Internen Anwendungshinweise IFG

Anfrage an: Polizei Berlin

Die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. August 2023
  • Frist
    6. September 2023
  • Ein:e Follower:in
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die ak…
An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Internen Anwendungshinweise IFG [#285468]
Datum
4. August 2023 15:11
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285468 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285468/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Polizei Berlin
Antwortbescheid
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
7. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
polizei-berlin.pdf
PDF wird erstellt
981,8 KB

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizei Berlin
Antwortbescheid Sehr [geschwärzt], mit 0.g. E- Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreihe…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
7. August 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,0 MB
Sehr [geschwärzt], mit 0.g. E- Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1: Die von Ihnen beantragten Informationen sind nicht Aktenbestandteil der Polizei Berlin gemäß § 3 Absatz 1 IFG. Zweck des IFG ist es, durch umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handels zu ermöglichen. Nach dem IFG kann nur Zugang zu bereits vorhandenen Informationen verlangt werden. Der Informationsanspruch nach dem IFG beschränkt sich grundsätzlich auf den bei der informationspflichtigen Behörde vorhandenen Bestand. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Bei der Polizei Berlin existieren keine hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Im hiesigen Fall kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden, da die gewünschten Informationen nicht vorhanden sind. Zu 2. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit §5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis) Anmerkung zur Tarifstelle 1004 wird bei der Ablehnung der Akteneinsicht oder Auskunft keine Gebühr gem. § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen