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Jobcenter Umgang mit Beiständen

Anfrage an: Jobcenter Köln


Zusammenfassung der Anfrage
gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden.

„(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“

Seit Monaten kommt unserer Verein dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen.

Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen.

Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt.

Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail.

In verschiedenen Verfahren wurde die Existenz solcher interner Dienstanweisungen bestritten und zum teil geleugnet. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle.
http://www.beispielklagen.de/IFG017/2...

Es wird der Antrag gestellt,

1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Köln zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.)
2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenters beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert.
3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt.
4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen.

Mehr dazu
http://www.beispielklagen.de/klage037...

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Juni 2014
  • Frist
    29. Juli 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammenfassung…
An Jobcenter Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter Umgang mit Beiständen [#6640]
Datum
27. Juni 2014 13:52
An
Jobcenter Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zusammenfassung der Anfrage gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden. „(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“ Seit Monaten kommt unserer Verein dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen. Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen. Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt. Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail. In verschiedenen Verfahren wurde die Existenz solcher interner Dienstanweisungen bestritten und zum teil geleugnet. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle. http://www.beispielklagen.de/IFG017/2... Es wird der Antrag gestellt, 1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Köln zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.) 2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenters beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert. 3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt. 4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen. Mehr dazu http://www.beispielklagen.de/klage037...
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Köln
Ausweise - Umgang mit Beiständen Sehr <Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage an das Jobcen…
Von
Jobcenter Köln
Betreff
Ausweise - Umgang mit Beiständen
Datum
31. Juli 2014 08:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage an das Jobcenter Köln per Mail vom 27.06.2014. Die von Ihnen vorgebrachten Sachverhalte sind im Jobcenter Köln gänzlich unbekannt. Dahingehende Beschwerden hat es im Jobcenter Köln nicht gegeben. Weder werden von uns Ausweise der Vereine verlangt, noch kopiert oder gar zur Akte genommen. Die von Ihnen geschilderten Vorgehensweisen sind im Jobcenter Köln weder angewiesen noch werden sie praktiziert. Dies sind Verhaltensweisen, die im Jobcenter Köln nicht gewünscht sind. Wir bitten gegebenenfalls um Mitteilung konkreter Beispiele, die sich auf das Jobcenter Köln und den Umgang mit Vereinen als Beiständen beziehen, damit solche Vorfälle für die Zukunft unterbunden werden können. Sollten hier Fälle aufgezeigt werden, werden wir zeitnah eine Klärung herbeiführen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ausweise - Umgang mit Beiständen [#6640] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage &…
An Jobcenter Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ausweise - Umgang mit Beiständen [#6640]
Datum
18. Januar 2015 17:06
An
Jobcenter Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Jobcenter Umgang mit Beiständen " vom 27.06.2014 (#6640) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 174 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Jobcenter Köln
AW: Ausweise - Umgang mit Beiständen [#6640] Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage haben wir am 31.07.2014 be…
Von
Jobcenter Köln
Betreff
AW: Ausweise - Umgang mit Beiständen [#6640]
Datum
23. Januar 2015 10:58
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
Ausweise-UmgangmitBeistnden.eml
17,7 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage haben wir am 31.07.2014 beantwortet (siehe Mail anbei). Nach wie vor existiert aktuell keine Dienstanweisung im Jobcenter Köln, die die von Ihnen aufgeworfenen Fragestellungen zu Beiständen regelt. Ihr Antrag beinhaltet Fragestellungen, die im Jobcenter Köln nicht praktiziert werden, sondern ausweislich der Seite fragdenstaat.de Probleme des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn mit dem Jobcenter Märkischer Kreis darstellen. Weder werden von uns „Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine“ eingefordert, noch beruft sich das Jobcenter Köln auf eine „Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen“ oder schreibt Mitgliedsnummern nieder. Ihre Anfrage ist daher vollumfänglich beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.