Interne Kommunikation zu GIZ-PCP

Sämtliche interne Kommunikation aus dem Zeitraum März 2021 bis heute im inhaltlichen Zusammenhang mit dem "Police Cooperation Project" des GIZ bzw. Teilnehmer*innen des Programms.

Personenbezogene Daten können, soweit dies erforderlich ist, geschwärzt werden

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche interne…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Interne Kommunikation zu GIZ-PCP [#263836]
Datum
23. November 2022 12:16
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche interne Kommunikation aus dem Zeitraum März 2021 bis heute im inhaltlichen Zusammenhang mit dem "Police Cooperation Project" des GIZ bzw. Teilnehmer*innen des Programms. Personenbezogene Daten können, soweit dies erforderlich ist, geschwärzt werden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 263836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263836/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Ihr Antrag nach dem IFG Sehr geehrter Herr Kempen, mit Schreiben vom 23. November 2022 beantragen Sie beim Bundes…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG
Datum
14. Dezember 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,4 MB
Sehr geehrter Herr Kempen, mit Schreiben vom 23. November 2022 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sämtliche Kommunikation aus dem Zeitraum März 2021 bis heute mit dem Auswärtigen Amt im inhaltlichen Zusammenhang mit dem "Police Cooperation Project" des GIZ bzw. Teilnehmer*innen des Programms. Der Antrag wird abgelehnt. Begründung: Nach §3 Nr. 1gIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches, straf-, ordnungs-, widrigkeits- oder disziplinarrechtliches Verfahren haben kann. Das ist vorliegend der Fall. Der Begriff des Verfahrens ist umfassend und weit zu verstehen. Schutzgut des §3 Nr. 1g IFG ist die Rechtspflege und die mit Sanktionsziel durchgeführten Verwaltungsverfahren sowie „quasi-gerichtliche“ Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses folgen dem Verfahren nach der Strafprozessordnung, deren Vorschriften im Verfahren des Untersuchungsausschusses unmittelbar Anwendung finden. Insoweit sind im Hinblick auf §3 Nr.1gIFG Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach der Strafprozessordnung gleichzusetzen. Das vorzeitige Bekanntwerden der von Ihnen beantragten Dokumente könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben. Der 1. Untersuchungsausschuss der 20. Legislaturperiode (Untersuchungsausschuss Afghanistan), in dessen Rahmen Dokumente als Beweismittel vorgelegt werden, die insbesondere Erkenntnisse, Entscheidungsverhalten und Handeln der Bundesregierung und der Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit dem Abzug aus Afghanistan, der Evakuierung von Menschen aus Afghanistan und ihrem Einsatz für die Belange, den Schutz und die Aufnahme von Ortskräften und anderer betroffener Personenkreise beinhalten (Beweisbeschluss BMI-Az.: BMI-1 vom 08. Juli 2022) ist noch nicht abgeschlossen. §3 Nr.1gIFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen. Durch eine Veröffentlichung der Dokumente könnte daher die Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Untersuchungsausschuss beeinträchtigt werden. Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft erteilen zu können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch . 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>, oder, 2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> erklärt werden. Mit freundlichen Grüßen