Interne Weisungen/Kommunikation von BMG über Umgang mit Duogynon/Cumorit

Alle internen Weisungen und interne Kommunikation vom BMG über Umgang im Fall von Duogynon/Cumorit seit 2008, falls BMG von Duogynon/Cumorit-Betroffenen oder von Bayer oder von der Presse oder von Interessenvertreter der pharmazeutischen Hersteller oder sonstigen Gruppen über Duogynon/Cumorit angesprochen, angefragt oder kommuniziert wurde.

Da das öffentliche Interesse im Umgang mit der Sachlage Duogynon/Cumorit groß ist, bitte ich Sie von Kosten abzusehen.

Ich schränke meine Anfrage zeitlich von 2008 bis jetzt ein.

Ich bin mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    26. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle internen Wei…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Weisungen/Kommunikation von BMG über Umgang mit Duogynon/Cumorit [#231745]
Datum
26. Oktober 2021 09:48
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle internen Weisungen und interne Kommunikation vom BMG über Umgang im Fall von Duogynon/Cumorit seit 2008, falls BMG von Duogynon/Cumorit-Betroffenen oder von Bayer oder von der Presse oder von Interessenvertreter der pharmazeutischen Hersteller oder sonstigen Gruppen über Duogynon/Cumorit angesprochen, angefragt oder kommuniziert wurde. Da das öffentliche Interesse im Umgang mit der Sachlage Duogynon/Cumorit groß ist, bitte ich Sie von Kosten abzusehen. Ich schränke meine Anfrage zeitlich von 2008 bis jetzt ein. Ich bin mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231745/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Interne Weisungen Kommunikation von BMG über Umgang mit Duogynon Cumorit [#231745] Sehr Antr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Interne Weisungen Kommunikation von BMG über Umgang mit Duogynon Cumorit [#231745]
Datum
26. Oktober 2021 10:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Zwischennachricht, Interne Weisungen Kommunikation von BMG über Umgang mit Duogynon Cumorit [#231745] Sehr Antrag…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Interne Weisungen Kommunikation von BMG über Umgang mit Duogynon Cumorit [#231745]
Datum
24. November 2021 11:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Interne Weisungen/Kommunikation von BMG über Umgang mit Duogynon/Cumorit [#231745]
Datum
29. November 2021 16:51
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Nach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 Euro und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 Euro. Im vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Nach einer ersten groben Einschätzung beläuft sich der Zeitaufwand für Angehörige des höheren Dienstes auf 20 Stunden und für Angehörige des gehobenen Dienstes auf 40 Stunden. Es würde somit voraussichtlich eine Gebühr über 500 Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss des Verfahrens feststehen. In Ihrem Antrag bitten Sie darum, wegen des öffentlichen Interesses von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Eine gewisse Berücksichtigung des öffentlichen Interesses besteht in diesem Fall schon durch die Begrenzung des Gebührenrahmens auf 500 Euro. Rechnerisch würde sich sogar eine Gebührenhöhe von 3.000 Euro ergeben. Ein vollständiges Absehen von Gebührenerhebung lässt § 2 Satz 2 Informationsgebührenverordnung aber nur „in besonderen Fällen“ zu. Wir haben das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Absehen von Gebühren hier nicht möglich ist. Wir sehen grundsätzlich ein öffentliches Interesse am Themenkomplex Duogynon als gegeben. Durch eine Zugänglichmachung jeglicher interner Weisungen und Kommunikation würde jedoch dem öffentlichen Interesse nicht gedient. Interne Weisungen und Kommunikation geben die Position des BMG wieder, die bereits aus der Beantwortung parlamentarischer Anfragen und Stellungnahmen gegenüber der Presse bekannt ist. Aus einem direkten Informationszugang würden sich insofern für die Öffentlichkeit sachlich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ich bitte um Verständnis, dass aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller ein Absehen von Gebühren nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen kann. Bitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen,