Justizministerin Susanne Hoffmann: Verletzung Presse- und Informationsfreiheit - Ausschluss Öffentlichkeit / Öffentlichkeitsgrundsatz am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Presseanfrage nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) und nach Artikel 5 Abs.I S. 2 Grundgesetz, § 5 Abs.1 BbgPG:

Sehr << Antragsteller:in >>
sehr geehrte Damen und Herren,

zum Zweck der Berichtserstattung und Öffentlichkeitsbeteiligung wird um Auskunft und Stellungnahme gebeten:

I. Ausschluss der Kontrolle gerichtlichen Handelns durch die Öffentlichkeit
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, bzw. die Gerichtsverwaltung schließt die Öffentlichkeit weitgehend von der Kontrolle gerichtlichen Handelns aus und verzichtet, abgesehen von einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Alibi-Bereich (weit weniger als 1%), nahezu vollständig auf die Veröffentlichung seiner Entscheidungen (https://fragdenstaat.de/a/184487).

Das Justizministerium Berlin-Brandenburg verwies demgegenüber bereits auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich die Pflicht der Gerichtsverwaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf Willkür zu beschränken hat.
Im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung verwies es aber gleichzeitig auf zulässige Willkür der Gerichtsverwaltung (https://fragdenstaat.de/a/184491), und räumt dem Gericht damit die Möglichkeit ein, nur dann die Öffentlichkeit zu beteiligen, wenn es beliebt, wenn es ihm genehm ist, und dem Gericht zum Vorteil gereicht.

Damit unterliegt es ausschließlich der Willkür der Gerichte: sie bestimmen, wann, und wo, und wie, und in welchem (äußerst begrenzten) Umfang sie der Öffentlichkeit erlauben, ihr Handeln zu kontrollieren.
Die vom Justizministerium ergänzend angebotene Option, den überwiegenden Teil der nicht veröffentlichten Entscheidungen kostenpflichtig anzufordern, wirkt prohibitiv, abgesehen davon, dass solche Anfragen gar nicht erst beantwortet werden. ((https://fragdenstaat.de/a/184487)).

Eine echte, ernstzunehmende Kontrolle der Gerichtsbarkeit durch die Öffentlichkeit ist damit ausgeschlossen, der Öffentlichkeitsgrundsatz erfolgreich ausgehebelt, und der Willkür und dem Eigennutz die Tore geöffnet.

II. Einschränkung der Pressefreiheit
Darüber hinaus schränkt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Grundrecht auf Pressefreiheit ein und lehnt Informationsanfragen per Email ab, weil diese nach Auskunft der Gerichtsverwaltung nicht die Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 65a SGG (Sozialgerichtsgesetz) erfüllen: https://fragdenstaat.de/a/223392

Davon ausgehend, dass es sich bei Presse- und Informationsanfragen, und deren Beantwortung nicht um Rechtsprechung durch Richter handelt, wird die Justizministerin, Frau Susanne Hoffmann, hiermit freundlich um Auskunft gebeten:

1. Bestehen seitens des Ministeriums der Justiz Brandenburg Absichtserklärungen, Maßnahmen, Vorbereitungen, Anweisungen, Verordnungen o.ä., erhebliche gerichtliche Defizite bei der Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu beseitigen, (auch) um der Öffentlichkeit eine von gerichtlicher Willkür unabhängige Kontrolle des gerichtlichen Handelns zu ermöglichen?
Wenn ja, welche? Und seit wann?

2. Bestehen Absichtserklärungen, Maßnahmen, Vorbereitungen, Anweisungen, Verordnungen o.ä., die Pressefreiheit (nicht nur) beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg grundsätzlich zu gewährleisten?
Wenn ja, welche? Und seit wann?

Vielen Dank für eine Antwort per Email.

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Presseanfrage nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) und nach Artikel 5 Abs.I S. 2 Grundgese…
An Ministerium der Justiz Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Justizministerin Susanne Hoffmann: Verletzung Presse- und Informationsfreiheit - Ausschluss Öffentlichkeit / Öffentlichkeitsgrundsatz am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg [#223563]
Datum
16. Juni 2021 20:55
An
Ministerium der Justiz Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Presseanfrage nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) und nach Artikel 5 Abs.I S. 2 Grundgesetz, § 5 Abs.1 BbgPG: Sehr Antragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, zum Zweck der Berichtserstattung und Öffentlichkeitsbeteiligung wird um Auskunft und Stellungnahme gebeten: I. Ausschluss der Kontrolle gerichtlichen Handelns durch die Öffentlichkeit Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, bzw. die Gerichtsverwaltung schließt die Öffentlichkeit weitgehend von der Kontrolle gerichtlichen Handelns aus und verzichtet, abgesehen von einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Alibi-Bereich (weit weniger als 1%), nahezu vollständig auf die Veröffentlichung seiner Entscheidungen (https://fragdenstaat.de/a/184487). Das Justizministerium Berlin-Brandenburg verwies demgegenüber bereits auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich die Pflicht der Gerichtsverwaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf Willkür zu beschränken hat. Im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung verwies es aber gleichzeitig auf zulässige Willkür der Gerichtsverwaltung (https://fragdenstaat.de/a/184491), und räumt dem Gericht damit die Möglichkeit ein, nur dann die Öffentlichkeit zu beteiligen, wenn es beliebt, wenn es ihm genehm ist, und dem Gericht zum Vorteil gereicht. Damit unterliegt es ausschließlich der Willkür der Gerichte: sie bestimmen, wann, und wo, und wie, und in welchem (äußerst begrenzten) Umfang sie der Öffentlichkeit erlauben, ihr Handeln zu kontrollieren. Die vom Justizministerium ergänzend angebotene Option, den überwiegenden Teil der nicht veröffentlichten Entscheidungen kostenpflichtig anzufordern, wirkt prohibitiv, abgesehen davon, dass solche Anfragen gar nicht erst beantwortet werden. ((https://fragdenstaat.de/a/184487)). Eine echte, ernstzunehmende Kontrolle der Gerichtsbarkeit durch die Öffentlichkeit ist damit ausgeschlossen, der Öffentlichkeitsgrundsatz erfolgreich ausgehebelt, und der Willkür und dem Eigennutz die Tore geöffnet. II. Einschränkung der Pressefreiheit Darüber hinaus schränkt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Grundrecht auf Pressefreiheit ein und lehnt Informationsanfragen per Email ab, weil diese nach Auskunft der Gerichtsverwaltung nicht die Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 65a SGG (Sozialgerichtsgesetz) erfüllen: https://fragdenstaat.de/a/223392 Davon ausgehend, dass es sich bei Presse- und Informationsanfragen, und deren Beantwortung nicht um Rechtsprechung durch Richter handelt, wird die Justizministerin, Frau Susanne Hoffmann, hiermit freundlich um Auskunft gebeten: 1. Bestehen seitens des Ministeriums der Justiz Brandenburg Absichtserklärungen, Maßnahmen, Vorbereitungen, Anweisungen, Verordnungen o.ä., erhebliche gerichtliche Defizite bei der Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu beseitigen, (auch) um der Öffentlichkeit eine von gerichtlicher Willkür unabhängige Kontrolle des gerichtlichen Handelns zu ermöglichen? Wenn ja, welche? Und seit wann? 2. Bestehen Absichtserklärungen, Maßnahmen, Vorbereitungen, Anweisungen, Verordnungen o.ä., die Pressefreiheit (nicht nur) beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg grundsätzlich zu gewährleisten? Wenn ja, welche? Und seit wann? Vielen Dank für eine Antwort per Email. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223563 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223563/
Ministerium der Justiz Brandenburg
(I.3) 3133-E I.049/21; Ihre E-Mail vom 17. Juni 2021 Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz Brandenburg
Betreff
(I.3) 3133-E I.049/21; Ihre E-Mail vom 17. Juni 2021
Datum
30. Juni 2021 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen

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(I.3) 3133-E I.049/21; Ihre E-Mail vom 17. Juni 2021 Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz Brandenburg
Betreff
(I.3) 3133-E I.049/21; Ihre E-Mail vom 17. Juni 2021
Datum
16. Juli 2021 09:44
Status
Mit freundlichen Grüßen