Jobcenter Märkischer Kreis: BDSG Verfahrensverzeichnis
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach § 4d, § 4e des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) muss jede staatliche Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, den Umgang mit diesen Daten dokumentieren. Diese Dokumentation wird als Verfahrensverzeichnis bezeichnet.
Gemäß § 4g Abs. 2 S. 1 BDSG ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 BDSG genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen (das sogenannte "interne Verfahrensverzeichnis"). Soweit ein Datenschutzbeauftragter ernannt ist, macht dieser gemäß § 4g Abs. 2 S. 2 BDSG Teile dieses "internen Verfahrensverzeichnisses" (konkret die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG) auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Es wird daher beantragt das interne Verfahrensverzeichnisses des Jobcenters Märkischer Kreis d.h. die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG als PDF-Datei an meine meine persönliche E-Mail-Adresse zu übernsenden. Meine persönliche E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) i.V.m. § 4g Abs. 2 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassung per 2015-10-18:
Am 18. Oktober 2015 folgende E-Mail erhalten:
Gesendet: Sonntag, 18. Oktober 2015 um 00:00 Uhr
Von: info@fragdenstaat.de
An: [...]
Betreff: Frag den Staat: Ihre Anfrage ist eingeschlafen [#6605]
Hallo [...],
Ihre Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: BDSG Verfahrensverzeichnis" hat kein Ergebnis und hatte in den letzten 6 Monaten keine Aktivität. Daher ist Ihre Anfrage jetzt eingeschlafen.
Falls Sie in der Zwischenzeit eine Antwort erhalten haben, fügen Sie diese bitte hinzu und markieren Sie die Anfrage als erledigt:
[...]
Beste Grüße
Frag den Staat
Nach und aufgrund anwaltlicher Konsultation am 13.07.2015 sowie eingehender Reflexion wird vor dem Hintergrund der zitierten E-Mail das IFG-Verfahren nicht weiterverfolgt, sondern zu den Akten gelegt. Insofern ist das IFG-Verfahren nach reiflicher Überlegung und aufgrund des Umstandes, dass das Jobcenter Märkischer Kreis innerhalb der letzten 11 Monate seit 22.10.2014 nicht willens und/oder nicht fähig war eine Nachfrage trotz Erinnerung zeitnah/zügig zu beantworten, per 18.10.2015 abgeschlossen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum21. Juni 2014
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25. Juli 2014
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