Interne bzw. technische Anweisungen bezüglich der Unterfertigung von Visa-Ablehnungsbescheiden
- interne bzw. technische Anweisung bezüglich der Unterfertigung von Visa-Ablehnungsbescheiden
Konkretisierung:
Auf info4alien.de wurde ein Ablehnungsbescheid bezüglich eines Schengenvisums veröffentlicht. Der Ablehnungsbescheid wurde auf den 12.12.2017 datiert und mit dem Dienstsiegel Nr. 24 gesiegelt und mit einem Handzeichen/Paraphe unterfertigt. Dies ist offen gesagt ziemlich wohlwollend ausgedrückt, da das Zeichen meines Erachtens keinerlei charakteristischen Eigenschaften besitzt und auch weder einem deutschen Buchstaben ähnelt bzw. kein Schriftgebilde ist.
Dies warf bei mir die Frage auf, ob dieser Bescheid überhaupt Bescheidqualität aufweist bzw. rechtswidrig und aufhebbar ist, weil der Erlasser der Verwaltungsaktes aus dem Handzeichen nicht erkennbar ist.
Daraufhin wurde erwähnt, dass Ablehnungsbescheide von Schengen-Visa aus dem Computer-System erzeugt werden und im Gegensatz zu nationalen Visa keinen Namen des Genehmigenden enthält. Dies würde darauf hindeuten, dass das Auswärtige Amt eine Bewusste Entscheidung getroffen habe, dass Ablehnungen von Schengen-Visa keinen Namen des Genehmigenden enthalten müssen.
Darum auch die IFG-Anfrage ob es eine interne Anweisung gibt, die die Unterfertigung von Ablehnungsbescheiden konkretisiert. Also insbesondere Anweisungen, die die Anforderungen an die Unterschrift konkretisiert bzw. Paraphen und sonstige Handzeichen ausdrücklich erlaubt bzw. verbietet. Oder eine technische Anweisung, welche den Softwareentwicklern vom Auswärtigen Amt gegeben wurde, die ausdrücklich besagt, dass Ablehnungsbescheide nicht den Nachnamen des Genehmigenden enthalten sollen.
Der entsprechende Foren-Thread ist hier zu finden und enthält weitere Nachweise bezüglich der möglichen Rechtswidrigkeit der Verwaltungsaktes und dem Foto der Signatur und des Handzeichens: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1513335191
Als Bürgeranfrage:
Nimmt das Auswärtige Amt dies zum Anlass die Verwaltungspraxis zu überprüfen und klarzustellen, dass Paraphen nicht ausreichen und/oder ggf. die Software zur Erstellung der Ablehnungsbescheide so zu erweitern, sodass die Namenswiedergabe auch bei Schengenvisa erfolgt?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum16. Dezember 2017
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19. Januar 2018
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