Intensivtransportanfragen an zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS)

Gemäß §44 Rettungsdienstplan BW beziehungsweise §6 Abs. 5 RDG BW wurde in Baden-Württemberg die zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS) in Rheinmünster eingerichtet. Da es sich um eine landesweit tätige Sondereinrichtung handelt deren Einrichtung durch Ihre Behörde mit den Leistungserbringern vereinbart wurde gehe ich an dieser Stelle davon aus, dass Sie sowohl als direkte als auch oberste Rechtsaufsichtsbehörde der ZKS fungieren und daher sachlich zuständig sind.

Ich ersuche daher um die Darstellung der folgenden Daten je Jahr:
- Wie viele Intensivtransportanfragen wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 durch die ZKS entgegengenommen?
- Wie viele Intensivtransportanfragen wurden in den oben genannten Jahren durch die ZKS an Intensivtransporthubschrauber vermittelt, wie viele an reguläre Rettungshubschrauber?
- Wie viele Intensivtransportanfragen wurden in den oben genannten Jahren gesamt an Intensivtransportwagen vermittelt?
- Wie viele Intensivtransportanfragen wurden in den oben genannten Jahren je Standort an Intensivtransportwagen vermittelt?
- Wie viele Anfragen mussten aufgrund der nicht zeitgerechten Erfüllbarkeit der Anfrage an die örtlichen Rettungsleitstellen zurück übermittelt werden?
- Welche Gründe lagen bei entsprechender Abgabe an die örtlichen Rettungsleitstellen vor? Insbesondere die folgenden Kategorien sind hier von Interesse: Fehlendes Flugwetter, kein freies Intensivtransportmittel, kein Nachtflug-taugliches Transportmittel vorhanden, Entfernung für bodengebundenes Intensivtransportmittel zu groß. Auch hier bitte ich um die Darstellung je Jahr im Rahmen der oben genannten Jahre.
- Wie viele Rückübermittlungen/Ablehnungen traten in den oben genannten Jahren je Rettungsdienstbereich oder Landkreisen auf? (Falls eine Gliederung nach Gründen&Landkreisen/Rettungsdienstbereichen vorliegt ist auch diese von Interesse)
- Wie oft mussten Rettungsmittel aus dem benachbarten Ausland bzw. aus benachbarten Bundesländern für die Erledigung von Intensivtransportanfragen an die ZKS herangezogen werden? Auch hier bitte ich um die Darstellung je Jahr im Rahmen der oben genannten Jahre.

Vielen Dank für die Bearbeitung der oben genannten Anfrage.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
  • Ein:e Follower:in
Philipp Polster
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß §44 Rettungsdienstplan BW be…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Philipp Polster
Betreff
Intensivtransportanfragen an zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS) [#273135]
Datum
15. März 2023 11:30
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß §44 Rettungsdienstplan BW beziehungsweise §6 Abs. 5 RDG BW wurde in Baden-Württemberg die zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS) in Rheinmünster eingerichtet. Da es sich um eine landesweit tätige Sondereinrichtung handelt deren Einrichtung durch Ihre Behörde mit den Leistungserbringern vereinbart wurde gehe ich an dieser Stelle davon aus, dass Sie sowohl als direkte als auch oberste Rechtsaufsichtsbehörde der ZKS fungieren und daher sachlich zuständig sind. Ich ersuche daher um die Darstellung der folgenden Daten je Jahr: - Wie viele Intensivtransportanfragen wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 durch die ZKS entgegengenommen? - Wie viele Intensivtransportanfragen wurden in den oben genannten Jahren durch die ZKS an Intensivtransporthubschrauber vermittelt, wie viele an reguläre Rettungshubschrauber? - Wie viele Intensivtransportanfragen wurden in den oben genannten Jahren gesamt an Intensivtransportwagen vermittelt? - Wie viele Intensivtransportanfragen wurden in den oben genannten Jahren je Standort an Intensivtransportwagen vermittelt? - Wie viele Anfragen mussten aufgrund der nicht zeitgerechten Erfüllbarkeit der Anfrage an die örtlichen Rettungsleitstellen zurück übermittelt werden? - Welche Gründe lagen bei entsprechender Abgabe an die örtlichen Rettungsleitstellen vor? Insbesondere die folgenden Kategorien sind hier von Interesse: Fehlendes Flugwetter, kein freies Intensivtransportmittel, kein Nachtflug-taugliches Transportmittel vorhanden, Entfernung für bodengebundenes Intensivtransportmittel zu groß. Auch hier bitte ich um die Darstellung je Jahr im Rahmen der oben genannten Jahre. - Wie viele Rückübermittlungen/Ablehnungen traten in den oben genannten Jahren je Rettungsdienstbereich oder Landkreisen auf? (Falls eine Gliederung nach Gründen&Landkreisen/Rettungsdienstbereichen vorliegt ist auch diese von Interesse) - Wie oft mussten Rettungsmittel aus dem benachbarten Ausland bzw. aus benachbarten Bundesländern für die Erledigung von Intensivtransportanfragen an die ZKS herangezogen werden? Auch hier bitte ich um die Darstellung je Jahr im Rahmen der oben genannten Jahre. Vielen Dank für die Bearbeitung der oben genannten Anfrage.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Polster Anfragenr: 273135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273135/ Postanschrift Philipp Polster << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Polster

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Polster, zu Ihrem Antrag vom 15. März 2023 teilen wir Ihnen mit, dass die angeforderten Daten …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Intensivtransportanfragen an zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS) [#273135]
Datum
24. März 2023 07:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Polster, zu Ihrem Antrag vom 15. März 2023 teilen wir Ihnen mit, dass die angeforderten Daten beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg nicht vorhanden sind (§ 3 Nr. 3 LIFG). Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen führt im Rahmen der Rechtsaufsicht keine Übersicht bzw. Auswertung über die Einsatzzahlen und Tätigkeiten der zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS). Bei der ZKS handelt es sich um eine Einrichtung der Selbstverwaltung im Rettungsdienst. Die von ihr verwalteten Daten sind insofern Daten der Selbstverwaltung und nicht amtliche Informationen des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen. Die Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW) weist in Ihrem Qualitätsbericht auch Daten zur Luftrettung und zum bodengebundenen Intensivtransport aus. Möglicherweise können damit einige Ihrer Fragen beantwortet werden. Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang aufgrund der genannten Gründe auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz in Verbindung mit Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen