Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte übersenden Sie mir eine Übersichtsliste sämtlicher Geschäftsanweisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden und Informationen (vgl. verlinktes Dokument des Jobcenters Köln) als elektronisches Dokument gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz im digitalen Dateiformat z.B. PDF oder Excel. Gliedern Sie diese bitte in Stichwort, Name der Weisung, Gültigkeit und Rechtsgrundlage. Als konkretes Beispiel für den Aufbau der Übersichtsliste verweise ich auf diese Vorlage https://fragdenstaat.de/files/foi/15156/DCbersichtDokumenteIFGStand170214.pdf des Jobcenters Köln.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Dem Antrag auf Übersendung einer Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen kann leider nicht entsprochen werden. Es existiert keine Übersichtsliste mit den von geforderten Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen. Da dem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der faktisch vorhandene Informationsbestand unterliegt, ist der Antrag abzulehnen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. März 2014
  • Frist
    4. April 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte übersenden Sie mir eine Übersichtsliste sämtlic…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen [#5865]
Datum
3. März 2014 18:04
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte übersenden Sie mir eine Übersichtsliste sämtlicher Geschäftsanweisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden und Informationen (vgl. verlinktes Dokument des Jobcenters Köln) als elektronisches Dokument gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz im digitalen Dateiformat z.B. PDF oder Excel. Gliedern Sie diese bitte in Stichwort, Name der Weisung, Gültigkeit und Rechtsgrundlage. Als konkretes Beispiel für den Aufbau der Übersichtsliste verweise ich auf diese Vorlage https://fragdenstaat.de/files/foi/15156/DCbersichtDokumenteIFGStand170214.pdf des Jobcenters Köln. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Jobcenter Märkischer Kreis
IFG Anfrage bzgl. Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag au…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
IFG Anfrage bzgl. Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen
Datum
2. April 2014 15:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag auf Übersendung einer Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen kann leider nicht entsprochen werden. Es existiert keine Übersichtsliste mit den von Ihnen geforderten Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen. Da dem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der faktisch vorhandene Informationsbestand unterliegt, ist Ihr Antrag abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter Märkischer Kreis einzulegen. Schönfeld Friedrichstr. 59/61 in 58636 Iserlohn Tel.: 0800 666 4 888 Mailto: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen" [#5865]
Datum
5. April 2014 18:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5865 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt. Mein Informationsbegehren wird vom Jobcenter Märkischer Kreis (nachfolgend JC MK) mit den Worten „Es existiert keine Übersichtsliste mit den von Ihnen geforderten Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen. Da dem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der faktisch vorhandene Informationsbestand unterliegt, ist Ihr Antrag abzulehnen.“ Abgelehnt. Ich kann mich aus unempfindlichen Gründen nicht des Eindrucks erwehren, dass es seitens des JC MK zu einer buchstabengetreuen, engstirnigen und pedantischen Auslegung des IFG gekommen ist. Gemäß dem Motto: Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Für mich als Bürger ist es nicht nachvollziehbar, dass es keine Übersicht/Aufstellung der/aller derzeit gültigen - internen Geschäftsanweisungen - Arbeitshilfen - Leitfäden - Dienstanweisungen beim JC MK. Im Umkehrschluss kann man nur daraus schließen, dass man seitens des JC MK plan- und orientierungslos sowie nach eigenem Gutdünken die Ausführung des SGB II vollzieht, was wiederrum ein Einfalltor für Schlamperei und Willkür ist. Das ist meine persönliche Meinung, die dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unterliegt. Dieser besteht unabhängig davon, „ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 61, 1 <7>). Der Grundrechtsschutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form einer Äußerung. Allein eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung noch nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>).“ (Siehe BVerfG, 1 BvR 1685/92 vom 16.10.1998) Bei einem bei einem gut strukturierten Dokumenten-Management, wie der Bürger es bei staatlichen und kommunalen Einrichtungen wohl erwarten darf, sind Informationen wie von mir begehrte Übersicht/Aufstellung der/aller derzeit gültigen a.) internen Geschäftsanweisungen, b.) Arbeitshilfen, c.) Leitfäden und d.) Dienstanweisungen zu mit nur wenigen Mausklicks verfügbar und versendbar. Der zitierte Ablehnungsgrund des JC MK ist null und nichtig. In der Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) [GZ: JD-. I409, (gültig ab: 01.01.2013 gültig bis: 31.12.2017)] heißt es auf S. 3 nämlich bindend: „Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nur dann nicht, wenn einer der in §§ 3 bis 6 IFG genannten Ausschlusstatbestände vorliegt.“ Und da im Zuge der Arbeitsmarkreformen Arbeitslose zu „Kunden“ avancierten, wird es dem Jobcenter Märkischer Kreis in Namen der Kundenfreundlichkeit wohl kein Problem bereiten, die auf S. 4 der genannten Arbeitshilfe bindende Ausführung im Interesse des „Kunden“ rechtsverbindlich umzusetzen. Die Ausführung lautet: „Existiert die beantragte Information nicht, sollte im Sinne der Kundenfreundlichkeit geprüft werden, welche vorhandene amtliche Information dem Informationsinteresse des Antragstellers stattdessen gerecht werden könnte.“ Insofern fordere ich als Bürger das JC MK auf auszuloten, wie man mein berechtigtes Informationsinteresse durch das JC MK gerecht werden kann und wird. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 5865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
IFG-Antrage beim Jobcenter Märkischer Kreis Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, anliegend mein Schreiben in der…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG-Antrage beim Jobcenter Märkischer Kreis
Datum
10. April 2014 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, anliegend mein Schreiben in der o.g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen,
Jobcenter Märkischer Kreis
Widerspruch gegen die 2014-04-02 Ablehnung der IFG-Anfrage „Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen [#5865]“ vom 03.03.2014
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen die 2014-04-02 Ablehnung der IFG-Anfrage „Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen [#5865]“ vom 03.03.2014
Datum
26. April 2014
Status
Warte auf Antwort
Jobcenter Märkischer Kreis
Rücknahme 2014-04-28 Widerspruch
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Rücknahme 2014-04-28 Widerspruch
Datum
15. Juli 2014
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sachstand zur Vermittlung bei Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aler Geschäftsanweisungen,…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sachstand zur Vermittlung bei Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aler Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen" [#5865] (Az. IX-720-1/001 I#0090) [#5865]
Datum
30. Juli 2014 17:53
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> zwar habe ich zwischenzeitlich meine Informationsfreiheitsanfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen" vom 03.03.2014 (#5865) zurückgezogen (vgl. https://fragdenstaat.de/a/5865). Demnoch habe ich zwei Bitten: 1. Bitte teilen Sie mir mit, wie der Sachstand zur Vermittlung bei Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aler Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen" [#5865] (Az. IX-720-1/001 I#0090) ist. 2. Bitte teilen Sie mir mit, ob die vorgetragene Ablehnungsbegründung "Da dem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der faktisch vorhandene Informationsbestand unterliegt, ist Ihr Antrag abzulehnen." rechtlich und sachlich korrekt ist. 3. Bitte teilen Sie mir mit, ob im Sinne der "Kundenfreundlichkeit" die auf S. 4 der der Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) [GZ: JD-. I409, (gültig ab: 01.01.2013 gültig bis: 31.12.2017)] genannten Ausführung im Hinblick auf die Anfrageablehnung angemessen und angebracht wäre/ist. Die Ausführung lautet: „Existiert die beantragte Information nicht, sollte im Sinne der Kundenfreundlichkeit geprüft werden, welche vorhandene amtliche Information dem Informationsinteresse des Antragstellers stattdessen gerecht werden könnte.“ Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 5865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Jobcenter Märkischer Kreis
Rücknahme Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2014 und Rücknahme auf Gebührenbefreiung Sehr […], Sie beantra…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Rücknahme Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2014 und Rücknahme auf Gebührenbefreiung
Datum
14. Oktober 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], Sie beantragten den Erlass eines Verwaltungsaktes bezüglich ihrer Rücknahme des Widerspruches gegen den Bescheid vom 02.04.2014. „Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.“ Hier wird jedoch nichts geregelt. Durch ihre Rücknahem ist der Bescheid vom 02.04.2014 (Ablehnung auf Herausgabe einer Übersichtsliste mit Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen #5865) bestandskräftig geworden. Wenn Widerspruch gegen eine Entscheidung erhoben wird bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung. Wenn festgestellt wird, dass der Bescheid, gegen den der Widerspruch eingelegt wurde, ganz oder teilweise falsch ist, wird dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben. Der ursprüngliche Bescheid wird dann entsprechend abgeändert und dort eine neue Entscheidung getroffen. Wenn durch die Rechtsbehelfsstelle der Sachverhalt geprüft wurde und diese zu dem Ergebnis kommt, dass das Recht richtig angewandt wurde, wird der Widerspruch zurückgewiesen, es geht ein Widerspruchbescheid. Dieser kann dann mit Klage angefochten werden. In Angelegenheiten nach dem SGB sind die Sozialgerichte zuständig, bei Angelegenheiten nach dem IFG die Verwaltungsgerichte. Eine weitere Möglichkeit besteht, dass der Widerspruchführer durch den Widerspruchsführer zurückgenommen wird. Wenn dies passiert, ist dies eine Handlung des Widerspruchführers und nicht der Behörde. Es liegt somit keine Regelung der Behörde vor. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der Entscheidung des Widerspruchführers nicht mehr tätig werden. Dies war hier der Fall. Sie haben den Widerspruch zurückgenommen und damit wurde die Entscheidung vom 02.04.2014 bestandskräftig. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> die Vermittlung in der im Betreff genannten Angelegenheit und die Erledigung …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen" [#5865] (Az. IX-720-1/001 I#0090) [#5865]
Datum
17. Oktober 2014 00:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> die Vermittlung in der im Betreff genannten Angelegenheit und die Erledigung meiner Bitten in der Mail vom 30.07.2014 ist nicht mehr notwendig, nachdem ich meinen Widerspruch per 15.04.2014 zurückgezogen habe und der Ablehnungsbescheid des Jobcenters MK vom 02.04.2014 damit bestandskräftig geworden ist. Die 1. IFG-Anfrage „Jobcenter Märkischer Kreis: Herausgabe von allen gültigen internen Geschäftsanweisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden und Richtlinien“ vom 2.5.2014 (vgl. https://fragdenstaat.de/a/6354) und die 2. IFG-Anfrage „Jobcenter Märkischer Kreis: Auskunftserteilung zu Geschäftsanweisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden und Informationen“ vom 08.07.2014 (vgl. https://fragdenstaat.de/a/6677) sind zudem geeignete Alternativen, um Zugang zu amtlichen Informationen des Jobcenters Märkischer Kreis im Kontext der im Widerspruch genannten Dokumente zu bekommen. Insofern hat sich ich mein ursprüngliches Informationsbegehren einer Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen des Jobcenters Märkischer Kreis erledigt. Daher sehe ich auch von einer weiteren Verfolgung der Anfrage und aller damit verbundene Angelegenheiten ab. In diesem Sinne ist für mich dieser Antrag für mich abgeschlossen, so dass auch die Vermittlung in der Angelegenheit Az. IX-720-1/001 I#0090 nicht mehr notwendig ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 5865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
WG: IFG Anfrage beim Jobcenter Märkischer Kreis Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend ein Schreiben in der Angele…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: IFG Anfrage beim Jobcenter Märkischer Kreis
Datum
13. März 2015 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
67,9 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend ein Schreiben in der Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen,

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> die ihnen vorliegenden Information, dass ich den Widerspruch gegen die Ablehn…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen" [#5865] (Az. IX-720-1/001 I#0090) [#5865]
Datum
13. März 2015 16:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> die ihnen vorliegenden Information, dass ich den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags zurück genohmen habe, ist richtig. Den Umstand habe ich Ihnen zwar bereits per Nachricht vom 17.10.2014 mitgeteilt (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/jobcenter-markischer-kreis-ubersichtsliste-aller-geschaftsanweisungen-leitfaden-arbeitshilfen-und-informationen/#nachricht-21493), aber diese Nachricht ist anscheinend nicht bei Ihnen angekommen. Nichtsdestotrotz bedanke ich mich herzlich für Ihre Arbeit und wünsche Ihnen Glück, Gesundheit und alles Gute. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>