Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
nach interner Prüfung teile ich Ihnen mit, dass es die von Ihnen angefragte Zusammenstellung aller nach dem IFG zur Verfügung zu stellenden Informationen im Sinne Ihrer Anfrage im hiesigen Jobcenter zur Zeit noch nicht gibt.
Dies beruht auf verschiedenen Ursachen wie der getrennten Trägerschaft (BA und Kreis Unna) und den damit verschiedenen Zuständigkeiten, dem insgesamt dauerhaft sehr hohen Arbeitsaufkommen bei gleichzeitiger knapper Personalausstattung in nahezu allen JC - so auch hier - und zahlreichen Alltagsproblemen.
Das JC Kreis Unna arbeitet jedoch seit Jahresbeginn im Rahmen der Überarbeitung seines Internetauftritts und der Entwicklung eines leistungsfähigen Intranets u.a. an einer gut strukturierten Informationsaufbereitung und -darstellung. Ich muss zwar davon ausgehen, dass dieses Projekt mindestens noch Teile des Jahres 2015 in Anspruch nehmen wird, bin aber davon überzeugt, dass es auch im Sinne Ihrer Anfrage zu deutlichen Verbesserungen führen wird.
Derzeit gliedern sich die hier bestehenden Weisungen, Richtlinien, Arbeitshilfen usw. in drei Hauptbereiche: Von der Bundesagentur für Arbeit (BA), vom kommunalen Träger (Kreis Unna) und interne Regelungen des Jobcenters Kreis Unna. Organisatorisch sind die Bereiche Leistungsgewährung, Markt und Integration, Innerer Dienstbetrieb (z.B. Personalwesen, Datenschutz, Aufbauorganisation u.v.m.) Thematisch gliedern sich die maßgeblichen Informationen beispielsweise in die verschiedenen Rechtsgebiete der hier relevanten Sozialgesetzbücher (I, II, III, X) sowie zahlreiche dienst- bzw. arbeitsrechtliche Themenfelder, das Bundesdatenschutzgesetz und natürlich auch das IFG des Bundes. Diese keineswegs vollständige Darstellung lässt auch für Sie, wie ich annehme, die Komplexität der Thematik erkennbar werden.
Selbstverständlich, und das ist aus rechtlicher Sicht wohl das Wichtigste für IFG-Antragsteller, Medien und die interessierte Öffentlichkeit sowie oftmals ganz vorrangig die von uns betreuten Menschen, stellen wir jedem Berechtigten die dem Informationszugang nach dem IFG oder anderen spezialgesetzlichen Regelungen unterliegenden Informationen und Dokumente auf konkrete Anfragen gerne zur Verfügung. Ich darf Sie daher bitten, wenn Sie konkreten Informationsbedarf sehen, entsprechende Anfragen an unser Jobcenter zu richten. Gleichzeitig darf ich Sie jedoch zur Vermeidung allseits überflüssigen Aufwandes auf die öffentlich zugänglichen Informationen bei unseren Trägern (
www.arbeitsagentur.de,
www.kreis-unna.de) und auf unserer Homepage
www.jobcenter-kreis-unna.de hinweisen.
Auch wenn ich Ihrem Antrag auf Informationszugang, der angesichts der einschlägigen Veröffentlichungsregelung des § 11 IFG natürlich auch bei einer Informationsübersendung in diesem Rahmen kostenfrei bleiben müsste, nicht wie gewünscht beantworten kann, hoffe ich gleichwohl auf Ihr Verständnis für die dargelegten Aspekte und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie auf einen schriftlichen Bescheid Wert legen, bitte ich um eine kurze Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen