Interne bzw. technische Anweisungen bezüglich der Unterfertigung von Visa-Ablehnungsbescheiden

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- interne bzw. technische Anweisung bezüglich der Unterfertigung von Visa-Ablehnungsbescheiden

Konkretisierung:
Auf info4alien.de wurde ein Ablehnungsbescheid bezüglich eines Schengenvisums veröffentlicht. Der Ablehnungsbescheid wurde auf den 12.12.2017 datiert und mit dem Dienstsiegel Nr. 24 gesiegelt und mit einem Handzeichen/Paraphe unterfertigt. Dies ist offen gesagt ziemlich wohlwollend ausgedrückt, da das Zeichen meines Erachtens keinerlei charakteristischen Eigenschaften besitzt und auch weder einem deutschen Buchstaben ähnelt bzw. kein Schriftgebilde ist.

Dies warf bei mir die Frage auf, ob dieser Bescheid überhaupt Bescheidqualität aufweist bzw. rechtswidrig und aufhebbar ist, weil der Erlasser der Verwaltungsaktes aus dem Handzeichen nicht erkennbar ist.

Daraufhin wurde erwähnt, dass Ablehnungsbescheide von Schengen-Visa aus dem Computer-System erzeugt werden und im Gegensatz zu nationalen Visa keinen Namen des Genehmigenden enthält. Dies würde darauf hindeuten, dass das Auswärtige Amt eine Bewusste Entscheidung getroffen habe, dass Ablehnungen von Schengen-Visa keinen Namen des Genehmigenden enthalten müssen.

Darum auch die IFG-Anfrage ob es eine interne Anweisung gibt, die die Unterfertigung von Ablehnungsbescheiden konkretisiert. Also insbesondere Anweisungen, die die Anforderungen an die Unterschrift konkretisiert bzw. Paraphen und sonstige Handzeichen ausdrücklich erlaubt bzw. verbietet. Oder eine technische Anweisung, welche den Softwareentwicklern vom Auswärtigen Amt gegeben wurde, die ausdrücklich besagt, dass Ablehnungsbescheide nicht den Nachnamen des Genehmigenden enthalten sollen.

Der entsprechende Foren-Thread ist hier zu finden und enthält weitere Nachweise bezüglich der möglichen Rechtswidrigkeit der Verwaltungsaktes und dem Foto der Signatur und des Handzeichens: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1513335191

Als Bürgeranfrage:
Nimmt das Auswärtige Amt dies zum Anlass die Verwaltungspraxis zu überprüfen und klarzustellen, dass Paraphen nicht ausreichen und/oder ggf. die Software zur Erstellung der Ablehnungsbescheide so zu erweitern, sodass die Namenswiedergabe auch bei Schengenvisa erfolgt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Dezember 2017
  • Frist
    19. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne bzw. t…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Interne bzw. technische Anweisungen bezüglich der Unterfertigung von Visa-Ablehnungsbescheiden [#25729]
Datum
16. Dezember 2017 10:24
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne bzw. technische Anweisung bezüglich der Unterfertigung von Visa-Ablehnungsbescheiden Konkretisierung: Auf info4alien.de wurde ein Ablehnungsbescheid bezüglich eines Schengenvisums veröffentlicht. Der Ablehnungsbescheid wurde auf den 12.12.2017 datiert und mit dem Dienstsiegel Nr. 24 gesiegelt und mit einem Handzeichen/Paraphe unterfertigt. Dies ist offen gesagt ziemlich wohlwollend ausgedrückt, da das Zeichen meines Erachtens keinerlei charakteristischen Eigenschaften besitzt und auch weder einem deutschen Buchstaben ähnelt bzw. kein Schriftgebilde ist. Dies warf bei mir die Frage auf, ob dieser Bescheid überhaupt Bescheidqualität aufweist bzw. rechtswidrig und aufhebbar ist, weil der Erlasser der Verwaltungsaktes aus dem Handzeichen nicht erkennbar ist. Daraufhin wurde erwähnt, dass Ablehnungsbescheide von Schengen-Visa aus dem Computer-System erzeugt werden und im Gegensatz zu nationalen Visa keinen Namen des Genehmigenden enthält. Dies würde darauf hindeuten, dass das Auswärtige Amt eine Bewusste Entscheidung getroffen habe, dass Ablehnungen von Schengen-Visa keinen Namen des Genehmigenden enthalten müssen. Darum auch die IFG-Anfrage ob es eine interne Anweisung gibt, die die Unterfertigung von Ablehnungsbescheiden konkretisiert. Also insbesondere Anweisungen, die die Anforderungen an die Unterschrift konkretisiert bzw. Paraphen und sonstige Handzeichen ausdrücklich erlaubt bzw. verbietet. Oder eine technische Anweisung, welche den Softwareentwicklern vom Auswärtigen Amt gegeben wurde, die ausdrücklich besagt, dass Ablehnungsbescheide nicht den Nachnamen des Genehmigenden enthalten sollen. Der entsprechende Foren-Thread ist hier zu finden und enthält weitere Nachweise bezüglich der möglichen Rechtswidrigkeit der Verwaltungsaktes und dem Foto der Signatur und des Handzeichens: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1513335191 Als Bürgeranfrage: Nimmt das Auswärtige Amt dies zum Anlass die Verwaltungspraxis zu überprüfen und klarzustellen, dass Paraphen nicht ausreichen und/oder ggf. die Software zur Erstellung der Ablehnungsbescheide so zu erweitern, sodass die Namenswiedergabe auch bei Schengenvisa erfolgt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage u.a. nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Ei…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Interne bzw. technische Anweisungen bezüglich der Unterfertigung von Visa-Ablehnungsbescheiden, Vg. Nr.: 312-2017
Datum
18. Dezember 2017 13:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage u.a. nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Abbasi, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Interne bzw. technische Anweisungen bezüglich der Unterfertigung von Visa-Ablehnungsbescheiden, Vg. Nr.: 312-2017
Datum
4. Januar 2018 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Abbasi, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen