IT-Erwerb für Schulen in der Coronapandemie

Wie viele Computer, Laptops und IT-Hardware wurde für die Lehrkräfte des Landes NRW im Zuge der Coronapandemie zwecks Distanzunterricht erworben und wann ist die Auslieferung der Geräte an die Lehrkräfte abgeschlossen? Wer bestimmt den Bedarf und bei welchen Anbietern wurden die Geräte erworben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Dezember 2020
  • Frist
    2. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IT-Erwerb für Schulen in der Coronapandemie [#207381]
Datum
29. Dezember 2020 01:23
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Computer, Laptops und IT-Hardware wurde für die Lehrkräfte des Landes NRW im Zuge der Coronapandemie zwecks Distanzunterricht erworben und wann ist die Auslieferung der Geräte an die Lehrkräfte abgeschlossen? Wer bestimmt den Bedarf und bei welchen Anbietern wurden die Geräte erworben?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207381/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
29. Dezember 2020 01:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage gemäß § 2 IFG NRW vom 29.12.2020 Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 29.12.2020 …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage gemäß § 2 IFG NRW vom 29.12.2020
Datum
25. März 2021 17:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 29.12.2020 erhalten Sie gemäß § 2 IFG NRW Informationen zur Ausstattung von Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen mit dienstlichen Endgeräten. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stellt das Land Nordrhein-Westfalen erhebliche, zusätzliche Fördermittel bereit, um die Schuldigitalisierung zu beschleunigen. Unter anderem fördert das Land die Ausstattung von Lehrkräften mit digitalen Endgeräten mit 103 Millionen Euro. Ziel dieser Maßnahme ist es, Schulträger bei der Digitalisierung ihrer Schulen durch Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen dienstlichen Endgeräten sowie Schulen bei der rechtssicheren Arbeit mit personenbezogenen Daten nach den Vorgaben der §§ 120 bis 122 des Schulgesetzes NRW und der Verordnung für die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) und der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-VD II) zu unterstützen. Berechnungsgrundlage der Förderrichtlinie sind alle mit den Amtlichen Schuldaten zum Erhebungsstichtag 15.10.2019 von ihren (Stamm-)Schulen gemeldeten Lehrkräfte einschließlich Lehramtsanwärter, aber auch weiteren Personen, die an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schulen beteiligt sind, sowie ein veranschlagter Gerätepreis i.H.v. 500 Euro. Die Angaben aus den Amtlichen Schuldaten sowie der angenommene Gerätepreis sind dabei als kalkulatorische Größe zur Budgetermittlung zu verstehen. Die Schulträger sind gehalten, die ihnen zustehende Förderung so einzusetzen, dass möglichst alle Lehrkräfte im vorgenannten Sinne ausgestattet werden können. Dabei sind technologisch die Gegebenheiten der IT-Infrastruktur des Schulträgers maßgeblich. Die Schulträger entscheiden in eigener Verantwortung, welche Geräte sie bei welchen Anbietern beschaffen. Die entsprechende Förderrichtlinie sowie weitere Informationen zu dieser Fördermaßnahme finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulpolitik/digitalpakt. Die Ausstattung von Schulen und auch die konkrete Umsetzung der Fördermaßnahme vor Ort fallen gemäß § 79 SchulG in die Zuständigkeit der Schulträger, die auch die Fördermittel beantragen können. Vor diesem Hintergrund kann die Landesregierung derzeit noch keine valide Aussage darüber treffen, wie viele digitale Endgeräte für Lehrkräfte bereits erworben und ausgeliefert wurden. Der Förderzeitraum gilt bis zum 31. Juli 2021. Bis dahin sollten alle Beschaffungsvorgänge bei den Schulträgern abgeschlossen worden sein. Mit freundlichen Grüßen