Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Gz. Z14 O4010-0288/018
Sehr geehrter Herr Filter,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihren Anfrage vom 8.03.2019, die ich als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werte. Ihr Antrag wird unter o.g. Geschäftszeichen geführt.
Ich habe Ihren Antrag an das in meinem Hause zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen, soweit nicht schutzwürdige Interessen eine Beteiligung Dritter erforderlich machen.
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebühren-verordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden.
Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten, sondern in Höhe der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätze erhoben.
Diese betragen:
60,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes
45,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
30,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes.
Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen