IT Sicherheit elektronischer Datenverarbeitung bei der Stimmauszählung

- Liste der zugelassenen Software nach BremWahlG § 30a Einsatz elektronischer Datenverarbeitung
- Liste der in der Vergangenheit bei Bremer Wahlen eingesetzte Software nach BremWahlG § 30a

- Kriterienkatalog zur Zulassung von Software nach BremWahlG § 30a
- Welche Kriterien werden bei der Zulassung einer Software nach BremWahlG § 30a angewandt, sodass technisch gewähleistet ist, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise korrekt ermittelt wird?

- Prüfberichte von zugelassener Software
- In welchem Maße werden die aufgeführten Kriterien von zugelassener Software erfüllt?
- Wie und wie oft testen Sie die Erfüllung dieser Kriterien?
- Ist die Software von anerkannten Stellen zertifiziert, sodass das Befolgen eines sicheren Entwicklungsprozesses garantiert wird?
- Werden andere Prozesse angewandt, um sicherzustellen, dass ein Hersteller einer Wahlsoftware einen sicheren Entwicklungsprozess nutzt?

- Prozessbeschreibung zur Absicherung der Umgebung der Software
- Sind Computer, welche zur Eingabe verwendet werden, speziell gesichert?
- Sind die Computer vor oder während der Eingabe an ein ungesichertes Netzwerk oder das Internet angeschlossen?
- Werden Computer vor Benutzung neu aufgesetzt?
- Wie werden Daten von den Computern, welche für die Eingabe verwendet werden zu einer zentralen Stelle transportiert, um dort die Gesamtauswertung zu errechnen?
- Wie wird die Integrität der Daten während des Transports garantiert?
- Wie wird garantiert, dass durch die Einspeisung der Daten in ein zentrales System keine Manipulation des zentralen Systems erfolgt?
- Wie wird sichergestellt, dass sich beteiligte Akteure an den Prozess halten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Timo Ramsauer
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Lis…
An Landeswahlleitung Bremen Details
Von
Timo Ramsauer
Betreff
IT Sicherheit elektronischer Datenverarbeitung bei der Stimmauszählung [#218664]
Datum
18. April 2021 12:22
An
Landeswahlleitung Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Liste der zugelassenen Software nach BremWahlG § 30a Einsatz elektronischer Datenverarbeitung - Liste der in der Vergangenheit bei Bremer Wahlen eingesetzte Software nach BremWahlG § 30a - Kriterienkatalog zur Zulassung von Software nach BremWahlG § 30a - Welche Kriterien werden bei der Zulassung einer Software nach BremWahlG § 30a angewandt, sodass technisch gewähleistet ist, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise korrekt ermittelt wird? - Prüfberichte von zugelassener Software - In welchem Maße werden die aufgeführten Kriterien von zugelassener Software erfüllt? - Wie und wie oft testen Sie die Erfüllung dieser Kriterien? - Ist die Software von anerkannten Stellen zertifiziert, sodass das Befolgen eines sicheren Entwicklungsprozesses garantiert wird? - Werden andere Prozesse angewandt, um sicherzustellen, dass ein Hersteller einer Wahlsoftware einen sicheren Entwicklungsprozess nutzt? - Prozessbeschreibung zur Absicherung der Umgebung der Software - Sind Computer, welche zur Eingabe verwendet werden, speziell gesichert? - Sind die Computer vor oder während der Eingabe an ein ungesichertes Netzwerk oder das Internet angeschlossen? - Werden Computer vor Benutzung neu aufgesetzt? - Wie werden Daten von den Computern, welche für die Eingabe verwendet werden zu einer zentralen Stelle transportiert, um dort die Gesamtauswertung zu errechnen? - Wie wird die Integrität der Daten während des Transports garantiert? - Wie wird garantiert, dass durch die Einspeisung der Daten in ein zentrales System keine Manipulation des zentralen Systems erfolgt? - Wie wird sichergestellt, dass sich beteiligte Akteure an den Prozess halten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 218664 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218664/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Timo Ramsauer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Timo Ramsauer
Landeswahlleitung Bremen
Sehr geehrter Herr Ramsauer, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Landeswahlleitung Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]- IT Sicherheit elektronischer Datenverarbeitung bei der Stimmauszählung [#218664]
Datum
19. April 2021 08:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ramsauer, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landeswahlleitung Bremen
Sehr geehrter Herr Ramsauer, vielen Dank für Ihre an den Landeswahlleiter gerichtete Anfrage vom 18. April 2021. …
Von
Landeswahlleitung Bremen
Betreff
Ihre Anfrage zur IT Sicherheit elektronischer Datenverarbeitung bei der Stimmauszählung [#218664]
Datum
17. Mai 2021 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Ramsauer, vielen Dank für Ihre an den Landeswahlleiter gerichtete Anfrage vom 18. April 2021. Der Landeswahlleiter ist von Gesetzes wegen ein weisungsfreies Wahlorgan. Er ist nicht Teil der Exekutive, so dass er nicht dem Anwendungsbereich des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 4; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 2b; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Nr. 11.17 Ziffer. 1.2). Bereits von daher besteht gegenüber dem Landeswahlleiter kein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ein Anspruch nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz scheidet schon deswegen aus, weil der Landeswahlleiter auch keine öffentliche Stelle i.S. des § 2 des vorgenannten Gesetzes ist. Auch die übrigen von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen sind m.E. nicht einschlägig. Gleichwohl beantworten wir Ihre Anfrage gerne wie folgt: 1. Eine "Liste" der zugelassenen Software nach § 30a BremWahlG existiert nicht. Seit 2017 wird die Software "Votemanager" der Firma Vote IT eingesetzt. Davor wurde die Software "PC-Wahl" der Firma Berninger eingesetzt. 2. Die "Kriterien" ergeben sich aus den Vorgaben des Bremischen Wahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung. 3. Zur Zulassung des Einsatzes der Software nach § 30a BremWahlG übermitteln wir Ihnen die Entscheidung des Landeswahlleiters vom 07. Mai 2019. 4. Der Einsatz einer Software bei der Stimmenauszählung war 2019 Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens. Dabei wurde im Wesentlichen die von Ihnen aufgelistete Fragestellung einschließlich der Fragen einer Manipulationssicherheit der Dateneingabe und des Datentransfers umfassend geklärt. Durch Urteil des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen vom 13. August 2020 (St 3/19) wurde die Rechtmäßigkeit des Softwareeinsatzes nach § 30a BremWahlG sowie die rechtskonforme Wahldurchführung bestätigt. Zur Beantwortung Ihrer Fragen fügen wir Ihnen daher das Urteil des Staatsgerichtshofs bei und verweisen auf die dortigen Ausführungen. Soweit Ihre Fragestellungen darüber hinausgehen, liegen uns dazu keine expliziten Aufzeichnungen vor, die Ihnen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit freundlichen Grüßen