Intransparenz für PatientInnen beim Verfahren zur berufrechtlichen Überprüfung von Ergo- und PhysiotherapeutInnen
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Sehr geehrter Straßmeir,
bitte senden Sie mir Folgendes, bzw. geben Sie Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht:
Das Referat IV A - Berufsrecht - IV LPA1 ist zuständig für approbations- und berufsrechtliche Maßnahmen im Bereich der reglementierten Gesundheitsberufe und kann gegenüber Ergo- und PhysiotherapeutInnen von Amts wegen eine berufsrechtliche Überprüfung (z.B. Rücknahme oder Widerruf der Berufserlaubnis) mit Einleitung eines förmlichen Verwaltungsverfahren oder anderweitiger berufsrechtlicher Maßnahmen unterziehen.
Fragen:
1. Welche Verwaltungsentscheidung regelt die Festlegung der Kriterien, die eine berufsrechtliche Überprüfung einleitet und zu verwaltungsrechtlichen/ordnungsrechtlichen Maßnahmen führt? Welche Kriterien sind das?
2. Welche Verwaltungsentscheidung (VwVfg?) oder ordnungsrechtliche Entscheidung (ASOG?) regelt das Hören von ZeugInnen und Sachverständigen? Liegt das im Ermessen des Bearbeiters/der Bearbeiterin? Wenn ja, hat Ihre Behörde hierzu Kriterien festgelegt? Wenn ja, welche sind das?
3. Wie viele Beschwerden von Dritten (z.B. PatientInnen) sind in den letzten 3 Jahren bei Ihrer Behörde zu o.g. Gesundheitsberufen eingegangen? In wie vielen Fällen haben Sie von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, in wie vielen Fällen nicht?
4. Welche Verwaltungsentscheidung regelt, dass Dritte, die eine Beschwerde zu den o.g. Berufsgruppen einreichen, keinen Auskunftsanspruch nach DSGVO, BlnDSG, ASOG und VwVfG haben?
5. Hat Ihre Behörde Qualitätssicherungsmaßnahmen in den o.g. Berufsgruppen unternommen? Wenn ja welche?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum30. März 2023
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3. Mai 2023
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