IT-Sicherheitsrichtlinie nach SGB V §75b
Ich verweise auf Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/sicherh… und möchte zu Ihrer IT-Sicherheitsrichtlinie (https://www.kbv.de/media/sp/RiLi___75b_…) die folgenden Fragen beantwortet bekommen:
• Die Verwendung aktueller Programme fordern Sie nur für Mobile Apps, nicht für andere Software und auch nicht für eingebettete Komponenten. Wieso?
• Wieso haben Sie keine allgemeine Anforderungen für verwendete Software oder Systeme definiert und den Praxen einen Kriterienkatalog (z.B. analog der Anlage zum §9 altes BDSG oder auch eine Auswahl von Grundschutzanforderungen) an die Hand gegeben, den sie beim jeweiligen Anbieter abfragen können? In so einem Kriterienkatalog könnte z.B. auch stehen, dass jegliche Kommunikation verschlüsselt mit einem in BSI Richtlinie TR 02102 aufgeführten Verfahren wird, oder dass die Anforderungen CON 8 A8 eingehalten wird.
• Welche Absprachen haben Sie im Vorfeld mit dem BSI oder anderen getätigt und warum kamen dabei nur so geringe Anforderungen heraus? Einer Praxis ist meiner Meinung nach die Verwendung von Bitlocker zumutbar, idealerweise mit PIN, und auch die Verwendung eines Screensavers, der verhindert dass ich beim Warten auf den Arzt sehen kann, was in den anderen Zimmern passiert.
Meiner Meinung nach erfüllt die aktuelle Richtlinie die in Abschnitt 2 und 3 von SGB V §75b aufgeführten Anforderungen nicht.
Anfrage eingeschlafen
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Datum15. August 2021
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18. September 2021
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