IPCC Sonderbericht SROCC

Alle bei Ihnen vorliegenden Entwürfe (oder finale Fassungen) des "IPCC Sonderbericht über die Ozeane und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima" (=SROCC: Special Report on the Ocean and Cryosphere in a Changing Climate) sowie alle weiteren bei Ihnen vorliegenden Dokumente und sämtliche interne und externe Kommunikation zu diesem Bericht oder seinen Implikationen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Juni 2019
  • Frist
    19. Juli 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle bei Ihnen vorl…
An Bundesanstalt für Gewässerkunde Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IPCC Sonderbericht SROCC [#151157]
Datum
17. Juni 2019 10:49
An
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle bei Ihnen vorliegenden Entwürfe (oder finale Fassungen) des "IPCC Sonderbericht über die Ozeane und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima" (=SROCC: Special Report on the Ocean and Cryosphere in a Changing Climate) sowie alle weiteren bei Ihnen vorliegenden Dokumente und sämtliche interne und externe Kommunikation zu diesem Bericht oder seinen Implikationen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 17. Juni 2019 ist bei uns eingegangen. Vielen Dank für Ihr Interess…
Von
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Betreff
Ihre Anfrage: IPCC Sonderbericht SROCC [#151157] / Tgb.-Nr. 2274
Datum
25. Juni 2019 12:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 17. Juni 2019 ist bei uns eingegangen. Vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit der Bundesanstalt für Gewässerkunde. Wir arbeiten an der Beantwortung Ihrer Frage. Freundliche Grüße

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Bundesanstalt für Gewässerkunde
Anfrage nach IFG: Stellungnahme BfG zu Berichtentwurf "IPCC Sonderbericht über die Ozeane und die Kryosphäre&…
Von
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Betreff
Anfrage nach IFG: Stellungnahme BfG zu Berichtentwurf "IPCC Sonderbericht über die Ozeane und die Kryosphäre"
Datum
8. Juli 2019 13:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre mit E-Mail vom 17. Juni 2019 übersandte Anfrage zur Herausgabe aller Entwürfe und finaler Fassungen zum IPCC Sonderbericht „Special report on the ocean and cyrosphere in a changing climate (SROCC)”, auf die ich wunschgemäß hiermit ebenfalls per E-Mail antworte. Antrag IFG Ihr Antrag auf Zugang zu den gewünschten Informationen wird gemäß § 3 Nr. 3 a ) und b) IFG abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Informationen, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Weltklimarat, das IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change) ist eine Institution der Vereinten Nationen im Sinne eines wissenschaftlichen Gremiums und gleichzeitig ein zwischenstaatlicher Ausschuss. Die Hauptaufgabe des Weltklimarats IPCC besteht in der regelmäßigen Bereitstellung von Sachstands- und Sonderberichten, die nach vorgegebenen Verfahrensregeln erstellt werden (IPCC procedures). Diese mehrstufige, sorgfältige Verfahrensweise soll eine objektive Begutachtung sicherstellen. Der IPCC Sonderbericht SROCC wird in der letzten Stufe zwischen den beteiligten Staaten abgestimmt. Nach dem veröffentlichten Zeitplan ist für die Zeit vom 14. Juni bis 9 August die finale Abstimmung der Regierungen und für den 20.-23. September 2019 die Verabschiedung des Berichts geplant. Die gewünschten Informationen können daher erst nach Abschluss des oben dargestellten Verfahrens, d.h. nach offizieller Veröffentlichung des Sonderberichts zur Verfügung gestellt werden. Sollten Sie nach Veröffentlichung des Sonderberichts weiterhin die Übermittlung der hier vorliegenden Entwürfe bzw. weitere Unterlagen wünschen, bitten wir um entsprechende Information. Ich darf Sie aber bereits jetzt darauf aufmerksam machen, dass deren Zurverfügungstellung nicht als „einfache Auskunft“ im Sinne des § 10 Satz 2 IFG qualifiziert werden kann, sondern nach § 10 Satz 1 IFG entsprechende Gebühren und Auslagen nach konkret anfallendem Zeitaufwand gemäß der Informationsgebührenverordnung erhoben werden müssten. Die Höchstgebühr würde 500 € betragen. Antrag UIG Ihr Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach Umweltinformationsgesetz (UIG) wird ebenfalls abgelehnt (vgl. § 8 Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 4 UIG). Die Bekanntgabe hätte negative Auswirkungen auf die vereinbarte Vertraulichkeit der Beratung zwischen der Bundesanstalt für Gewässerkunde und den an dem Prozess zur Erarbeitung des IPCC-Sonderberichts beteiligten Institutionen (s.o.). Die angefragten Informationen betreffen zudem Material, das gerade vervollständigt wird und noch nicht final vorliegt. Ein berechtigtes öffentliches Interesse liegt vor dem Hintergrund des zeitnahen Veröffentlichungstermins des IPCC-Sonderberichts und des geringen Grads der Mitwirkung der Bundesanstalt für Gewässerkunde an dem Sonderbericht auf den Sie sich beziehen, u.E. nicht vor. Es bleibt Ihnen unbenommen, nach Veröffentlichung des Sonderberichtes die Übermittlung von Entwürfen und weiteren Unterlagen anzufordern. Ich darf Sie auch in diesem Fall bereits jetzt darauf aufmerksam machen, dass deren Zurverfügungstellung nicht als „einfache Auskunft“ im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 UIG qualifiziert werden kann, sondern entsprechende Gebühren und Auslagen nach konkret anfallendem Zeitaufwand erhoben werden müssten. Die Höchstgebühr würde 500 € betragen. Antrag VIG Das von Ihnen als Rechtsgrundlage ebenfalls genannte Verbraucherinformationsgesetz ist u.E. auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, da es sich vorliegend nicht um Daten i.S.v. § 2 VIG handelt. Mit freundlichen Grüßen