Interne Kommunikation zur Petition 146290

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Die interne Kommunikation mit Bezug zur Petition 146290 mit dem Thema „Vereinfachungen für Balkonsolaranlagen“ vom 17.02.2023.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt. Der Bundestag sei nur zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit der öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die Bearbeitung von Petitionen falle nicht in den Bereich öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. April 2023
  • Frist
    20. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die interne Kommunikation mit Bezug z…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Kommunikation zur Petition 146290 [#276336]
Datum
17. April 2023 23:18
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die interne Kommunikation mit Bezug zur Petition 146290 mit dem Thema „Vereinfachungen für Balkonsolaranlagen“ vom 17.02.2023.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276336/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Ihr Antrag auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hier: ZR 4-1334-IFG-2023/103 Sehr << Antrag…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Ihr Antrag auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hier: ZR 4-1334-IFG-2023/103
Datum
18. April 2023 11:18
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
663,1 KB
Sehr << Antragsteller:in >> die angehängte Datei sende ich Ihnen zur persönlichen Information und weiteren Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hier: ZR 4-1334-IFG-2023/103 [#276336] Geschä…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hier: ZR 4-1334-IFG-2023/103 [#276336]
Datum
18. April 2023 12:09
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-2023/103 Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf meine IFG-Anfrage. In ihrem heutigen Schreiben teilten Sie mir mit, dass Sie für eine Bearbeitung meiner IFG-Anfrage eine postalische Anschrift benötigten. Das ist nicht zutreffend. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Erhebung der Postanschrift nicht notwendig und damit datenschutzrechtlich unzulässig (OVG Münster, Urteil vom 15.06.2022 - 16 A 857/21; 16 A 858/21). Um die Bearbeitung meiner Anfrage zu beschleunigen, teile ich Ihnen am Ende dieser E-Mail – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – meine Postadresse mit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276336/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-2023/103 Sehr << Antragst…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
21. April 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-2023/103 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 17. April 2023 bitten Sie: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die interne Kommunikation mit Bezug zur Petition 146290 mit dem Thema „Vereinfachungen für Balkonsolaranlagen“ vom 17.02.2023.“ Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Begründung: Der Deutsche Bundestag ist zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und diese bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind, § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG i. V.m. § 2 Nr. 1 IFG. Spezifisch-parlamentarische Angelegenheiten bleiben vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen. Zum parlamentarischen Bereich gehören nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 8) unter anderem die Gesetzgebung, die Kontrolle der Bundesregierung durch das Parlament und insbesondere auch die Tätigkeit der Ausschüsse und die Bearbeitung von Petitionen. Demgegenüber vom IFG erfasst ist der Bereich der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben, mit denen die Bundestagsverwaltung vor allem die logistischen Voraussetzungen für einen reibungslosen parlamentarischen Betrieb gewährleistet. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages handelt aufgrund der Regelungen der Art. 17 und 45 c Grundgesetz (GG). Er erfüllt dabei keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben, sondern Aufgaben, die er als Teil des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag wahrzunehmen hat. Die von Ihnen erbetenen Informationen beziehen sich auf Dokumente, die in direktem Zusammenhang mit einem Petitionsverfahren stehen und können daher auf Grundlage des IFG nicht übersandt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Deutschen Bundestag, Referat ZR 4, Platz der Republik 1, 11011 Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen