Interne Anwendungshinweise zum IFG und VIG

Die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), bzw. dem BW LIFG und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. September 2019
  • Frist
    19. Oktober 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuellen hau…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis Details
Von
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Betreff
Interne Anwendungshinweise zum IFG und VIG [#166911]
Datum
19. September 2019 13:08
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), bzw. dem BW LIFG und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Ihre Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Unsere aktuellen hausinternen Anwendungsh…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
2. Oktober 2019 17:51
Status
Warte auf Antwort
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52,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Unsere aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen u.a. nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind folgendermaßen: 1. Die Anfragen sind mit erster Priorität vom Fachamt zu behandeln. 2. Dem Anfragenden ist unverzüglich eine Antwort zukommen zu lassen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 3. Der/ Die Vorgesetzte ist über die Anfrage zu informieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage [#166911] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Liegen diese Anwendung…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#166911]
Datum
12. Oktober 2019 12:15
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Liegen diese Anwendungshinweise schriftlich vor? Falls ja würde ich Sie bitten, mir das Dokument zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166911 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Rems-Murr-Kreis
AW: Ihre Anfrage [#166911] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfrage. Diese Anweisungen sind im…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#166911]
Datum
22. Oktober 2019 15:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfrage. Diese Anweisungen sind im Rahmen des Verwaltungshandelns an die Führungskräfte verbindlich kommuniziert worden. Eine spezielle schriftliche Anweisung gibt es hinsichtlich der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht. Mit freundlichen Grüße