Inzidenzwert und Hyhienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest

Wie hoch ist der Inzidenzwert abzüglich der nachweislich immer wieder nachgereichten Daten der Gesundheitsämter aus den letzten Wochen und sogar Monaten?
Wie hoch ist die Inzidenz, wenn man rein rechnerisch nur wirklich Erkrankte berechnet?
Es ist doch beschlossen worden, das nicht nur rein positive Testergebnisse zur Berechnung der Inzidenzzahl herangezogen werden sollen.
Wann wird dieser Beschluss umgesetzt und welche Faktoren werden in die Bewertung einbezogen? Haben Sie Informationen, woher die Zahl der Infektionen kommt? Ich meine damit, ob es in Einrichtungen des betreuten Wohnens, Pflegeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften häufiger zu positiven Testergebnissen kommt oder die Zusammensetzung der "Neuinfektion" eher aus Einzelfällen in Familien stammt.
Dann wüsste ich noch gerne, ob mir Jemand darüber Informationen geben kann, wie es in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis praktisch mit dem Testvorgang aussieht.
Tragen die Mitarbeiter dort Schutzanzüge, FFP2 Masken, Handschuhe?
Werden diese Hilfmittel nach jedem Test komplett gewechselt und entsorgt?
Dann wüsste ich auch gerne, ob empfohlen wird auf bestimmte Lebensmittel vor dem Abstrich zu verzichten?
Danke!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. April 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch ist der Inzidenzw…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Inzidenzwert und Hyhienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201]
Datum
1. April 2021 20:25
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch ist der Inzidenzwert abzüglich der nachweislich immer wieder nachgereichten Daten der Gesundheitsämter aus den letzten Wochen und sogar Monaten? Wie hoch ist die Inzidenz, wenn man rein rechnerisch nur wirklich Erkrankte berechnet? Es ist doch beschlossen worden, das nicht nur rein positive Testergebnisse zur Berechnung der Inzidenzzahl herangezogen werden sollen. Wann wird dieser Beschluss umgesetzt und welche Faktoren werden in die Bewertung einbezogen? Haben Sie Informationen, woher die Zahl der Infektionen kommt? Ich meine damit, ob es in Einrichtungen des betreuten Wohnens, Pflegeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften häufiger zu positiven Testergebnissen kommt oder die Zusammensetzung der "Neuinfektion" eher aus Einzelfällen in Familien stammt. Dann wüsste ich noch gerne, ob mir Jemand darüber Informationen geben kann, wie es in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis praktisch mit dem Testvorgang aussieht. Tragen die Mitarbeiter dort Schutzanzüge, FFP2 Masken, Handschuhe? Werden diese Hilfmittel nach jedem Test komplett gewechselt und entsorgt? Dann wüsste ich auch gerne, ob empfohlen wird auf bestimmte Lebensmittel vor dem Abstrich zu verzichten? Danke!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217201/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Re: Inzidenzwert und Hyhienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201], Eingangsbestätigung Ihrer Mail
Datum
14. April 2021 09:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf u.a. Anfrage teile ich folgendes mit: Frage 1: Wie hoch ist der Inziden…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Inzidenzwert und Hyhienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201]
Datum
20. April 2021 10:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf u.a. Anfrage teile ich folgendes mit: Frage 1: Wie hoch ist der Inzidenzwert abzüglich der nachweislich immer wieder nachgereichten Daten der Gesundheitsämter aus den letzten Wochen und sogar Monaten? Antwort: Die Anfrage zielt nicht auf amtliche Informationen. Nachgereichte Daten gehen in die Statistik der gemeldeten Infektionen am jeweiligen Meldetag ein, weshalb diese Zahlen Schwankungen in sehr geringem Umfang unterliegen. Frage 2: Wie hoch ist die Inzidenz, wenn man rein rechnerisch nur wirklich Erkrankte berechnet? Antwort: Die Anfrage zielt nicht auf amtliche Informationen. Die Inzidenz bezieht sich auf die Zahl der tatsächlich infizierten Personen. Das Merkmal „erkrankt“ bedeutet ein sehr breites Spektrum von leichten Symptomen bis hin zur Beatmung in der intensivmedizinischen Versorgung. Alle Personen, die das Virus tragen, können dieses bereits in der präsymptomatischen Phase weitergeben. Frage 3: Es ist doch beschlossen worden, das nicht nur rein positive Testergebnisse zur Berechnung der Inzidenzzahl herangezogen werden sollen. Wann wird dieser Beschluss umgesetzt und welche Faktoren werden in die Bewertung einbezogen? Antwort: Die 7-Tage-Inzidenz wird auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Für die Lagebeurteilung wurden bereits in der Vergangenheit weitere Faktoren herangezogen. Beispiele hierfür sind bspw. die Positivenrate aller PCR-Tests (11,1% in der 13. Kalenderwoche), die Entwicklung der Virusmutationen, die Zahl der COVID-19-Toten, die Auslastung der intensivmedizinischen Versorgung, die Entwicklung der Impfraten und andere. Dies wird auch zukünftig der Fall sein. Frage 4: Haben Sie Informationen, woher die Zahl der Infektionen kommt? Ich meine damit, ob es in Einrichtungen des betreuten Wohnens, Pflegeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften häufiger zu positiven Testergebnissen kommt oder die Zusammensetzung der "Neuinfektion" eher aus Einzelfällen in Familien stammt. Antwort: In den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts (RKI), die seit dem 4. März 2020 öffentlich zugänglich publiziert werden, finden sich jeweils dienstags Informationen zu Ausbruchsumgebungen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... ). Frage 5: Dann wüsste ich noch gerne, ob mir Jemand darüber Informationen geben kann, wie es in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis praktisch mit dem Testvorgang aussieht. Antwort: Das RKI bietet umfassende Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf seiner Internetseite an (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... ). Fragen 6 und 7: Tragen die Mitarbeiter dort Schutzanzüge, FFP2 Masken, Handschuhe? Werden diese Hilfsmittel nach jedem Test komplett gewechselt und entsorgt? Antwort: Hierzu liegen keine amtlichen Informationen vor. Frage 8: Dann wüsste ich auch gerne, ob empfohlen wird auf bestimmte Lebensmittel vor dem Abstrich zu verzichten? Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Inzidenzwert und Hygienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201] Sehr << Anrede >> Dank…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Inzidenzwert und Hygienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201]
Datum
16. Mai 2021 11:39
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Mühe, für die Beantwortung meiner Anfrage. Ich habe noch einige Nachfragen zum PCR-Test: Tests und Testverfahren Welche Testverfahren werden eingesetzt, die Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nachweisen? Welche Produkte von welchen Herstellern werden dabei eingesetzt? Welche Merkmale des SARS-CoV-2 Virus, die dieses Virus eindeutig identifizieren, weisen diese Produkte jeweils nach? Durch welche Zulassungsverfahren wurde die Eignung dieser Produkte zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgestellt? Sofern es sich bei den eingesetzten Testverfahren um sogenannte PCR-Tests handelt, welcher Cycle Thresholdwert (ct-Wert) wird vom Gesundheitsamt gerade noch als Obergrenze akzeptiert, um eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nachzuweisen? Wodurch ist die Festlegung dieses Grenzwertes begründet? Welche Bedeutung hat das klinische Bild einer Person mit positivem Test auf SARS-CoV-2 bei der Beurteilung, ob bei dieser Person eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus im Sinne des IfSG vorliegt? Welche Labore untersuchen Proben, um Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nachzuweisen? Nach welchen Standards für Qualitätsmanagementsysteme sind diese Labore zertifiziert? Arbeiten die Labore nach den GLP-Regeln (Good Laboratory Practice)? Wie stellt das Gesundheitsamt sicher, dass in den Laboren ein kontinuierlich hoher Qualitätsstandard zur Absicherung der Testergebnisse eingehalten wird? Wie hoch ist die für die einzelnen Labore ermittelte Rate der falschpositiven und falschnegativen Testergebnisse? Welche Maßnahmen ergreifen die Labore im Fall von Kontaminationen mit nachweisfähigem Virusmaterial beispielsweise durch positive Testergebnisse? Wie schließt das Gesundheitsamt aus, dass mehrere Tests an einer erkrankten Person (wie z.B. in Krankenhäusern üblich) nicht als jeweils neuer Fall gezählt werden und damit die Inzidenzzahl in unzulässiger Weise aufgebläht wird? Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Verstorbener in die Statistiken als Covid-19-Toter eingeht? Gibt es in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen „verstorben an Covid-19“ (einzige Todesursache) und „verstorben mit Covid-19 (die Todesursache kann nicht eindeutig zugeordnet werden, da auch eine oder mehrere andere Erkrankungen den Tod verursacht haben können. Kann ein PCR-Test nachweisen, dass eine positiv Getestete Person infektiös ist? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217201/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Inzidenzwert und Hygienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201] Sehr << Anrede >> mei…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Inzidenzwert und Hygienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201]
Datum
16. Mai 2021 11:40
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Inzidenzwert und Hyhienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest“ vom 01.04.2021 (#217201) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217201/

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Inzidenzwert und Hygienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201] Sehr Antragsteller/in Ihre unten…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Inzidenzwert und Hygienevorschriften bei PCR-Test und Antigentest [#217201]
Datum
18. Mai 2021 10:05
Status
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Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Nachfrage zielt nicht auf die Herausgabe amtlicher Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Nahezu alle Fragen zielen auf öffentlich zugängliche Informationen, die mit Hilfe der gängigen Internetsuchmaschinen bspw. auf den Websites des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des Robert Koch-Instituts (RKI), des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und der des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu finden sind. Zu Tests und Testverfahren teile ich folgendes mit: Die erbetenen Informationen liegen nicht vor, da deutschlandweit von den Laboren verschiedenen PCR Assays und Kits verwendet werden. Für die jeweilige Validierung wenden Sie sich bitte an das zuständige Labor bzw. den Anbieter des Tests. In Deutschland kommen sowohl kommerzielle SARS-CoV-2-Tests als auch in-house-Tests zum direkten Erreger-Nachweis von SARS-CoV-2 zum Einsatz. Eine Übersicht zu den in Deutschland erhältlichen kommerziellen Tests findet sich hier: https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizin… Zum Teil sind die Informationen zur Validierung bereits auf den entsprechenden wissenschaftlichen Seiten (Instand e.V.; Pupmed) öffentlich zugänglich. Informationen zu den vom Konsiliarlabor für Coronaviren publizierten RT-PCR-Assays sind hier zu finden: https://www.eurosurveillance.org/conten… Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Nähere Angaben sind über die Weltgesundheitsorganisation (https://www.who.int/publications/i/it... ) bzw. die Foundation for Innovative New Diagnostics (https://www.eurosurveillance.org/cont... ) verfügbar. Es steht eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) werden an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt. Dem tragen z. B. "Dual Target" Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign sind jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) können sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von "Dual Target"-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung muss eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt erfolgen. Ggf. muss zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z. B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Der Befund soll eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen. Die Labore sind gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. (KBV: Nukleinsäurenachweis des Betacoronavirus SARS-CoV-2 mittels RT-PCR; WHO: Laboratory testing for 2019 novel coronavirus (2019-nCoV) in suspected human cases; ECDC: Rapid risk assessment: Novel coronavirus disease 2019 (COVID-19) pandemic: increased transmission in the EU/EEA and the UK; Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen) Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik ist es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlauben, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z. B. die Nachweisgrenze und ggf. Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stellt nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gibt. Ein exakt quantifizierter Standard kann dazu verwendet werden, die erhaltenen Ct-Werte in eine RNA-Kopienzahl pro Reaktion und ggf. pro Probenvolumen umzurechnen; so lässt sich der Bezug auf publizierte Daten zur Replikationsfähigkeit des in der Probe enthaltenen Virus in geeigneten Zellkulturen erleichtern. Für die Nukleinsäure-gestützte Diagnostik stehen international verschiedene Referenzmaterialien, hier insbesondere RNA von SARS-CoV-2, zur Verfügung. (die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): In einer Kooperation zwischen dem Robert Koch-Institut, Abteilung für Infektionskrankheiten und Zentrum für Biologische Gefahren und Spezielle Pathogene/Hochpathogene Viren, dem Konsiliarlabor für Coronaviren am Institut für Virologie der Charité - Universitätsmedizin Berlin, INSTAND e.V. als Referenzinstitution der Bundesärztekammer für die externe Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien, der ad hoc-Gruppe der Gemeinsamen Diagnostikkommission der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) und der Gesellschaft für Virologie (GfV) bietet INSTAND e.V. für alle deutschen Laboratorien für die Diagnostik zum Virusgenom-Nachweis von SARS-CoV-2 zwei unterschiedlich konzentrierte quantitative Bezugsproben mit den folgenden SARS-CoV-2-RNA-Lasten an: Quantitative Bezugsprobe 1 (Ch07469) ca. 10.000.000 Kopien/ml Quantitative Bezugsprobe 2 (Ch07470) ca. 1.000.000 Kopien/ml. Das Begleitheft der Bezugsproben liefert wichtige Hinweise zur Testdurchführung und Anwendung sowie Daten zu ihrer Charakterisierung in verschiedenen Laboren. Mehrere Studien deuten darauf hin, dass eine erfolgreiche Virusanzucht aus Patientenmaterial mit der Höhe der SARS-CoV-2-RNA-Last im Untersuchungsmaterial korreliert (Perera et al., 2020; van Beek et al., 2020; Wolfel et al., 2020), sofern dies nach Symptombeginn entnommen wurde. Zu Verstorbenen: In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Generell liegt es immer im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als verstorben an bzw. mit COVID-19 ans RKI übermittelt wird oder nicht. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden, was im Rahmen einer sog. inneren Leichenschau erfolgen kann. Die Leichenschau ist in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt; die Bestattungsgesetze der Länder weisen hierzu unterschiedliche Regeln auf. Im Regelfall stellt eine Ärztin oder ein Arzt einen Totenschein aus, auf dem – je nach landesgesetzlicher Regelung – die Todesursache vermerkt wird. Diese Informationen gehen in die Todesursachenstatistik des Deutschen Statistischen Bundesamtes ein. Die sog. innere Leichenschau dient der sicheren Bestimmung der genauen Todesursache, wobei Vorkenntnisse zum Gesundheitszustand der verstorbenen Person und die Umstände des Todes berücksichtigt werden. Die innere Leichenschau wird nicht bei jedem Todesfall durchgeführt. Entweder wird sie auf Antrag des zuletzt behandelnden Arztes/der zuletzt behandelnden Ärztin durchgeführt in Einverständnis mit den Angehörigen durchgeführt oder sie wird durch die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gesundheitsamt veranlasst. Für letzteres bietet das Infektionsschutzgesetz (§ 25, Satz 4) die rechtliche Grundlage. Mit freundlichen Grüßen