Interpretation von § 31 Abs. 6 S. 4 SGB V

Ich benötige Hilfe bei der Interpretation des kürzlich geänderten § 31 Abs. 6 im SGB V. Im - neu eingefügten - Satz 4 heißt es: "Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2." Hier wüsste ich gerne, ob damit der Wechsel eines beliebigen Cannabispräparats auf ein anderes beliebiges Cannabispräparat, bei vorhandener Genehmigung, im Rahmen der ursprünglich genehmigten Kassenleistung möglich ist. Anders ausgedrückt: Bedeutet dieser Satz, dass Folgeverordnungen eines Cannabispräparates grundsätzlich keiner erneuten Genehmigung der Kasse bedürfen, sofern zuvor die Genehmigung bei Erstverordnung nach § 31 Abs. 6 SGB V erteilt wurde?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2019
  • Frist
    18. Oktober 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich benötige Hilfe …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Interpretation von § 31 Abs. 6 S. 4 SGB V [#166736]
Datum
16. September 2019 17:00
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich benötige Hilfe bei der Interpretation des kürzlich geänderten § 31 Abs. 6 im SGB V. Im - neu eingefügten - Satz 4 heißt es: "Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2." Hier wüsste ich gerne, ob damit der Wechsel eines beliebigen Cannabispräparats auf ein anderes beliebiges Cannabispräparat, bei vorhandener Genehmigung, im Rahmen der ursprünglich genehmigten Kassenleistung möglich ist. Anders ausgedrückt: Bedeutet dieser Satz, dass Folgeverordnungen eines Cannabispräparates grundsätzlich keiner erneuten Genehmigung der Kasse bedürfen, sofern zuvor die Genehmigung bei Erstverordnung nach § 31 Abs. 6 SGB V erteilt wurde?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlic…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Interpretation von § 31 Abs. 6 S. 4 SGB V [#166736]
Datum
17. September 2019 08:56
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht e…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Interpretation von § 31 Abs. 6 S. 4 SGB V [#166736]
Datum
23. September 2019 14:29
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen,
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16. September 2019, in der Sie um eine Erläuterung d…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Interpretation von § 31 Abs. 6 S. 4 SGB V [#166736]
Datum
30. September 2019 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16. September 2019, in der Sie um eine Erläuterung des neuen § 31 Absatz 6 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ersuchten. Der im Rahmen des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 neu eingeführte Satz 4 des § 31 Absatz 6 SGB V gestattet eine weitere Verordnung eines Cannabisprodukts durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt zur Anpassung der Dosierung eines Arzneimittels im Sinne des § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V oder um zwischen getrockneten Cannabisblüten oder zwischen Cannabisextrakten in standardisierter Qualität zu wechseln, ohne dass es einer erneuten Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf. Diese Regelung dient der kontinuierlichen therapeutischen Behandlung der Versicherten, einschließlich der medikamentösen Einstellung der Patienten auf das genehmigte Cannabisprodukt. Vertragsärztlich veranlasste Dosierungsanpassungen oder der Wechsel zwischen Blütensorten oder zwischen Extrakten sollen möglichst unmittelbar zur weiteren therapeutischen Anwendung kommen können, ohne dass es hierfür eines erneuten Genehmigungsverfahrens für die Folgeverordnung bedarf. Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung zum GSAV ergibt, gestattet auch § 31 Absatz 6 Satz 4 SGB V nicht den genehmigungsfreien Wechsel zwischen verschiedenen Cannabisprodukten, wie etwa zwischen Blüten und Extrakten. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bedanke mich für die Klarstellung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in An…
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Von
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Betreff
AW: Interpretation von § 31 Abs. 6 S. 4 SGB V [#166736]
Datum
1. Oktober 2019 00:03
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bedanke mich für die Klarstellung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166736 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>