Jobcenter Märkischer Kreis: 2014 Beschlüsse der Trägerversammlung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Jobcenter Märkischer Kreis hat als gemeinsame Einrichtung zwei Träger: Der Märkische Kreis und die Agentur für Arbeit Iserlohn. Gemeinsames Lenkungsgremium beider Träger ist die Trägerversammlung. Auf der Seite des Jobcenters Köln stehen per 2014-04-30 (vgl. http://www.jobcenterkoeln.de/site/lenkungsgruppe/ ) zum Lenkungsgremium Trägerversammlung folgende Ausführungen:
Nach der Neufassung des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) und dem auf dieser Grundlage abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit Köln und der Stadt Köln vom 20. Dezember 2010 hat das Jobcenter Köln zwei Organe: die Trägerversammlung und die Geschäftsführung. Das Jobcenter Köln wird durch eine paritätisch besetzte Trägerversammlung gesteuert. Diese bestimmt die strategischen Leitlinien des Jobcenters Köln im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Zu den Aufgaben der Trägerversammlung gehören unter anderem:
• Beschluss des jährlichen „Strategischen Integrationsprogramms"
• Beschluss über die jährliche Bedarfsplanung für Eingliederungsleistungen, sowie den festzulegenden Verwaltungshaushalt
• Beschluss über die Errichtung, Beibehaltung oder Änderung der Standorte und der dort wahrzunehmenden Aufgaben
• Beschluss über die personelle Ausstattung des Jobcenters Köln
• Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Bund und der Stadt Köln
Und auf der Seite des Jobcenters Märkischer Kreis findet sich zu den Aufgaben und Befugnissen der Trägerversammlung gehören gemäß § 44c SGB II folgende Ausführungen:
• die Entscheidung über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, der Verwaltungsablauf und deren Organisation oder die Änderung des Standorts des Jobcenters
• Beratung über gemeinsame Betreuungsschlüssel unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
• Die Aufstellung einheitlicher Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung
• Die Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms des Jobcenters Märkischer Kreis.
Vor diesem Hintergrund erbitte ich vom Jobcenter Märkischer Kreis folgende Dokumente der Trägerversammlung für das Jahr 2014:
1. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem Märkische Kreis und die Agentur für Arbeit Iserlohn in seiner aktuellsten Fassung
2. Das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2014 des Jobcenters Märkischer Kreis (vgl. analog Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2014: Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf https://www.berlin.de/imperia/md/content/jobcenter/charlottenburg-wilmersdorf/amip_2014.pdf?start&ts=1396358588&file=amip_2014.pdf)
3. Beschluss über die jährliche Bedarfsplanung für Eingliederungsleistungen sowie den festzulegenden Verwaltungshaushalt
a. Die Bedarfsplanung des Jobcenters Märkischer Kreis für Eingliederungsleistungen in der aktuellsten Fassung
b. Der Verwaltungshaushalt des Jobcenters Märkischer Kreis in der aktuellsten Fassung
4. Beschluss über die Errichtung, Beibehaltung oder Änderung der Standorte und der dort wahrzunehmenden Aufgaben
5. Der gemeinsame Betreuungsschlüssel für das Jobcenter Märkischer Kreis unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
6. Beschluss über die personelle Ausstattung des Jobcenters Märkischer Kreis
7. Die Zielvereinbarungen mit dem Bund und dem Märkischen Kreis in der aktuellsten Fassung
8. Die einheitlichen Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung des Jobcenters Märkischer Kreis in der aktuellsten Fassung
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassung per 2015-07-24: Nach und aufgrund anwaltlicher Konsultation am 13.07.2015 sowie eingehender Reflexion wird das IFG-Verfahren nicht weiterverfolgt, sondern zu den Akten gelegt. Insofern ist das IFG-Verfahren nach reiflicher Überlegung per 24.07.2015 abgeschlossen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum1. Mai 2014
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3. Juni 2014
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