(Interne) Unterlagen zum Ermessen der Gewährung eines Gründungszuschuss (§93 SGB III)
die Stellen der BA können auf Antrag Gründern einen Existenzgründungszuschuss nach §93 SGB III gewähren. (Ermessenspielraum)
Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss (GZ)
nach § 93 SGB III mit Stand vom 1. Mai 2013 enthält keine Entscheidungsgrundlagen zur Ausübung der Ermessensgrundlagen. Als Verwaltungsakt muss die Ermessenentscheidung zur Gewährung des Gründugszuschuesses nachvollziehbar sein. Ich gehe daher davon aus, dass ein Entscheidungsrahmen für die Ermessensentscheidung existiert.
Bitte stellen Sie mir die vorhandenen Richtlinien, Anweisungen, Entscheidungsgrundlagen usw. im Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung der Gewährung von Gründungszuschuss nach §93 Abs. 1 SGB III zur Verfügung.
Information nicht vorhanden
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Datum23. September 2018
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26. Oktober 2018
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Die "Zentrale der BA" erlässt "Fachliche" Weisungen als Rahmen für eine Leistung. "Ermessenslenkende" Weisungen werden aber vor Ort von der jeweiligen Agentur für Arbeit für Ihren Bezirk erlassen und müssten dort angefordert werden. Deshalb ist die Antwort richtig, aber nicht vollständig.