Interne Kommunikation PM Transparenz

interne Kommunikation zur Vorbereitung der PM “ Forderung nach Transparenzgesetz kommt zur absoluten Unzeit” (https://www.landkreistag-bw.de/presse/forderung-nach-transparenzgesetz-kommt-zur-absoluten-unzeit)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Oktober 2022
  • Frist
    9. November 2022
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Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: interne Kommun…
An Landkreistag Baden-Württemberg Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Interne Kommunikation PM Transparenz [#260389]
Datum
7. Oktober 2022 16:56
An
Landkreistag Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
interne Kommunikation zur Vorbereitung der PM “ Forderung nach Transparenzgesetz kommt zur absoluten Unzeit” (https://www.landkreistag-bw.de/presse/forderung-nach-transparenzgesetz-kommt-zur-absoluten-unzeit)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260389 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260389/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)

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Landkreistag Baden-Württemberg
Sehr <<entfernt>>, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über fragdenstaat.de betreffend die interne…
Von
Landkreistag Baden-Württemberg
Betreff
Interne Kommunikation PM Transparenz [#260389]
Datum
14. Oktober 2022 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr <<entfernt>>, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über fragdenstaat.de betreffend die interne Kommunikation zur Vorbereitung der PM "Forderung nach Transparenzgesetz kommt zur absoluten Unzeit" (https://www.landkreistag-bw.de/presse/forderung-nach-transparenzgesetz-kommt-zur-absoluten-unzeit). Sie begehren Auskunft auf Grundlage von § 7 Abs. 7 LIFG/§24 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG. Der Landkreistag Baden-Württemberg unterfällt allerdings nicht dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG). Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LIFG umfasst die Stellen 1. des Landes, 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Landkreistag ist nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung ein eingetragener Verein, also eine juristische Personen des Privatrechts. Er vertritt folglich zwar die Interessen öffentlicher Stellen, ist selbst aber nicht als juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. § 2 Abs.1 Nr. 3 LIFG einzustufen. Private Stellen können nur dann dem Anwendungsbereich des LIFG unterfallen, wenn sie unter der Aufsicht des Landes stehen, § 2 Abs.1 Nr. 3 LIFG. Eine rechtliche Grundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Auch unter Gemeindeverbände im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG sind - anders als die Bezeichnung eventuell vermuten lassen kann - eingetragene Vereine wie die Kommunalen Landesverbände nicht zu fassen. Hierunter sind im juristischen Sinne kommunale Zusammenschlüsse gemeint, "die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder denen Selbstverwaltungsaufgaben obliegen, die [...] denen der Gemeinden vergleichbar sind" (BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2011, Az. 9 C 2.11, Rn. 13). Der Landkreistag lässt sich damit nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LIFG subsumieren und ist somit nicht verpflichtet, Ihr o.g. Auskunftsersuchen nach LIFG zu beantworten. Wir bitten um Ihr Verständnis. Auch die weiteren von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen führen zu keinem Auskunftsanspruch bezüglich des Entwurfs eines Transparenzgesetzes und unserer Pressemitteilung: Bei Anfragen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) handelt es sich um freien Zugang zu Umweltinformationen. Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz/VIG) ist der freie Zugang für Verbraucherinnen und Verbraucher zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte). Freundliche Grüße