Sehr geehrter Herr Kronmüller,
zu Ihrem Antrag gem. 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG BE) in der Fassung vom 12. Oktober 2020 ergeht folgender Bescheid:
1.
Ihrem Antrag auf Zusendung von internen Weisungen, Handlungsempfehlungen, Befugnisse etc. für das Sicherheitspersonal wird nicht entsprochen.
2.
Der Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Soweit Ihre Anfrage auf das VIG Bezug nimmt, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Ihre Anfrage ist daher ausschließlich nach dem IFG BE zu beurteilen.
Ein Anspruch auf Zusendung von Akten besteht nicht. § 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE sieht die Zusendung von Akten ausdrücklich nicht vor, sondern gewährt nur einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft. Das IFG BE ist hier enger gefasst als das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das in seinem § 1 Abs. 2 neben einem Auskunftsrecht und einem Akteneinsichtsrecht auch ein Recht auf Zugang zu Informationen in sonstiger Weise regelt. Ein Anspruch auf Zusendung von Akten gewährt auch nicht § 13 Abs. 5 IFG BE. Der dort geregelte Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers bezieht sich auf die Anfertigung von Ablichtungen der Akten oder Teilen derselben, soweit Akteneinsicht bei der öffentlichen Stelle genommen wird, die die Akten führt.
Die Zusendung der angeforderten Akten erfolgt auch deshalb nicht, da dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der TU Berlin betroffen sind (§ 7 IFG BE) .
Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Die internen Anweisungen an den Sicherheitsdienst enthalten Handlungsanweisungen, die beispielsweise Ablaufpläne für Amokläufe darstellen. Dies sind Informationen, die aus Gründen der Sicherheit für die TU Berlin, ihre Beschäftigten, ihre Studierenden und alle Personen, die sich aus sonstigen Gründen berechtigt an der TU Berlin aufhalten nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. An ihrer Nichtverbreitung hat die TU Berlin ein berechtigtes Interesse.
Darüber hinaus wird die TU-Berlin im ersten Halbjahr 2023 eine Ausschreibung zu Wachschutzdienstleistungen durchführen. Die Leistungsbeschreibung dieser Ausschreibung korrespondiert in nicht unerheblichem Maß mit den angeforderten Unterlagen. Das Bekanntwerden der Inhalte ist geeignet, die Wettbewerbsposition konkurrierender Bieter im Vergabeverfahren zu fördern. Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition von Unternehmen zu beeinflussen.
Wir erteilen Ihnen jedoch folgende Auskunft:
Einem Wachschutzunternehmen wird nach dessen Beauftragung von der Präsidentin/dem Präsidenten das Hausrecht gem. § 2 Abs. 2 der Hausordnung der TU-Berlin übertragen (AMBl. TU-Berlin 3/2016, S. 17). Mit der Hausrechtsübertragung verbunden ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Befugnisse:
• Erteilung von Hausverweisen
• Ausspruch von Hausverboten von maximal 24 Stunden Dauer
• Einleitung erforderlicher Maßnahmen bei strafbaren Handlungen und die Berechtigung zum Stellen von Strafanzeigen und, soweit erforderlich, von Strafanträgen. Dies betrifft die Strafanzeige für alle in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl.
• Absicherung von Unglücks- und Tatorten
• Einleitung von Erstmaßnahmen bei Brand- und Havariefällen bis zum Eintreffen von Feuerwehr, Polizei oder RTW.
• Entfernung von Gegenständen und Aushängen.
• Entfernung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge jeglicher Art sowie unzulässig abgestellter Fahrräder, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebsablaufes erforderlich ist.
• Sicherungsmaßnahmen bei Veranstaltungen an der Technischen Universität Berlin
• Beendigung von Veranstaltungen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Servicebereich Recht der Technischen Universität Berlin zu erheben:
Technische Universität Berlin
Abteilung II - Personal und Recht
Servicebereich Recht
Straße des 17. Juni 135
10623 Berlin
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen