Amtsanwaltschaft Berlin
Zentrale Dienste
AA 1025-4272-8-30907/2023
Sehr
<< Antragsteller:in >>
Ihr Antrag auf Erteilung von Auskünften nach dem Berliner Informations- und Freiheitsgesetz (IFG) ist hier eingegangen.
Soweit ersichtlich sind ausschließlich Verwaltungsaufgaben der Berliner Amtsanwaltschaft betroffen (§ 2 Abs. 1 S. 2 IFG) und ergeben sich keine Einschränkungen des Informationsrechts (Abschnitt 2 IFG).
Vorliegend haben Sie beantragt, Ihnen "interne Anweisungen zur Einschätzung des öffentlichen Interesses zuzusenden".
Gebührenfrei teile ich Ihnen mit, dass sich hierzu entsprechende Grundlagen in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) finden (z.B. unter
https://www.bmj.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/RiStBV.html).
Die gewünschten Anweisungen sind auf Datenträgern der automatischen Datenverarbeitung gespeichert. Ich verstehe Ihren Antrag dahin, dass Ihnen antragsgemäß lesbare Ausdrucke oder eine elektronische Kopie zu überlassen sind (§ 13 Abs. VI IFG).
Bitte teilen Sie mit, ob Sie lesbare Ausdrucke oder eine elektronische Kopie wünschen. Im Falle von Ausdrucken teilen Sie bitte eine zustellungsfähige Anschrift mit.
Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft (…) sind gebührenpflichtig. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GebBtrG BE; GVBl. S. 516) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend (§ 16 IFG).
Die Verwaltungsgebühren sind unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können (§ 8 Abs. 2 und 3 GebBtrG BE).
Eine zur Gebührenzahlung verpflichtende Tätigkeit oder Leistung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles derselben sowie von der Zahlung eines Vorschusses für Barauslagen abhängig gemacht werden (§ 17 GebBtrG BE).
Bezüglich der Beauskunftung von Anfragen nach dem IFG bestimmt die Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 die Gebühren- und Auslagenbemessung allgemein und unter der Tarifstelle 1004 im Einzelnen.
Vorliegend wären in Entsprechung Ihres Antrages acht Seiten aus der Generalie H 8a und zwei Seiten aus der Generalie H 9 des Generalienheftes für Dezernten/innen auszudrucken oder im Anhang zu übersenden, da eine Reduzierung auf weniger Seiten sinnentstellend wäre und die Ausführungen nur im Gesamtkontext zu verstehen sind.
Im Falle der Fertigung von Ausdrucken wären gemäß der v.g. Anlage und Tarifstelle 1004 1,50 € (i.W. Ein Euro fünfzig Cent) im Vorschusswege zu bezahlen.
Da diese Ausdrucke oder Anlagen Teil der Auskunft und eines vorherigen Recherche- und Auswahlprozesses sind wird zugleich nach Tarifstelle 1004 lit. b) Ziff. 1 eine Tätigkeitsgebühr von 30, 00 € (i.W. dreißig Euro) nach Maßgabe der v.g. Bemessungsgrundsätze im Vorschusswege erhoben.
Entsprechend Ihres Antrages informiere ich Sie insofern über die voraussichtlichen Kosten.
Sofern Sie die Erteilung der gewünschten Ausdrucke bzw. Auskünfte weiterhin wünschen teilen Sie bitte eine zustellungsfähige Anschrift mit, unter der Ihnen die Kostenvorschussnote übersendet werden kann. Nach Eingang der Zahlung wird dem Antrag entsprochen werden.
i.A. Thiemer