Interne Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Bearbeitung von anonymen Hinweisen und Anzeigen

Anfrage an: Stadt Bühl

- Alle internen Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zum initialen Umgang mit anonymen Hinweisen und Anzeigen.
- Alle internen Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Verfolgung von anonymen Hinweisen und Anzeigen.
- Alle anonymen Hinweise und Anzeigen, die die Besteuerung von Gewerben betreffen, insoweit dies die Einnahmen der Stadt Buehl betrifft (Z.B. mehrere Jahre ausstehende Bauabschlüsse zur Vermeidung einer höheren Besteuerung und ähnliches ).
- Alle anonymen Hinweise und Anzeigen, die das Bauamt betreffen (z.B. Grenzverletzungen, Hinweise auf Abweichung von Bauvorschriften, und ähnliches)

Ergebnis der Anfrage

Es scheint keine Verwaltungsvorschriften zu anonymen Hinweisen zu geben. Alle Hinweise, die keine sicherheitsrelevanten Inhalte haben, können ignoriert werden. Eine Verwaltung / Verfolgung anonymer Hinweise gibt es nicht.
Hinweise bez. Baurecht werden ebenfalls nicht verwaltet und nachverfolgt, es findet nur eine Besichtigung statt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Alle interne…
An Stadt Bühl Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Bearbeitung von anonymen Hinweisen und Anzeigen [#242006]
Datum
27. Februar 2022 09:02
An
Stadt Bühl
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle internen Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zum initialen Umgang mit anonymen Hinweisen und Anzeigen. - Alle internen Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Verfolgung von anonymen Hinweisen und Anzeigen. - Alle anonymen Hinweise und Anzeigen, die die Besteuerung von Gewerben betreffen, insoweit dies die Einnahmen der Stadt Buehl betrifft (Z.B. mehrere Jahre ausstehende Bauabschlüsse zur Vermeidung einer höheren Besteuerung und ähnliches ). - Alle anonymen Hinweise und Anzeigen, die das Bauamt betreffen (z.B. Grenzverletzungen, Hinweise auf Abweichung von Bauvorschriften, und ähnliches)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242006 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242006/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Bühl
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Aktenauskunft ist bei uns eingegangen. Grundsätzlich verfolgen wir alle anon…
Von
Stadt Bühl
Betreff
AW: Interne Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Bearbeitung von anonymen Hinweisen und Anzeigen [#242006]
Datum
25. März 2022 09:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Aktenauskunft ist bei uns eingegangen. Grundsätzlich verfolgen wir alle anonymen Hinweise und Anzeigen, die bei der Stadt Bühl eingehen, nur dann, wenn es sich um sicherheitsrelevante Themen handelt. Zu Ihren konkreten Anliegen teilen wir Ihnen außerdem mit: Anonyme Hinweise, die an unsere Abteilung Baurecht ergehen, werden im Rahmen der Baukontrollen in Augenschein genommen. Eine Liste über anonyme Hinweise wird dort nicht geführt. Anonyme Hinweise und Anzeigen, die die Besteuerung von Gewerbebetrieben betreffen, haben wir bisher nicht erhalten. Mit freundlichen Grüßen, Matthias Buschert Stadt Bühl Pressesprecher/ Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hauptstraße 47 << Adresse entfernt >> Telefon (0 72 23) 9 35-2 80 Telefax (0 72 23) 9 35-772 80 E-Mail <<E-Mail-Adresse>> Internet www.buehl.de Folgen Sie uns auf social media: Facebook I Instagram I YouTube