Interessenbekundungsverfahren Treidelweg

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Guten Tag,

ich beziehe mich auf das derzeit laufende Interessenbekundungsverfahren Treidelweg.

https://immobilien-lig.hamburg.de/leistungen/interessenbekundung-am-treidelweg-in-hamburg-harburg-695888

Laut "Immobilienangebot" des LIG handelt es sich bei diesem Verfahren nicht um eine Aus-
schreibung nach den Regeln des auf öffentliche Aufträge anwendbaren Vergaberechts, sondern um eine für die Ausloberin unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Ange-
boten.

Hiermit beantrage ich Zugang zu den Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, warum die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge (insbesondere die Konzessionsvergabeverordnung) nicht zur Anwendung kommen sollen/müssen.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
Peter Schönberger
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Guten Tag, ich beziehe mich auf das derzeit laufende I…
An Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen Details
Von
Peter Schönberger
Betreff
Interessenbekundungsverfahren Treidelweg [#296390]
Datum
6. Januar 2024 07:54
An
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Guten Tag, ich beziehe mich auf das derzeit laufende Interessenbekundungsverfahren Treidelweg. https://immobilien-lig.hamburg.de/leistungen/interessenbekundung-am-treidelweg-in-hamburg-harburg-695888 Laut "Immobilienangebot" des LIG handelt es sich bei diesem Verfahren nicht um eine Aus- schreibung nach den Regeln des auf öffentliche Aufträge anwendbaren Vergaberechts, sondern um eine für die Ausloberin unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Ange- boten. Hiermit beantrage ich Zugang zu den Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, warum die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge (insbesondere die Konzessionsvergabeverordnung) nicht zur Anwendung kommen sollen/müssen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Peter Schönberger Anfragenr: 296390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296390/ Postanschrift Peter Schönberger << Adresse entfernt >>
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihr Anliegen an das zuständige Referat …
Von
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Betreff
AW: [EXTERN] Interessenbekundungsverfahren Treidelweg [#296390]
Datum
8. Januar 2024 08:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihr Anliegen an das zuständige Referat bei uns im Hause weitergeleitet, das sich mit Ihnen in Verbindung setzen wird. Mit freundlichen Grüßen
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Sehr geehrter Herr Schönberger, Ihr per E-Mail gestellter Antrag vom 06.01.2024 auf Informationszugang ist am se…
Von
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Betreff
AW: [EXTERN] Interessenbekundungsverfahren Treidelweg [#296390]
Datum
8. Januar 2024 10:40
Status
Warte auf Antwort
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5,7 KB


Sehr geehrter Herr Schönberger, Ihr per E-Mail gestellter Antrag vom 06.01.2024 auf Informationszugang ist am selben Tag beim Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) eingegangen. Ihre Anfrage wird zurzeit bearbeitet. Wir werden hiernach unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Wir möchten bereits jetzt auf § 13 Abs. 6 HmbTG hinweisen, wonach für Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 bis 3 und §§ 11 und 12 Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in Verbindung mit der „Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO)“ vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), in den jeweils geltenden Fassungen, erhoben werden. Über die Höhe der Gebühr ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der genannten Gebührenordnung und deren Anlage zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen für das Zugänglichmachen von Informationen zwischen 15,- und 618,- Euro liegt. Eine anteilige Gebühr kann auch dann erhoben werden, wenn die Auskunft nur teilweise erteilt und im Übrigen abgelehnt wird. Entsprechendes gilt für das Hamburgische Umweltinformationsgesetz (HmbUIG) vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens getroffen werden, wenn fest steht, welche Schritte zur umfassenden Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich waren. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Sehr geehrter Herr Schönberger, bezugnehmend auf Ihre untenstehende Anfrage vom 06. Januar 2024 teilen wir Ihnen …
Von
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Betreff
AW: [EXTERN] Interessenbekundungsverfahren Treidelweg [#296390]
Datum
23. Januar 2024 13:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,7 KB


Sehr geehrter Herr Schönberger, bezugnehmend auf Ihre untenstehende Anfrage vom 06. Januar 2024 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Zu Ihrer Anfrage sind keine Aufzeichnungen vorhanden. Wir können Ihnen indes folgende Auskunft erteilen: Auf die Vermarktung von Immobilien ist grundsätzlich kein Vergaberecht anwendbar. Dieses ergibt sich zum einen aus dem Ausschluss gem. § 107 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), wonach auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, die §§ 97 ff. GWB nicht anzuwenden sind. Darüber hinaus ergibt sich dieses auch aus dem „Beschaffungsgedanken“, da die öffentliche Hand hierbei lediglich als Anbieter einer eigenen Leistung auf dem Markt auftritt und nicht fremde Leistungen nachfragt (Verkauf, Vermietung). Die Einnahme einer Gegenleistung in Geld sowohl bei Vermietung und Verpachtung als auch bei Veräußerungen ist kein vergaberechtlich relevanter (Beschaffungs-) Vorgang. Zur Erreichung einer Vielzahl potenzieller Interessenten wurde in diesem Fall ein Interessenbekundungsverfahren gestartet, welches einem Bieterverfahren bei Veräußerungen der FHH gleicht. Hierbei wird die bestehende Pflicht zur Gleichbehandlung, Transparenz, Rücksichtnahme sowie Sicherstellung eines fairen Verfahrens eingehalten. Die hiermit erteilte Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen