Sehr
<<entfernt>>,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über
fragdenstaat.de betreffend die interne Kommunikation zur Vorbereitung der PM "Forderung nach Transparenzgesetz kommt zur absoluten Unzeit" (
https://www.landkreistag-bw.de/presse/forderung-nach-transparenzgesetz-kommt-zur-absoluten-unzeit).
Sie begehren Auskunft auf Grundlage von § 7 Abs. 7 LIFG/§24 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG.
Der Landkreistag Baden-Württemberg unterfällt allerdings nicht dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG).
Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LIFG umfasst die Stellen 1. des Landes, 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Der Landkreistag ist nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung ein eingetragener Verein, also eine juristische Personen des Privatrechts. Er vertritt folglich zwar die Interessen öffentlicher Stellen, ist selbst aber nicht als juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. § 2 Abs.1 Nr. 3 LIFG einzustufen. Private Stellen können nur dann dem Anwendungsbereich des LIFG unterfallen, wenn sie unter der Aufsicht des Landes stehen, § 2 Abs.1 Nr. 3 LIFG. Eine rechtliche Grundlage hierfür ist nicht ersichtlich.
Auch unter Gemeindeverbände im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG sind - anders als die Bezeichnung eventuell vermuten lassen kann - eingetragene Vereine wie die Kommunalen Landesverbände nicht zu fassen. Hierunter sind im juristischen Sinne kommunale Zusammenschlüsse gemeint, "die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder denen Selbstverwaltungsaufgaben obliegen, die [...] denen der Gemeinden vergleichbar sind" (BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2011, Az. 9 C 2.11, Rn. 13).
Der Landkreistag lässt sich damit nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LIFG subsumieren und ist somit nicht verpflichtet, Ihr o.g. Auskunftsersuchen nach LIFG zu beantworten. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Auch die weiteren von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen führen zu keinem Auskunftsanspruch bezüglich des Entwurfs eines Transparenzgesetzes und unserer Pressemitteilung: Bei Anfragen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) handelt es sich um freien Zugang zu Umweltinformationen. Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz/VIG) ist der freie Zugang für Verbraucherinnen und Verbraucher zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte).
Freundliche Grüße