Sehr geehrter Herr Graf,
die Polizei Bremen hat den Auftrag, die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS_CoV-2 (CoronaVO) durchzusetzen und Verstöße ordnungswidrigkeitenrechtlich und strafrechtlich zu verfolgen.
In diesem Zusammenhang wurde eine Handlungsanweisung zur Verfolgung von Verstößen gegen die CoronaVO erstellt und im Intranet der Polizei veröffentlicht. Ziel dieser Handlungsanweisung ist es, den Mitarbeiter_innen der Polizei Bremen Handlungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Handlungsanweisung wird ständig fortgeschrieben um sie an die jeweils aktuelle Gesetzeslage anzupassen.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht vorliegend gemäß § 3 Nr.2 BremIFG nicht, da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
Der vorgenannte Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst auch den Schutz von grundlegenden Einrichtungen des Staates. Hierdurch werden auch verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen geschützt. Schutzgut ist dabei nicht nur die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, also der Schutz davor, dass eine informationspflichtige Stelle lahm gelegt wird, sondern weitergehend die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen, die zur effektiven Aufgabenerledigung eingerichtet worden sind (vgl. OVG Münster DVBl 2015, 1262,1264; BVerwG NJW 2017, 1258 Rn. 13 ).
Es ist hierbei anerkannt, dass vom Schutz der Einrichtungen des Staates bspw. auch Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizeien erfasst sind (vgl. insoweit auch BT-Drs. 15/4493, 10).
Die vorgenannte Handlungsanweisung zur Verfolgung von Verstößen gegen die CoronaVO enthält eine Vielzahl von polizeitaktischen Einsatzinformationen, u.a. zu internen Verfahrensabläufen, Handlungsoptionen und rechtlichen Bewertungen zur Herstellung von Rechts- und Handlungssicherheit bei bestimmten Einsatzsituationen.
Ein Bekanntwerden der vorgenannten Informationen kann die öffentliche Sicherheit gefährden. Die Kenntnis der einsatztaktischen Informationen würde die Handlungsfähigkeit der Polizei einschränken, da polizeiliche Maßnahmen dadurch wesentlich leichter vorhersehbar werden und für potentielle Störer die Möglichkeit bestünde, das eigene Verhalten an der Einsatztaktik der Polizei auszurichten.
Aus den vorgenannten Gründen müssen wir Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ablehnen..
Uwe Schwenke
Zentrale Polizeidirektion
-Justiziariat-
Datenschutz / Schadenersatz
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