Jubiläen und Ehrenpatenschaften

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Der Bundespräsident ehrt Jubiläen und Ehrenpatenschaften, so gratuliert er u.a. zur Vollendung des 100., des 105. Lebensjahres und zu jedem folgenden Geburtstag oder Ehepaaren aus Anlass des 65., 70., 75. und 80. Hochzeitstages. Eine richtig tolle Sache!

Meine Frage ist jedoch, woher der Bundespräsident (bzw. das Bundespräsidialamt) diese Jubiläen inkl. Anschriften der zu Beglückwünschenden kennt? Worin besteht die Legitimation zum Erhalt dieser personenbezogenen Daten und ist diese Legitimation mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2019
  • Frist
    22. März 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Bundespräsid…
An Bundespräsidialamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jubiläen und Ehrenpatenschaften [#58707]
Datum
20. Februar 2019 08:14
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bundespräsident ehrt Jubiläen und Ehrenpatenschaften, so gratuliert er u.a. zur Vollendung des 100., des 105. Lebensjahres und zu jedem folgenden Geburtstag oder Ehepaaren aus Anlass des 65., 70., 75. und 80. Hochzeitstages. Eine richtig tolle Sache! Meine Frage ist jedoch, woher der Bundespräsident (bzw. das Bundespräsidialamt) diese Jubiläen inkl. Anschriften der zu Beglückwünschenden kennt? Worin besteht die Legitimation zum Erhalt dieser personenbezogenen Daten und ist diese Legitimation mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundespräsidialamt
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 20. Februar 2019 und übersende anliegendes Sch…
Von
Bundespräsidialamt
Betreff
AW: Jubiläen und Ehrenpatenschaften [#58707]
Datum
28. Februar 2019 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,7 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 20. Februar 2019 und übersende anliegendes Schreiben nebst Anlagen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen