Sehr
Antragsteller/in
wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Robert Koch-Institut (RKI) ist nur innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Für die Einschätzung der Lage innerhalb Deutschlands analysiert das RKI fortlaufend verschiedene Datenquellen. Dazu zählen unter anderem die offiziellen Meldedaten (u.a. Fall- und Todeszahlen, geografische Verteilung, zeitlicher Verlauf, betroffene Altersgruppen, Hospitalisierungen, Ausbrüche), aber auch Informationen aus bereits bestehenden Surveillance-Systemen (z.B. zur Influenza) und aus Projekten und Studien, die im Rahmen der COVID-19-Pandemie - auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen - durchgeführt werden. (
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO...)
Im Rahmen der Zuständigkeit des RKI können für die Erfassung von Touristen in Deutschland oder umkehrt ein/e in Deutschland wohnhafte/r Bürger/Bürgerin als Touristen im Ausland folgende Aussagen getroffen werden:
In Deutschland kann es sein, dass auch Personen, die sich nur sehr kurz in Deutschland aufhalten, in die Statistik nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einfließen, wenn der Test in Deutschland durchgeführt und der Fall am Gesundheitsamt erfasst wurde, da ggf. Maßnahmen vor Ort ergriffen werden müssen, auch wenn die betroffene Person nicht Teil der Bevölkerungsstatistik in Deutschland ist. Dies ist aber eher selten.
Als Nenner für die Berichterstattung nutzt das RKI die offiziellen Bevölkerungsdaten des Statistischen Bundesamts.
Die Bevölkerungsdaten des statistischen Bundesamtes als Nenner für die 7-Tage-Inzidenzen sind prinzipiell keine exakte Abbildung der Realität, jedoch die beste Annäherung. Generell gilt: Die Behörden im Land- oder Stadtkreis verfügen immer über die aktuellsten Zahlen und können die epidemiologische Situation am besten einschätzen und ggf. die örtlichen Besonderheit berücksichtigen. Die von den lokalen Behörden gemachte Beobachtungen sollten daher sicherlich in die Bewertung der Situation vor Ort einfließen. Diese entscheiden in der Folge darüber, welche Maßnahmen ergriffen werden.
Falls ein/e in Deutschland wohnhafte/r Bürger/Bürgerin sich im Ausland infiziert, werden die entsprechenden Maßnahmen dort vor Ort ergriffen (z.B. Testung, Isolation). Generell kann die betreffende Person erst dann zurück nach Deutschland reisen, wenn sie genesen ist. Somit würde die genese Person in Deutschland nicht mehr im Meldesystem erfasst werden.
Hinsichtlich der Berechnung der Inzidenzen im Ausland liegen dem RKI mangels Zuständigkeit keine amtlichen Informationen vor. Hinsichtlich der internationalen Zahlen können wir insoweit nur auf die Website des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) (
https://qap.ecdc.europa.eu/public/ext...) und der World Health Organisation (WHO) (
https://covid19.who.int/) verweisen.
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen