Intransparenz für PatientInnen beim Verfahren zur berufrechtlichen Überprüfung von Ergo- und PhysiotherapeutInnen

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrter Straßmeir,

bitte senden Sie mir Folgendes, bzw. geben Sie Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht:

Das Referat IV A - Berufsrecht - IV LPA1 ist zuständig für approbations- und berufsrechtliche Maßnahmen im Bereich der reglementierten Gesundheitsberufe und kann gegenüber Ergo- und PhysiotherapeutInnen von Amts wegen eine berufsrechtliche Überprüfung (z.B. Rücknahme oder Widerruf der Berufserlaubnis) mit Einleitung eines förmlichen Verwaltungsverfahren oder anderweitiger berufsrechtlicher Maßnahmen unterziehen.

Fragen:

1. Welche Verwaltungsentscheidung regelt die Festlegung der Kriterien, die eine berufsrechtliche Überprüfung einleitet und zu verwaltungsrechtlichen/ordnungsrechtlichen Maßnahmen führt? Welche Kriterien sind das?

2. Welche Verwaltungsentscheidung (VwVfg?) oder ordnungsrechtliche Entscheidung (ASOG?) regelt das Hören von ZeugInnen und Sachverständigen? Liegt das im Ermessen des Bearbeiters/der Bearbeiterin? Wenn ja, hat Ihre Behörde hierzu Kriterien festgelegt? Wenn ja, welche sind das?

3. Wie viele Beschwerden von Dritten (z.B. PatientInnen) sind in den letzten 3 Jahren bei Ihrer Behörde zu o.g. Gesundheitsberufen eingegangen? In wie vielen Fällen haben Sie von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, in wie vielen Fällen nicht?

4. Welche Verwaltungsentscheidung regelt, dass Dritte, die eine Beschwerde zu den o.g. Berufsgruppen einreichen, keinen Auskunftsanspruch nach DSGVO, BlnDSG, ASOG und VwVfG haben?

5. Hat Ihre Behörde Qualitätssicherungsmaßnahmen in den o.g. Berufsgruppen unternommen? Wenn ja welche?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Straßmeir, bitte senden Sie mir Folgendes, b…
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Intransparenz für PatientInnen beim Verfahren zur berufrechtlichen Überprüfung von Ergo- und PhysiotherapeutInnen [#274387]
Datum
30. März 2023 16:34
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Straßmeir, bitte senden Sie mir Folgendes, bzw. geben Sie Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht: Das Referat IV A - Berufsrecht - IV LPA1 ist zuständig für approbations- und berufsrechtliche Maßnahmen im Bereich der reglementierten Gesundheitsberufe und kann gegenüber Ergo- und PhysiotherapeutInnen von Amts wegen eine berufsrechtliche Überprüfung (z.B. Rücknahme oder Widerruf der Berufserlaubnis) mit Einleitung eines förmlichen Verwaltungsverfahren oder anderweitiger berufsrechtlicher Maßnahmen unterziehen. Fragen: 1. Welche Verwaltungsentscheidung regelt die Festlegung der Kriterien, die eine berufsrechtliche Überprüfung einleitet und zu verwaltungsrechtlichen/ordnungsrechtlichen Maßnahmen führt? Welche Kriterien sind das? 2. Welche Verwaltungsentscheidung (VwVfg?) oder ordnungsrechtliche Entscheidung (ASOG?) regelt das Hören von ZeugInnen und Sachverständigen? Liegt das im Ermessen des Bearbeiters/der Bearbeiterin? Wenn ja, hat Ihre Behörde hierzu Kriterien festgelegt? Wenn ja, welche sind das? 3. Wie viele Beschwerden von Dritten (z.B. PatientInnen) sind in den letzten 3 Jahren bei Ihrer Behörde zu o.g. Gesundheitsberufen eingegangen? In wie vielen Fällen haben Sie von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, in wie vielen Fällen nicht? 4. Welche Verwaltungsentscheidung regelt, dass Dritte, die eine Beschwerde zu den o.g. Berufsgruppen einreichen, keinen Auskunftsanspruch nach DSGVO, BlnDSG, ASOG und VwVfG haben? 5. Hat Ihre Behörde Qualitätssicherungsmaßnahmen in den o.g. Berufsgruppen unternommen? Wenn ja welche? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 274387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274387/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ulrike Kopetzky
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Intransparenz für PatientInnen beim Verfahren zur berufrechtlichen…
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Intransparenz für PatientInnen beim Verfahren zur berufrechtlichen Überprüfung von Ergo- und PhysiotherapeutInnen [#274387]
Datum
29. Juni 2023 12:03
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Intransparenz für PatientInnen beim Verfahren zur berufrechtlichen Überprüfung von Ergo- und PhysiotherapeutInnen“ vom 30.03.2023 (#274387) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 58 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky

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Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Ihre Anfrage vom 29.06.2023 Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihre Anfrage liegt dem Zentralen Qualitäts- und Beschwerd…
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.06.2023
Datum
4. Juli 2023 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihre Anfrage liegt dem Zentralen Qualitäts- und Beschwerdemanagement des Landesamtes für Gesundheit vor und wird wie folgt beantwortet: 1. Welche Verwaltungsentscheidung regelt die Festlegung der Kriterien, die eine berufsrechtliche Überprüfung einleitet und zu verwaltungsrechtlichen/ordnungsrechtlichen Maßnahmen führt? Welche Kriterien sind das? Das Ergotherapeutengesetz regelt, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu widerrufen ist, wenn sich der Erlaubnisinhaber/die Erlaubnisinhaberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Verwaltungsgerichte voll überprüfbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Widerruf im Einzelfall eine schwerwiegende Pflichtverletzung (z. B. sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis) erforderlich. Ähnliches gilt für das Masseur- und Physiotherapeutengesetz. Liegen Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die die Entziehung der Erlaubnis rechtfertigen könnte, wird ggf. auf der Basis von Vorermittlungen ein förmliches Verwaltungsverfahren eingeleitet. 2. Welche Verwaltungsentscheidung (VwVfg?) oder ordnungsrechtliche Entscheidung (ASOG?) regelt das Hören von ZeugInnen und Sachverständigen? Liegt das im Ermessen des Bearbeiters/der Bearbeiterin? Wenn ja, hat Ihre Behörde hierzu Kriterien festgelegt? Wenn ja, welche sind das? Die Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen in einem förmlichen berufsrechtlichen Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 65 VwVfG. 3. Wie viele Beschwerden von Dritten (z.B. PatientInnen) sind in den letzten 3 Jahren bei Ihrer Behörde zu o.g. Gesundheitsberufen eingegangen? In wie vielen Fällen haben Sie von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, in wie vielen Fällen nicht? In den letzten drei Jahren gab es bei 16 Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen und 1 Ergotherapeut Hinweise auf mögliches berufsrechtliches Fehlverhalten. Beschwerden Dritter werden hierbei nicht gesondert erfasst. 4. Welche Verwaltungsentscheidung regelt, dass Dritte, die eine Beschwerde zu den o.g. Berufsgruppen einreichen, keinen Auskunftsanspruch nach DSGVO, BlnDSG, ASOG und VwVfG haben? Bei berufsrechtlichen Verfahren handelt es sich um ordnungsrechtliche Verfahren von Amts wegen, nicht um Antragsverfahren. Daher besteht kein Auskunftsanspruch durch Dritte. 5. Hat Ihre Behörde Qualitätssicherungsmaßnahmen in den o.g. Berufsgruppen unternommen? Wenn ja welche? Für Qualitätssicherungsmaßnahmen in den o.g. Berufsgruppen ist das LAGeSo nicht zuständig. Hierfür gibt es auch keine Rechtsgrundlage. Mit freundlichen Grüßen