Sehr [geschwärzt] ,
mit E-Mail vom 24. August 2023 bitten Sie um amtliche Informationen:
"Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht eine interministerielle nationale Strategie gegen Gewalt vor, die den Schwerpunkt auf Gewaltprävention und auf die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere von vulnerablen Gruppen wie Frauen mit Behinderung, Flüchtlingsfrauen und LBTIQ*-Frauen.
Dies ist Teil der Anforderungen der Istanbul-Konvention.
Wie ist hierzu der Bearbeitungsstand und können Sie hierzu schon konkrete Punkte nennen?
Darüber hinaus wird eine nationale Koordinierungsstelle gefordert, welche ebenfalls im Oktober 2022 in Planung war. Sind hier bereits weitere Schritte unternommen worden? Ich beziehe mich hierbei auf die Stellungnahme der Bundesregierung auf den ersten Bericht der GREVIO vom Oktober 2022."
Bescheid:
1. Ihrem Antrag wird stattgegeben.
2. Der Bescheid ist nicht gebührenpflichtig.
Begründung:
I.
Rechtsgrundlage für Ihren Antrag ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese geben wir Ihnen gerne.
Im Koalitionsvertrag ist im Kapitel "Gleichstellung" festgelegt: "Wir werden eine ressortübergreifende politische Strategie gegen Gewalt entwickeln, die die Gewaltprävention und die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt. Die Istanbul-Konvention setzten wir auch im digitalen Raum und mit einer staatlichen Koordinierungsstelle vorbehaltlos und wirksam um." (Zeilen 3847-3850)
In der Istanbul-Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten in Kapitel II Artikel 7 „umfassende und koordinierte politische Maßnahmen“ zu ergreifen, um eine „ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen zu geben“ (Art. 7, Abs. 1 IK) sowie Koordinierungsstellen einzurichten (Art. 10 IK). Auf dieser Grundlage hat Frau Bundesministerin Lisa Paus in diesem Jahr den Aufbaustab zur Einrichtung einer Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention im BMFSFJ eingerichtet. Er hat die Aufgaben, eine ressortübergreifende Strategie zur Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen zu entwickeln und die Einrichtung einer Koordinierungsstelle nach Artikel 10 der Istanbul-Konvention vorzubereiten. Ziel ist die Verabschiedung der ressortübergreifenden Strategie und die Einsetzung der Koordinierungsstelle in dieser Legislaturperiode.
II.
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
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