Interministerielle Korrespondenz zu "Lifeline"

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Sämtliche Korrespondenz zwischen AA und BMI zum Umgang mit dem Schiff "Lifeline", das Ende Juni vor der maltesischen Küste ausharrte (vgl. https://www.n-tv.de/politik/Seehofer-stellt-Bedingungen-fuer-Aufnahme-article20500259.html). Personenbezogene Daten können, wo nötig, geschwärzt werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Juli 2018
  • Frist
    10. August 2018
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Korres…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Interministerielle Korrespondenz zu "Lifeline" [#31715]
Datum
9. Juli 2018 13:38
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Korrespondenz zwischen AA und BMI zum Umgang mit dem Schiff "Lifeline", das Ende Juni vor der maltesischen Küste ausharrte (vgl. https://www.n-tv.de/politik/Seehofer-stellt-Bedingungen-fuer-Aufnahme-article20500259.html). Personenbezogene Daten können, wo nötig, geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Korrespondenz zu "Lifeline"; Vg. 302-2018 Sehr geehrter He…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Korrespondenz zu "Lifeline"; Vg. 302-2018
Datum
11. Juli 2018 14:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/i... einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/da...) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Korrespondenz zu "Lifeline"; Vg. 302-2018 Sehr geehrter He…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Korrespondenz zu "Lifeline"; Vg. 302-2018
Datum
9. August 2018 14:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage, mit der Sie um Zugang zu Informationen nach dem Informationsf…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Interministerielle Korrespondenz zu "Lifeline"
Datum
7. September 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage, mit der Sie um Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Korrespondenz zwischen AA und BMI zum Umgang mit dem Schiff "Lifeline" bitten, ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände der§§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. 1. § 3 Nr. 1 a IFG Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen Nach § 3 Nr. 1 lit. a IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung zunächst einen weiten Beurteilungsspielraum ein hinsichtlich der Frage, ob solche negativen Auswirkungen zu befürchten sind. Maßgeblich ist allerdings, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik hinsichtlich des jeweiligen Staates verfolgt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 15). Vorliegend sind sowohl die auswärtigen Belange als auch das diplomatische Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Union (EU) sowie zu einzelnen Mitgliedstaaten der EU berührt. Der von Ihnen angeforderte interministerielle Schriftverkehr enthält Angaben zu Positionen anderer Mitgliedstaaten zum Umgang mit den aus Seenot Geretteten und der Koordinierung der Seenotrettung, die nicht fiir Dritte bestimmt sind. Die Mitgliedstaaten vertrauen dabei darauf, dass das innerhalb etablierter diplomatischer Kommunikationskanäle Besprochene nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Eine Veröffentlichung der vertraulich übermittelten Inhalte könnte von den Mitgliedstaaten als Vertrauensbruch gewertet werden und die Bereitschaft schmälern, sich zukünftig über sensible Inhalte mit der Bundesregierung vertrauensvoll auszutauschen. Die zukünftige Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland könnte künftig weniger eng gestaltet werden, was den außenpolitischen Zielen der Bundesregierung abträglich wäre und die Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Bundesrepublik und damit deren Handlungsfähigkeit beschädigen könnte. Gem. § 3 Nr. 1 a IFG kann daher kein Informationszugang gewährt werden. Die Schwärzungen gem. § 3 Nr. 1 a IFG betreffen Seite 1 und 2 der Unterlagen. 2. § 3 Nr. 3 b IFG (Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen) Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG besteht gemäß § 3 Nr. 3 b IFG nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Beratungen sind Betätigungen der staatsinternen Willensbildung, die innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erfolgen (BT-Drucks. 15/4493, 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz; § 3 Rn. 175, 176). Schutzgut ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der Behörden, mithin die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen. Geschützt ist der Vorgang der Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung. Bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich um eine Kommunikation des Bundesministeriums des Innern, fur Bau und Heimat gerichtet an das Auswärtige Amt über einen Austausch der Bundeskanzlerin mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister des Innern zum Umgang mit dem Schiff "Lifeline" am Rande einer Kabinettssitzung. Der Schriftwechsel enthält viele Einzelinformationen, die in der Zusammenschau umfangreiche Rückschlüsse auf diese Kommunikation zulassen. Die Unterlagen enthalten detaillierte Abläufe über den zwischenbehördlichen Meinungsaustausch. Dies fällt unter die beschriebene behördliche Vertraulichkeit, die § 3 Nr. 3 b IFG schützt, da es sich um Beratungen handelt, die auf offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch im Rahmen eines behördlichen Beratungsprozesses angelegt sind. Deshalb kann es je nach Fallkonstellation auch nötig sein, dass der Schutz von§ 3 Nr. 3 b IFG auch über den Abschluss der Beratungen hinausreicht. Für eine sachgerechte und unbefangene Kommunikation ist eine Gesprächssituation erforderlich, die es den Beteiligten ermöglicht, sich - ohne Beteiligung einer breiten Öffentlichkeit - im Vorfeld einer zu veröffentlichenden Entscheidung auszutauschen. Eine Einsichtmöglichkeit in Unterlagen vertraulicher Beratungen würde zukünftige Beratungen belasten. Die Beratungen und Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung und zwischen den EUMitgliedstaaten zur Flüchtlingspolitik dauern an und sind nicht mit der "Lifeline" abgeschlossen, da weiterhin Schiffe mit Flüchtlingen an Bord in EU Mitgliedstaaten ankommen. Aus diesen Gründen wäre hier auch der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz abgeleitete Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Regierung einschlägig, der insbesondere die Willensbildung der Regierung schützt. Seite 5 der Anlage ist daher vom Informationszugang ausgenommen. § 5 Abs. 1 IFG (Schutz personenbezogener Daten Dritter) Zur Vermeidung eines zeitaufwändigen und kostenpflichtigen Drittbeteiligungsverfahren wurden personenbezogene Daten Dritter auf Seite 5 geschwärzt. Mit der Schwärzung haben Sie sich einverstanden erklärt. Zudem möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Eine Aufnahme von Geretteten durch die Bundesrepublik Deutschland ist in der Folge nicht zum Tragen gekommen, da sich andere EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme der Geretteten bereit erklärt hatten. -Der Bescheid ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen