Interne Stellungnahme DEIG

Anfrage an: Polizei Berlin

die am Ende des Artikels in [1] erwähnte interne Stellungnahme der Polizei

[1]: https://www.bz-berlin.de/berlin/berliner-senat-schafft-den-taser-wieder-ab

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. August 2022
  • Frist
    20. September 2022
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Interne Stellungnahme DEIG [#257323]
Datum
18. August 2022 10:24
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die am Ende des Artikels in [1] erwähnte interne Stellungnahme der Polizei [1]: https://www.bz-berlin.de/berlin/berliner-senat-schafft-den-taser-wieder-ab
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257323 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257323/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Polizei Berlin
Eingangsbestätigung und Mitteilung Aktenzeichen Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 18. August 2022 wird unter de…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung und Mitteilung Aktenzeichen
Datum
19. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 18. August 2022 wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 110.22 bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem IFG bitte ich um hr Verständnis, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich bitte von Nachfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Polizei Berlin
Sehr <<entfernt>>, mit o.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheit…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Interne Stellungnahme DEIG [#257323]
Datum
19. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, mit o.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um eine interne Stellungnahme zum DEIG. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1. Gemäß § 10 Abs. 4 IFG darf eine Akteneinsicht oder Auskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes liegen hier vor. Der angefragte Vorlagevermerk diente der Vorbereitung einer Willensbildung zwischen der Polizeiakademie und der Landespolizeidirektion und sollte danach der Behördenleitung zur Entscheidung vorgelegt werden. Inhalt des Vorlagevermerkes war u.a. ein Antwortschreiben an den Staatssekretär der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport zur Beratung hinsichtlich der Beendigung des Probelaufes DEIG. Zu 2. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis) Anmerkung zur Tarifstelle 1004 wird bei der Ablehnung der Akteneinsicht oder Auskunft keine Gebühr gem. § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 19. August 2022, mir zugegan…
An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Interne Stellungnahme DEIG [#257323]
Datum
22. September 2022 12:27
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 19. August 2022, mir zugegangen am 26. August 2022 ein. Begründung: Sie verweigern die Herausgabe aufgrund von § 10 Abs. 4 IFG, den Schutz des Prozesses der Willensbildung von und zwischen Behörden. Die Vorraussetzungen dafür mögen hier vorliegen, jedoch die Informationen keinesfalls vollständig umfassen. Denn es "wird nur der Beratungsvorgang geschützt, nicht aber der Beratungsgegenstand, wozu Informationen zu Tatsachengrundlagen gehören oder die Ergebnisse der Willensbildung." (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 37. Ed. 1.8.2022, IFG § 10 Rn. 11). Solche Informationen zu Tatsachengrundlagen sind allerdings Teil der von mir angefragten Informationen, wie aus dem Screenshot im verlinkten BZ-Artikel hervorgeht. Somit ist eine beschränke Akteneinsicht nach § 12 IFG zu gewähren. Zudem ist die in der Stellungsnahme vertretende Position durch die Veröffentlichung wichtiger Teile der Dokumente durch die BZ bereits öffentlich bekannt. Somit kann durch die Nicht-Herausgabe der Informationen der Willensbildungsprozess nicht bzw. nur in geringem Maße weiter geschützt werden. Daher ist zu prüfen, ob eine Herausgabe auch dieser Informationen nicht geboten wäre, da hier das Schutzinteresse gering, das öffentliche Interesse jedoch groß ist (wie z.B. an dem BZ-Artikel zu sehen). Ich bitte Sie meinen Widerspruch zu prüfen und meinem Informationsbegehren stattzugeben. Dieses Schreiben geht Ihnen gleichzeitig per Fax und E-Mail zu. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257323 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257323/
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Interne Stellungnahme DEIG [#257323]
An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Interne Stellungnahme DEIG [#257323]
Datum
22. September 2022 12:44
An
Polizei Berlin
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
48,0 KB
Polizei Berlin
Ihr Fax vom 22. September 2022 Sehr <<entfernt>>, mit Ihrem o.a. Schreiben/Fax haben Sie Widerspruch …
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Fax vom 22. September 2022
Datum
23. September 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, mit Ihrem o.a. Schreiben/Fax haben Sie Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 19. August 2022 eingelegt. Da ich Ihrem Widerspruch nach erneuter Prüfung nicht abzuhelfen vermag, habe ich ihn zuständigkeitshalber an die Widerspruchsstelle der Polizei Berlin - PPr Just 5 - zur Entscheidung abgegeben. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Widerspruchsbescheid Sehr <<entfernt>>, auf Ihren Widerspruch vom 22.09.2022 gegen den Bescheid des J…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
11. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, auf Ihren Widerspruch vom 22.09.2022 gegen den Bescheid des Justiziariats der Polizei Berlin zum Aktenzeichen Just 43 - IFG 110.22 vom 19.08.2022 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Für die Bearbeitung werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben. Begründung I. Mit E-Mail vom 18.08.2022 stellten Sie einen Antrag nach dem IFG und bitten um Auskunft/Einsicht über/in eine interne Stellungnahme der Polizei. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 19.08.2022 durch das Justiziariat 43 abgelehnt. Gegen den Bescheid des Justiziariats haben Sie mit Schreiben vom 22.09.2022 - eingegangen am 22.09.2022 - fristgerecht Widerspruch erhoben. Das Justiziariat 43 half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsstelle der Polizei Berlin – PPr Just 5 - zur abschließenden Entscheidung vor. II. Ihr Ihr Widerspruch ist zulässig‚ jedoch unbegründet. Ich habe Ihre Einwände geprüft und bin zu folgendem Ergebnis gekommen: Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Jeder Mensch hat gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Gemäß § 10 Abs. 4 IFG darf eine Akteneinsicht oder Auskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Der angefragte Vorlagevermerk diente der Vorbereitung einer Willensbildung zwischen der Polizeiakademie und der Landespolizeidirektion und sollte danach der Behördenleitung zur Entscheidung vorgelegt werden. Inhalt des Vorlagevermerkes war u.a. ein Antwortschreiben an den Staatssekretär der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport zur Beratung hinsichtlich der Beendigung des Probelaufes DEIG. Entgegen Ihrer Einlassung, ist gem. § 10 Abs. 4 IFG keine Unterscheidung zwischen „Beratungsvorgang“ und „Beratungsgegenstand“ zu treffen. Es handelt sich um den gesamten Prozess der Willensbildung. Dazu gehört neben dem Vorgang zweifelsohne auch der Gegenstand. Es liegen demzufolge auch keine Informationen zu Tatsachengrundlagen vor, da es sich um eine „vorbereitende Willensbildung“ zwischen der Polizeiakademie und der Landespolizeidirektion gehandelt hat. Auch wenn, wie Sie anfügen, die in der Stellungnahme vertretende Position durch die Veröffentlichung wichtiger Teile der Dokumente durch die BZ bereits öffentlich bekannt geworden ist, hat das keinen Einfluss auf den durch § 10 Abs. 4 IFG geschützten Prozess der Willensbildung, da, wie oben beschrieben, sich der Inhalt der Akten (Vorlagevermerk) auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezog. Demnach bleibt die Akteneinsicht/Aktenauskunft gem. § 10 Abs. 4 IFG versagt. Eine Prüfung des § 12 IFG ist entbehrlich, da die Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach § 10 Abs. 4 IFG nicht nur bezüglich eines Teils der Akte vorliegen, sondern in Gänze. Die Entscheidung des Justiziariates 43, Ihren Antrag abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 IFG Berlin i.V.m. der Tarifstelle 1004 c VGebO. Für das Widerspruchsverfahren ist eine Gebühr von 10,00 bis 50,00 € zu erheben. Die Gebühr wird auf 10,00 € festgesetzt. Ich bitte Sie, diesen Betrag in Höhe von 10,00 € innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin, 10789 Berlin, bei der Postbank Berlin, IBAN: DE12100100100000137106, BIC: PBNKDEFF, zu überweisen und dabei unbedingt das Kassenzeichen 2230010382315 anzugeben. Ihre Daten werden, soweit sie zur Überwachung des Zahlungseingangs benötigt werden, in meiner Dienststelle nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes i.V.m. der Datenschutz-Grundverordnung gespeichert. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den angefochtenen Bescheid des Justiziariats 4 der Berliner Polizei in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin (Tiergarten), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen, einzulegen (vgl. hierzu www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/erv/egvp.html); der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Polizei Berlin, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Es wird schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass trotz der möglichen Klage für die Gebührenforderung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt und die Widerspruchsgebühr unabhängig vom weiteren Rechtsweg zu bezahlen ist. Hochachtungsvoll