Sehr
Antragsteller/in
mit Nachricht vom 22. Mai 2021 beantragten Sie die Übersendung einer Liste sämtlicher Fälle, in denen innerhalb der letzten fünf Jahre
- Dienststellen des KM
- dem KM untergeordnete Behörden
- das KM selbst bei
Klagen, Gerichtsprozessen, Gutachten auf die Unterstützung externer Juristen, externer Kanzleien, externer Firmen, die juristische Dienstleistungen anbieten, zurückgegriffen hat.
Bereits seit einigen Jahren berichtet die Landesregierung im zweijährigen Turnus bis zum 30. April über die von ihr in Anspruch genommenen Gutachten/Beratungsleistungen. Die entsprechenden Landtagsdrucksachen, aus denen sie die o. g. Informationen entnehmen können, sind öffentlich einsehbar (§ 9 Abs. 3 Ziff. 5 LIFG). Sie können die von der Landesregierung (auch die vom Kultusministerium) in Anspruch genommenen externen Beratungsleistungen der Jahre 2019/2020 der Landtagsdrucksache LT DS 16/10090<
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/10000/16_10090_D.pdf>, die der Jahre 2017/2018 der Landtagsdrucksache LT DS 16/6186<
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/6000/16_6186_D.pdf> sowie die Beratungsleistungen in den Jahren 2014 bis 2016 der Landtagsdrucksache LT DS 16/3256<
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3256_D.pdf> entnehmen.
Im Übrigen führt das Kultusressorts keine Listen oder Übersichten insbesondere über in Anspruch genommene Beratungsleistungen bei Gerichtsverfahren.
Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den informationspflichtigen Stellen. Bei einer amtlichen Information handelt es sich nach § 3 Nr. 3 LIFG um jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene, statistische Aufbereitung im Rahmen der Informationszugangsanfrage (siehe auch die Gesetzesbegründung zum LIFG, LT-Drucksache15/7720, S.63). Informationspflichtige Stellen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz unterliegen insoweit keiner Pflicht zur Beschaffung der Informationen. Wir bitten um Verständnis, das wir Ihnen die angeforderte Information daher nicht zur Verfügung stellen können.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg (Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg im Breisgau) erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen