Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg: Datenschutzverletzung / unvollständige Aktenvorlage in Gerichtsverfahren
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/SGBI/VwVfG/GGO I
Geschäftsführerin: Elena Zavlaris
Datenschutzbeauftragte: Petra Beutlich
Aufklärungsanfrage (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I, IFG)
Sehr << Antragsteller:in >>
bitte klären Sie auf:
Aus § 119 SGG folgt, dass die Behörde grundsätzlich zur Vorlage ihrer vollständigen Verwaltungsakten an das Gericht verpflichtet ist.
Das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg legt -nachweisbar- regelmäßig in Verfahren beim Sozialgericht NUR TEILE der VERWALTUNGSAKTE vor, die seiner Ansicht nach „entscheidungserheblich“ seien (Begriff der VOLLSTÄNDIGEN Akte, m.w.N.: https://tinyurl.com/y94s8j3q)
Die gebotene Amtshilfe aus Art. 35 GG, § 5 SGG, deren Bestandteil auch eine VOLLSTÄNDIGE Aktenvorlage ohne weitere Aufforderung ist, erscheint damit absichtlich verwehrt zu werden.
Eine Erklärung, warum Sie OHNE BEGRÜNDUNG nur WILLKÜRLICH ausgewählte Aktenteile in Gerichtsverfahren bereitstellen, ist weder den von Ihnen bereit gestellten Informationen, noch dem geltenden Recht zu entnehmen.
Die fachlichen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen ebenfalls keine willkürlich begrenzte Aktenvorlage bei Gericht vor.
Sie sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Absatz 3 GG) .
Bitte erklären Sie -insbesondere auch unter Berücksichtigung von §§118, 119 SGG- Ihre regelmäßige, nicht auf Einzelfälle beschränkte Vorgehensweise der beschränkten Aktenvorlage bei Gericht.
Bedienen Sie sich dabei bitte der leichten Sprache gem. BITV 2.0 (https://tinyurl.com/yaxgbcoe)
Verzichten Sie auf Zitierung allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Rechtsnormen), und beschränken Sie sich auf einen Verweis/Link.
Dies ist ein Antrag auf Aufklärung (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I) und Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang und die Aufklärung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum31. Januar 2019
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2. März 2019
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