Interne Anweisungen zum Umgang mit IFG-Anfragen ohne postalische Anschrift

alle internen Anweisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang nach dem LTranspG RP
1) zur Auslegung und Anwendung der Vorschrift § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG im Zusammenhang mit Anträgen die per Email gestellt werden
2) zum Umgang Ihres Hauses mit IFG-Anfragen, deren Antragsteller
a) keine postalische Anschrift und
b) keine deutsche Meldeadresse
angeben.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass meine Meldeadresse in der Schönwalder Straße 24, 13347 Berlin liegt.

Mit freundlichen Grüßen,
Philipp Schönberger

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2022
  • Frist
    15. November 2022
  • 3 Follower:innen
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle internen …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Interne Anweisungen zum Umgang mit IFG-Anfragen ohne postalische Anschrift [#260790]
Datum
13. Oktober 2022 13:35
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle internen Anweisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang nach dem LTranspG RP 1) zur Auslegung und Anwendung der Vorschrift § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG im Zusammenhang mit Anträgen die per Email gestellt werden 2) zum Umgang Ihres Hauses mit IFG-Anfragen, deren Antragsteller a) keine postalische Anschrift und b) keine deutsche Meldeadresse angeben. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass meine Meldeadresse in der Schönwalder Straße 24, 13347 Berlin liegt. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260790/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Zwischenprüfung - Antwort LfDI - Identitätsprüfung trotz Meldeadresse
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Zwischenprüfung - Antwort LfDI - Identitätsprüfung trotz Meldeadresse
Datum
27. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Ihre Antwort vom 20.10.2022 auf meinen Antrag vom 13.10.2022 [#260790] Sehr << Anrede >> reichlich ir…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Ihre Antwort vom 20.10.2022 auf meinen Antrag vom 13.10.2022 [#260790]
Datum
27. Oktober 2022 13:55
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> reichlich irritiert über ihr postalisches Schreiben, indem Sie fragen, ob mein über die Plattform "FragDenStaat" gestellter Antrag auf Infrmationszugang von mir stammt, bestätige ich Ihnen: Der von mir gestellte Antrag stammt von mir. Nun wäre ich Ihnen für eine zeitnahe Bearbeitung meines Antrags dankbar. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260790/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ablehnung Anfrage wegen öffentlicher Sicherheit Antrag abgelehnt Grund: Gefährdung öffentlicher Sicherheit, weil I…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung Anfrage wegen öffentlicher Sicherheit
Datum
5. November 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag abgelehnt Grund: Gefährdung öffentlicher Sicherheit, weil Informationen eine Umgehung der Vorkehrungen zum Identitätsmissbrauch ermöglichen würden.
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
AW: Ablehnung Anfrage wegen öffentlicher Sicherheit [#260790]
vorab per Mail Ihr Geschäftszeichen: 900-0001#2022…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Ablehnung Anfrage wegen öffentlicher Sicherheit [#260790]
Datum
17. November 2022 11:31
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
vorab per Mail Ihr Geschäftszeichen: 900-0001#2022/0017-0104 LfDI Anfrage nach dem LTranspG Ihr Ablehnungsbescheid vom 31. Oktober 2022 Desweiteren lege ich gegen Ihren Bescheid vom 31.10.2022, mit dem Sie meinen Antrag auf Informationszugang nach dem LTransP abgelehnt haben, Widerspruch ein. Diesen begründe ich wie folgt: I. Am 13. Oktober 2022 bat ich Ihre Behörde auf elektronischem Weg unter Angabe einer Postanschrift um die Übersendung der folgenden Information: alle internen Anweisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang nach dem LTranspG RP 1) zur Auslegung und Anwendung der Vorschrift § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG im Zusammenhang mit Anträgen die per Email gestellt werden 2) zum Umgang Ihres Hauses mit IFG-Anfragen, deren Antragsteller a) keine postalische Anschrift und b) keine deutsche Meldeadresse angeben. Mit postalischem Schreiben vom 20. Oktober 2022 baten Ihre Behörde mich um die Bestätigung, dass der Antrag vom 13. Oktober 2022 von mir gestellt wurde. Dies bestätigte ich Ihnen auf elektronischem Wege am 27. Oktober 2022. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 lehnten Sie meinen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem LTranspG ab. Sie stützen die Ablehnung auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG, weil das Bekanntwerden der angefragten Information die Funktionsfähigkeit ihrer Behörde und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde. Ihre Behörde habe Informationsanfragen nach dem LTranspG zu bearbeiten und zu bescheiden. Hierbei habe ihre Behörde nach § 11 Abs. 2 LTranspG sicherzustellen, dass kein Identitätsmissbrauch vorliege. Die Offenlegung der angefragten internen Anweisungen zum Umgang mit Anträgen nach dem LTranspG, die ohne Angabe einer Meldeadresse gestellt werden, würde es antragstellenden Personen ermöglichen, die formalen Anforderungen durch die Anpassung ihrer Vorgehensweise zu umgehen. Eine rechtmäßige Bearbeitung von Inforamtionsfreiheitsanträgen könnte dann nicht mehr sichergestellt werden. Ein atypischer Fall, der eine Abweichung von der Soll-Vorschrift rechtfertige, sei nicht erkennbar. II. Die Begründung der Ablehnung meines Antrags nach dem LTranspG ist rechtswidrig, weil keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die Bekanntgabe der angefragten Informationen die Funktionsfähigkeit Ihrer Behörde beeinträchtigt werden könnte. Zunächst verkennen Sie schon den Zweck der maßgeblichen Vorschrift in § 11 Abs. 2 LTranspG. Diese erfordert die Erkennbarkeit der Identität der antragstellenden Person. Zweck der Vorschrift ist es, die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. Die Identität muss hierfür von der Behörde nicht überprüft oder sichergestellt werden, sondern lediglich erkennbar sein. Die Vorschrift bezweckt nicht, wie von Ihnen angenommen, die Vorbeugung gegen Identitätsmissbrauch, sondern setzt lediglich eine für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren hinreichende Erkennbarkeit der Identität der antragstellenden Person voraus. Die Angabe einer Postanschrift, erst recht einer deutschen Meldeadresse fordert die Vorschrift nicht. Eine solche ist für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt nicht erforderlich. Die Identität wird auch durch die Angabe eines Namens und einer Kontaktmöglichkeit (Emailadresse) in einer für die Bearbeitung des Antrages ausreichenden Weise erkennbar. Eine elektronische Kommukation ist bei elektornischer Antragstellung ohnehin angezeigt. Zudem verstößt es gegen § 3 LDSG und Art. 5 und 6 DSGVO sowie der Grundsatz der Datenminimierung, bei der Antragstellung nach dem LTranspG eine Postanschrift abzufragen. Daher ist schon im Ansatz nicht verständlich, wie die Funktionsfähigkeit Ihrer Behörde beeinträchtigt werden sollte, wenn sie die Dienstanweisungen zum Umgang mit Informationsfreiheitsanfragen, die per Email bzw. ohne Angabe einer Adresse gestellt werden, veröffentlichen. Ihre Befürchtung einer „Umgehung“ der formellen Voraussetzungen durch antragstellende Personen ist nicht nachvollziehbar, geht es schließlich lediglich um die Frage, ob die Identität einer Person in einer für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens hinreichenden Weise erkennbar wird, wenn der Antrag per Email gestellt wird. Eine „Umgehung“ könnte ja nur durch Erfüllung der von Ihrer Behörde gestellten formellen Anforderungen erfolgen. Darüber hinaus tragen Sie keine tatsächlichen Gründe vor, die die Gefahr eines Identitätsmissbrauch bei Anfragen nach dem LTranspG überhaupt plausibel erscheinen lassen würden. Es gibt auch keine allgemeinen Erfahrungssätze und nachvollziehbaren Gründe dafür, dass Personen Anträge nach dem LTranspG unter Missbrauch einer fremden Identität stellen würden. Wie sie zu dieser Einschätzung kommen, lässt sich Ihrem Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Ein Ablehnungsgrund liegt daher nicht vor. Ich bitte Sie mir unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Oktober 2022 die Informationen, vorzugsweise auf elektronischem Wege an die Ihnen bekannte Emailadresse) zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 260790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260790/
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinl…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen zum Umgang mit IFG-Anfragen ohne postalische Anschrift“ [#260790]
Datum
24. November 2022 10:53
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/260790/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Umgang des LfDI mit Anfragen, die ohne Angabe einer Postadresse gestellt werden, schon rechtswidrig ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 260790.pdf - 2022-10-27_1-antwort-lfdi-auf-anfrage-identitatsmissbrauch.pdf - 2022-11-05_1-ablehnungsbescheid-interne-anweisungen-lfdi.pdf Anfragenr: 260790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260790/

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Stattgebender Widerspruchsbescheid und Informationszugang Widerspruch wurde stattgegeben und Information herausgeg…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Betreff
Stattgebender Widerspruchsbescheid und Informationszugang
Datum
24. Februar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Widerspruch wurde stattgegeben und Information herausgegeben

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