Sehr geehrter Herr Kempen,
mit Schreiben vom 23. November 2022 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sämtliche Kommunikation aus dem Zeitraum März 2021 bis heute mit dem Auswärtigen Amt im inhaltlichen Zusammenhang mit dem "Police Cooperation Project" des GIZ bzw. Teilnehmer*innen des Programms.
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung:
Nach §3 Nr. 1gIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches, straf-, ordnungs-, widrigkeits- oder disziplinarrechtliches Verfahren haben kann. Das ist vorliegend der Fall.
Der Begriff des Verfahrens ist umfassend und weit zu verstehen. Schutzgut des §3 Nr. 1g IFG ist die Rechtspflege und die mit Sanktionsziel durchgeführten Verwaltungsverfahren sowie „quasi-gerichtliche“ Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses folgen dem Verfahren nach der Strafprozessordnung, deren Vorschriften im Verfahren des Untersuchungsausschusses unmittelbar Anwendung finden. Insoweit sind im Hinblick auf §3 Nr.1gIFG Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach der Strafprozessordnung gleichzusetzen.
Das vorzeitige Bekanntwerden der von Ihnen beantragten Dokumente könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben.
Der 1. Untersuchungsausschuss der 20. Legislaturperiode (Untersuchungsausschuss Afghanistan), in dessen Rahmen Dokumente als Beweismittel vorgelegt werden, die insbesondere Erkenntnisse, Entscheidungsverhalten und Handeln der Bundesregierung und der Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit dem Abzug aus Afghanistan, der Evakuierung von Menschen aus Afghanistan und ihrem Einsatz für die Belange, den Schutz und die Aufnahme von Ortskräften und anderer betroffener Personenkreise beinhalten (Beweisbeschluss BMI-Az.: BMI-1 vom 08. Juli 2022) ist noch nicht abgeschlossen.
§3 Nr.1gIFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen. Durch eine Veröffentlichung der Dokumente könnte daher die Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Untersuchungsausschuss beeinträchtigt werden.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft erteilen zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch .
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>>, oder,
2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die
De-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>
erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen