Interne Weisungen des Sicherheitspersonals

Interne Weisungen, Handlungsempfehlungen, Befugnisse etc. für das Sicherheitspersonal

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2022
  • Frist
    17. Januar 2023
  • 3 Follower:innen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Intern…
An Technische Universität Berlin Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Interne Weisungen des Sicherheitspersonals [#265634]
Datum
14. Dezember 2022 14:06
An
Technische Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Interne Weisungen, Handlungsempfehlungen, Befugnisse etc. für das Sicherheitspersonal
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller Anfragenr: 265634 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265634/ Postanschrift Max Kronmüller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Technische Universität Berlin
Sehr geehrter Herr Kronmüller, zu Ihrem Antrag gem. 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetze…
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
AW: Interne Weisungen des Sicherheitspersonals [#265634]
Datum
10. Januar 2023 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kronmüller, zu Ihrem Antrag gem. 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG BE) in der Fassung vom 12. Oktober 2020 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag auf Zusendung von internen Weisungen, Handlungsempfehlungen, Befugnisse etc. für das Sicherheitspersonal wird nicht entsprochen. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Soweit Ihre Anfrage auf das VIG Bezug nimmt, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Ihre Anfrage ist daher ausschließlich nach dem IFG BE zu beurteilen. Ein Anspruch auf Zusendung von Akten besteht nicht. § 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE sieht die Zusendung von Akten ausdrücklich nicht vor, sondern gewährt nur einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft. Das IFG BE ist hier enger gefasst als das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das in seinem § 1 Abs. 2 neben einem Auskunftsrecht und einem Akteneinsichtsrecht auch ein Recht auf Zugang zu Informationen in sonstiger Weise regelt. Ein Anspruch auf Zusendung von Akten gewährt auch nicht § 13 Abs. 5 IFG BE. Der dort geregelte Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers bezieht sich auf die Anfertigung von Ablichtungen der Akten oder Teilen derselben, soweit Akteneinsicht bei der öffentlichen Stelle genommen wird, die die Akten führt. Die Zusendung der angeforderten Akten erfolgt auch deshalb nicht, da dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der TU Berlin betroffen sind (§ 7 IFG BE) . Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die internen Anweisungen an den Sicherheitsdienst enthalten Handlungsanweisungen, die beispielsweise Ablaufpläne für Amokläufe darstellen. Dies sind Informationen, die aus Gründen der Sicherheit für die TU Berlin, ihre Beschäftigten, ihre Studierenden und alle Personen, die sich aus sonstigen Gründen berechtigt an der TU Berlin aufhalten nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. An ihrer Nichtverbreitung hat die TU Berlin ein berechtigtes Interesse. Darüber hinaus wird die TU-Berlin im ersten Halbjahr 2023 eine Ausschreibung zu Wachschutzdienstleistungen durchführen. Die Leistungsbeschreibung dieser Ausschreibung korrespondiert in nicht unerheblichem Maß mit den angeforderten Unterlagen. Das Bekanntwerden der Inhalte ist geeignet, die Wettbewerbsposition konkurrierender Bieter im Vergabeverfahren zu fördern. Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition von Unternehmen zu beeinflussen. Wir erteilen Ihnen jedoch folgende Auskunft: Einem Wachschutzunternehmen wird nach dessen Beauftragung von der Präsidentin/dem Präsidenten das Hausrecht gem. § 2 Abs. 2 der Hausordnung der TU-Berlin übertragen (AMBl. TU-Berlin 3/2016, S. 17). Mit der Hausrechtsübertragung verbunden ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Befugnisse: • Erteilung von Hausverweisen • Ausspruch von Hausverboten von maximal 24 Stunden Dauer • Einleitung erforderlicher Maßnahmen bei strafbaren Handlungen und die Berechtigung zum Stellen von Strafanzeigen und, soweit erforderlich, von Strafanträgen. Dies betrifft die Strafanzeige für alle in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl. • Absicherung von Unglücks- und Tatorten • Einleitung von Erstmaßnahmen bei Brand- und Havariefällen bis zum Eintreffen von Feuerwehr, Polizei oder RTW. • Entfernung von Gegenständen und Aushängen. • Entfernung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge jeglicher Art sowie unzulässig abgestellter Fahrräder, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebsablaufes erforderlich ist. • Sicherungsmaßnahmen bei Veranstaltungen an der Technischen Universität Berlin • Beendigung von Veranstaltungen Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Servicebereich Recht der Technischen Universität Berlin zu erheben: Technische Universität Berlin Abteilung II - Personal und Recht Servicebereich Recht Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen