Interne Anweisungen zur Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen

- Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen o. Ä. zur Umsetzung und konkreten Kontrolle der Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    7. April 2020
  • Frist
    7. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dienstanweisung…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Anweisungen zur Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen [#184156]
Datum
7. April 2020 15:09
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen o. Ä. zur Umsetzung und konkreten Kontrolle der Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184156
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre über das Internetportal "FragDenStaat" gestellte Anfrage au…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Interne Anweisungen zur Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen [#184156]
Datum
27. April 2020 11:32
Status
Warte auf Antwort
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3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre über das Internetportal "FragDenStaat" gestellte Anfrage auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und anderen Vorschriften erhalten. Ein nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wirksamer Antrag liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller hinreichend identifizierbar ist und demzufolge als Mindestinhalt Name und zustellungsfähige Anschrift enthält. Dies folgt auch daraus, dass die Bearbeitung eines Antrags nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz regelmäßig zu Verwaltungsakten führt (Gewährung oder Ablehnung der Auskunft, ggf. Gebührenbescheid). Ein ablehnender Bescheid oder ein Gebührenbescheid ist jedoch zuzustellen, denn nur so kann der Zeitpunkt der Zustellung und der Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist nachgeprüft werden. Bei einer Antragstellung über das Internetportal "FragDenStaat" sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen, richten Sie diesen bitte mit zustellungsfähiger Adresse an folgende Anschrift: Polizeipräsidium Stuttgart Referat Recht und Datenschutz Hahnemannstraße 1 70191 Stuttgart Da uns der Antrag zu unbestimmt erscheint, möchten wir Sie auch bitten, Ihren Antrag zu präzisieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Eingangsbestätigung. Ein Antrag nach dem LIFG muss nicht schrif…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Interne Anweisungen zur Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen [#184156]
Datum
27. April 2020 13:22
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Eingangsbestätigung. Ein Antrag nach dem LIFG muss nicht schriftlich gestellt werden. Er kann auch per E-Mail gestellt werden. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen einer gesetzlichen Datenerhebung nicht vor: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Da das LIFG die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die Datenerhebung unzulässig. Ein eventueller Ablehnungsbescheid kann ggfs. auch elektronisch übermittelt werden. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Meinen Antrag werde ich auf Ihr Verlangen präzisieren und bitte um Folgendes: Erlasse, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Richtlinien o. Ä. zur Umsetzung und konkreten Kontrolle der Corona-Verordnung Ich bitte um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184156
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in anonym gestellte Anträge werden von uns nicht bearbeitet, weil weder die Antragsbere…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Interne Anweisungen zur Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen [#184156]
Datum
27. April 2020 14:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in anonym gestellte Anträge werden von uns nicht bearbeitet, weil weder die Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 noch die Handlungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG geprüft werden kann. Falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen, bitte ich Sie um Mitteilung einer zustellungsfähigen Adresse. Ich möchte Sie auch nochmals bitten Ihren Antrag zu präzisieren. Was genau meinen Sie mit "Umsetzung" und was verstehen Sie unter konkreter Kontrolle? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen zur Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen“ [#184156] [#184156]
Datum
27. April 2020 14:48
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184156 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Das Polizeipräsidium spricht von einem anonymen Antrag, obwohl ich meinen vollständigen Klarnamen bei meinem Antrag übermittelt habe. Faktisch fragt das Polizeipräsidium also bei jedem Antrag nach dem LIFG um eine Wohnadresse. Ich halte diese Vorgehensweise für unzulässig. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen einer gesetzlichen Datenerhebung nicht vor: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Da das LIFG die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die generelle Datenerhebung unzulässig. Ich bitte um Vermittlung, sodass mein Antrag ohne Angabe meiner Wohnadresse bearbeitet werden kann. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 184156.pdf - 2020-04-27_1-image001.png Anfragenr: 184156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184156
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meinen Antrag werde ich auf Ihr Verlangen erneut präzisieren und bitte um Folgendes:…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Interne Anweisungen zur Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen [#184156]
Datum
27. April 2020 15:47
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meinen Antrag werde ich auf Ihr Verlangen erneut präzisieren und bitte um Folgendes: - sämtliche Erlasse, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Richtlinien o. Ä. in Bezug auf die Corona-Verordnung Ich bitte um Weiterbearbeitung meines Antrags. Des Weiteren werde ich in dieser Sache den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184156
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie angehängtes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Betreff: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen zur Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen“ [#184156] [#184156]
Datum
29. April 2020 16:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie angehängtes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit, Ihre Beschwerde vom 27. April 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit, Ihre Beschwerde vom 27. April 2020
Datum
11. November 2020 08:13
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
586,9 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. Eingabe. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen