Interpretation von § 31 Abs. 6 S. 4 SGB V
Ich benötige Hilfe bei der Interpretation des kürzlich geänderten § 31 Abs. 6 im SGB V. Im - neu eingefügten - Satz 4 heißt es: "Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2." Hier wüsste ich gerne, ob damit der Wechsel eines beliebigen Cannabispräparats auf ein anderes beliebiges Cannabispräparat, bei vorhandener Genehmigung, im Rahmen der ursprünglich genehmigten Kassenleistung möglich ist. Anders ausgedrückt: Bedeutet dieser Satz, dass Folgeverordnungen eines Cannabispräparates grundsätzlich keiner erneuten Genehmigung der Kasse bedürfen, sofern zuvor die Genehmigung bei Erstverordnung nach § 31 Abs. 6 SGB V erteilt wurde?
Anfrage erfolgreich
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Datum16. September 2019
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18. Oktober 2019
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