Interne Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II
Gem. § 24 SGB II können durch die Jobcenter „Abweichende Erbringung von Leistungen“ erfolgen. Demnach sind nach § 24 SGB II (3) (1.) auch Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte eingeschlossen, da sie nach § 20 SGB II nicht vom Regelbedarf gedeckt werden können und existenziell nötig sind. Diese Leistungen können als Geld- oder auch Sachleistungen erbracht werden. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfen sich die Gutscheine jedoch nicht auf ein bestimmtes Warenhaus (Sozialkaufhäuser, Second-Hand-Läden usw.) beziehen. Auch dürfen die Jobcenter dafür keine Empfehlungen aussprechen. Nur auf Nachfragen können die Jobcenter Informationen zu möglichen Kaufhäusern geben. Damit ist auch verbunden, dass die Wahl für gebrauchte Gegenstände (Sozialkaufhäuser, Second-Hand) durch die Jobcenter nicht erzwungen werden darf. Entsprechend ist es üblich, dass die Jobcenter an den Bewilligungsbescheid oder dem Gutschein eine Preisliste über die jeweiligen Gegenstände anhängen, um so eine Orientierung zu geben.
Bitte senden Sie mir Ihre
1. Internen Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II
2. Internen Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II und deren jeweiligen einzelnen Posten (aufgelistet nach Mobiliar, Elektrogeräte usw.) inkl. maximal Höhe in Euro
3. Kooperationsvereinbarungen o.ä. zu den vor Ort bestehenden Sozialkaufhäusern oder Einrichtungen
Diese Anfrage wurde am 17. Dezember 2017 bereits gestellt und beantwortet. Da die Daten der Antwort aber inzwischen veraltet sein dürften bitte ich um die aktuellen bzw. aktuellsten Daten.
Anfrage erfolgreich
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Datum18. März 2023
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22. April 2023
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