Inzidenz Nachmeldungen

Auf der Webseite des RKi wird informiert das die Inzidenz aufgrund der "Bundesnotbremse" neu geregelt wurde. Wörtlich heißt es dort:
"Die Zugrundelegung der „eingefrorenen“ Werte stellt sicher, dass die Werte keinen Schwankungen unterliegen und sich die von den Maßnahmen Betroffenen auf das In- bzw. Außerkrafttreten dieser mit einem zeitlichen Vorlauf einstellen können."

Die "eingefrorenen" Werte kommen nach Angabe des RKI wie folgt zustande:

"Bei den 7-Tage-Fallzahlen und -Inzidenzen für frühere Tage muss berücksichtigt werden, dass es sich um die jeweils an dem angegebenen Tag berichteten Werte handelt, die nicht durch an Folgetagen nachübermittelte Fälle aktualisiert werden (für den Berichtstag "eingefrorene" Werte)."

Nun habe ich leider den Angaben des RKI und auch den des Gesetzestextes nicht erkennen können, welche verbindliche Regelung für die Nachmeldungen existieren. Da es sich um eine Bundesangelegenheit handelt, gehe ich von Ihrer Zuständigkeit aus.

Frage: werden die Nachmeldungen überhaupt berücksichtigt?
Frage: wenn ja, nach welcher Vorschrift werden diese wann gebucht?
Frage: welche Anweisung wurde dafür erstellt?

Sie verstehen, dass es ohne verbindliche Regelung möglich erscheint, Nachbuchungen gezielt vorzunehmen und somit das Inkraft- oder Ausserkrafttreten der "Bundesnotbremse" nach eigenem Ermessen zu beinflussen.

Sollte es sich um eine bisher nicht veröffentliche schriftliche Anweisung handeln, bitte ich darum diese mir zur Kenntnisnahme aufgrund dieser Anfrage zu übermitteln.

Vielen Dank

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Mai 2021
  • Frist
    29. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf der Webseite des RKi w…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Inzidenz Nachmeldungen [#220872]
Datum
22. Mai 2021 16:35
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Webseite des RKi wird informiert das die Inzidenz aufgrund der "Bundesnotbremse" neu geregelt wurde. Wörtlich heißt es dort: "Die Zugrundelegung der „eingefrorenen“ Werte stellt sicher, dass die Werte keinen Schwankungen unterliegen und sich die von den Maßnahmen Betroffenen auf das In- bzw. Außerkrafttreten dieser mit einem zeitlichen Vorlauf einstellen können." Die "eingefrorenen" Werte kommen nach Angabe des RKI wie folgt zustande: "Bei den 7-Tage-Fallzahlen und -Inzidenzen für frühere Tage muss berücksichtigt werden, dass es sich um die jeweils an dem angegebenen Tag berichteten Werte handelt, die nicht durch an Folgetagen nachübermittelte Fälle aktualisiert werden (für den Berichtstag "eingefrorene" Werte)." Nun habe ich leider den Angaben des RKI und auch den des Gesetzestextes nicht erkennen können, welche verbindliche Regelung für die Nachmeldungen existieren. Da es sich um eine Bundesangelegenheit handelt, gehe ich von Ihrer Zuständigkeit aus. Frage: werden die Nachmeldungen überhaupt berücksichtigt? Frage: wenn ja, nach welcher Vorschrift werden diese wann gebucht? Frage: welche Anweisung wurde dafür erstellt? Sie verstehen, dass es ohne verbindliche Regelung möglich erscheint, Nachbuchungen gezielt vorzunehmen und somit das Inkraft- oder Ausserkrafttreten der "Bundesnotbremse" nach eigenem Ermessen zu beinflussen. Sollte es sich um eine bisher nicht veröffentliche schriftliche Anweisung handeln, bitte ich darum diese mir zur Kenntnisnahme aufgrund dieser Anfrage zu übermitteln. Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220872/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Inzidenz Nachmeldungen [#220872]
Datum
25. Mai 2021 13:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen,
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Inzidenz Nachmeldungen [#220872]
Datum
28. Juni 2021 13:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr unten stehender IFG Antrag vom 22. Mai 2021 ist leider durch ein Büro…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Inzidenz Nachmeldungen [#220872]
Datum
2. Dezember 2022 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr unten stehender IFG Antrag vom 22. Mai 2021 ist leider durch ein Büroversehen liegen geblieben, was wir sehr bedauern und bitten dies vielmals zu entschuldigen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag weiterhin aufrecht erhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Das Auskunftsersuchen halte ich aufrecht. Mit freund…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Inzidenz Nachmeldungen [#220872]
Datum
2. Dezember 2022 22:56
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Das Auskunftsersuchen halte ich aufrecht. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 220872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220872/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> der Meldeweg mit Informationen zu den Erkrankten ans Robert Koch-Institu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag: Inzidenz Nachmeldungen [#220872]
Datum
15. Dezember 2022 11:01
Status
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2,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> der Meldeweg mit Informationen zu den Erkrankten ans Robert Koch-Institut (RKI) sieht so aus: Die Ärztin oder der Arzt, aber auch andere zur Meldung verpflichtete Personen wie z.B. Leiter von medizinischen Laboren, der bei einer Person den Verdacht auf COVID-19 stellt, muss dies dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) melden (siehe dazu die §§ 6-11 des Infektionsschutzgesetzes). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung der betroffenen Person, Ermittlung von Kontaktpersonen) einleiten kann. COVID-19-Fälle, die die Falldefinition des RKI erfüllen, müssen vom zuständigen Gesundheitsamt spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden. Dabei können - sofern sie dem Gesundheitsamt vorliegen - auch zusätzliche Informationen übermittelt werden, z.B. Erkrankungsbeginn, wahrscheinlicher Infektionsort, Symptome und ob der/die Betroffene ins Krankenhaus eingewiesen worden ist. Die Daten werden vom RKI ausgewertet und dargestellt (siehe Dashboard und Situationsberichte). In vielen Fällen sind diese Informationen aber nicht vollständig, weil sie zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht vorliegen und von den Gesundheitsämtern erst ermittelt werden müssen. Bei COVID-19 kann es vorkommen, dass zunächst mild erkrankte Personen erst einige Tage später schwer erkranken und im Krankenhaus behandelt werden müssen, diese Information zum Verlauf aber den Gesundheitsämtern nicht immer vorliegt. Diese Nachmeldungen werden über den üblichen Weg (siehe oben) an das RKI übermittelt. Nachmeldungen werden bei den üblichen Darstellungen des RKI berücksichtigt und die Fallzahlen werden auch rückwirkend angepasst. Die gesetzliche Grundlage für Nachmeldungen finden Sie im § 9 des IfSG im Absatz 3. Der Prozess der Nachmeldung wurde während der Pandemie nicht geändert. Für die inzwischen nicht mehr gültige "Notbremse" wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit solche Nachmeldungen nicht gewertet. Ziel war es dabei sicherzustellen, dass die Werte für die "Notbremse" keinen Schwankungen unterliegen. Mit freundlichen Grüßen