Inzidenz auf Inseln

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Hallo, wird auch bei Inseln (Sylt, Korsika, La Palma....) der Inzidenzwert nur über die Anzahl der Einwohner berechnet oder werden auch Urlauberschätzungen mit einbezogen? Und werden alle positiven Tests, also von Einheimischen und Urlaubern mit berechnet?
Vielen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. August 2021
  • Frist
    25. September 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo, wird auch bei Insel…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Inzidenz auf Inseln [#227158]
Datum
21. August 2021 01:52
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hallo, wird auch bei Inseln (Sylt, Korsika, La Palma....) der Inzidenzwert nur über die Anzahl der Einwohner berechnet oder werden auch Urlauberschätzungen mit einbezogen? Und werden alle positiven Tests, also von Einheimischen und Urlaubern mit berechnet? Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227158/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0341 [#227158…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0341 [#227158]
Datum
25. August 2021 18:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0341. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 21.08.2021: Inzidenz auf Inseln [#227158] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0341)
Datum
8. September 2021 17:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Das Robert Koch-Institut (RKI) ist nur innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Für die Einschätzung der Lage innerhalb Deutschlands analysiert das RKI fortlaufend verschiedene Datenquellen. Dazu zählen unter anderem die offiziellen Meldedaten (u.a. Fall- und Todeszahlen, geografische Verteilung, zeitlicher Verlauf, betroffene Altersgruppen, Hospitalisierungen, Ausbrüche), aber auch Informationen aus bereits bestehenden Surveillance-Systemen (z.B. zur Influenza) und aus Projekten und Studien, die im Rahmen der COVID-19-Pandemie - auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen - durchgeführt werden. (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO...) Im Rahmen der Zuständigkeit des RKI können für die Erfassung von Touristen in Deutschland oder umkehrt ein/e in Deutschland wohnhafte/r Bürger/Bürgerin als Touristen im Ausland folgende Aussagen getroffen werden: In Deutschland kann es sein, dass auch Personen, die sich nur sehr kurz in Deutschland aufhalten, in die Statistik nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einfließen, wenn der Test in Deutschland durchgeführt und der Fall am Gesundheitsamt erfasst wurde, da ggf. Maßnahmen vor Ort ergriffen werden müssen, auch wenn die betroffene Person nicht Teil der Bevölkerungsstatistik in Deutschland ist. Dies ist aber eher selten. Als Nenner für die Berichterstattung nutzt das RKI die offiziellen Bevölkerungsdaten des Statistischen Bundesamts. Die Bevölkerungsdaten des statistischen Bundesamtes als Nenner für die 7-Tage-Inzidenzen sind prinzipiell keine exakte Abbildung der Realität, jedoch die beste Annäherung. Generell gilt: Die Behörden im Land- oder Stadtkreis verfügen immer über die aktuellsten Zahlen und können die epidemiologische Situation am besten einschätzen und ggf. die örtlichen Besonderheit berücksichtigen. Die von den lokalen Behörden gemachte Beobachtungen sollten daher sicherlich in die Bewertung der Situation vor Ort einfließen. Diese entscheiden in der Folge darüber, welche Maßnahmen ergriffen werden. Falls ein/e in Deutschland wohnhafte/r Bürger/Bürgerin sich im Ausland infiziert, werden die entsprechenden Maßnahmen dort vor Ort ergriffen (z.B. Testung, Isolation). Generell kann die betreffende Person erst dann zurück nach Deutschland reisen, wenn sie genesen ist. Somit würde die genese Person in Deutschland nicht mehr im Meldesystem erfasst werden. Hinsichtlich der Berechnung der Inzidenzen im Ausland liegen dem RKI mangels Zuständigkeit keine amtlichen Informationen vor. Hinsichtlich der internationalen Zahlen können wir insoweit nur auf die Website des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) (https://qap.ecdc.europa.eu/public/ext...) und der World Health Organisation (WHO) (https://covid19.who.int/) verweisen. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen