Mit freundlichen Grüßen Seba…
An Mitteldeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Automatische Antwort: Intendantin MDR Dresdner Rede: "Unwahrheiten sind von der Meinungsfreiheit nicht geschützt" [#59948]
Datum
3. März 2019 15:40
An
Mitteldeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte leiten Sie die Anfrage an die Intendanz weiter Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 59948 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Mitteldeutscher Rundfunk
Sehr geehrter Herr Pinz, ich darf Ihnen den Eingang Ihrer Mailanfrage vom 03.03.2019 bestätigen. Darin nehmen S…
Von
Mitteldeutscher Rundfunk
Betreff
WG: Intendantin MDR Dresdner Rede: "Unwahrheiten sind von der Meinungsfreiheit nicht geschützt" [#59948]
Datum
7. März 2019 11:47
Status
Warte auf Antwort
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2,3 KB


Sehr geehrter Herr Pinz, ich darf Ihnen den Eingang Ihrer Mailanfrage vom 03.03.2019 bestätigen. Darin nehmen Sie Bezug auf die Dresdner Rede der Intendantin des MDR und fragen nach der Grundlage der darin enthaltenen Äußerung "....dass bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen überhaupt nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind." Dieses Zitat gibt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wieder. Im Beschluss vom 13. April 2000 (Az. 1 BvR 589/95) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000413_1bvr058995.html hat das Gericht festgestellt: "Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil - nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie meinungsbezogen sind. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 99, 185 <197>)." Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen