Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Den Kabinettsbeschluss der Landesregierung zur Budgetplanung des Strukturwandels im Rheinischen Revier, mutmaßlich vom 13.4.2023, sowie sämtliche Anlagen.

2. Sollten seitdem in der gleichen Angelenheit weitere Beschlüsse gefasst worden sein bitte ich ebenfalls um Übersendung dieser sowie ihrer jeweiligen Anlagen.

Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Davon sind auch z.B. "Umweltvereinbarungen" erfasst (vgl. BVerwG 7 C 31/15, juris Rn. 54), so solche denn hier vorliegen sollten.

Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Dies trifft in besonderer Weise auf die Budgetplanung des Strukturwandels durch die Landesregierung zu.

Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW).

Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die verschiedenen möglicherweise betroffenen öffentlichen oder privaten Akteure, die jeweils örtlich und materiell einzigartige Aufgaben wahrnehmen.

Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen.

Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Dokumente darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls (§ 2 VerwGebO IFG NRW) die Gebühren zu erlassen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
24. August 2023 14:35
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Den Kabinettsbeschluss der Landesregierung zur Budgetplanung des Strukturwandels im Rheinischen Revier, mutmaßlich vom 13.4.2023, sowie sämtliche Anlagen. 2. Sollten seitdem in der gleichen Angelenheit weitere Beschlüsse gefasst worden sein bitte ich ebenfalls um Übersendung dieser sowie ihrer jeweiligen Anlagen. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Davon sind auch z.B. "Umweltvereinbarungen" erfasst (vgl. BVerwG 7 C 31/15, juris Rn. 54), so solche denn hier vorliegen sollten. Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Dies trifft in besonderer Weise auf die Budgetplanung des Strukturwandels durch die Landesregierung zu. Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW). Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die verschiedenen möglicherweise betroffenen öffentlichen oder privaten Akteure, die jeweils örtlich und materiell einzigartige Aufgaben wahrnehmen. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Dokumente darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls (§ 2 VerwGebO IFG NRW) die Gebühren zu erlassen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286830/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
26. September 2023 09:10
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ vom 24.08.2023 (#286830) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ vom 24.08.2023 (#…
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Betreff
AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
15. Oktober 2023 21:08
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ vom 24.08.2023 (#286830) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ vom 24.08.2023 (#…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
16. November 2023 12:30
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ vom 24.08.2023 (#286830) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 52 Tage überschritten. Ich bitte Sie um eine umgehende Eingangsbestätigung meiner Anfrage und habe mir angesichts des überschaubaren Umfangs der Anfrage für Ihre Antwort eine Frist bis zum 24.11. notiert. Sollte diese Frist ohne Antwort von Ihnen verstreichen, werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO gegen Sie erheben (lassen). Zugleich bitte ich hiermit die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
Datum
16. November 2023 12:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/286830/ Die Staatskanzlei hat meine Anfrage leider trotz Nachfrage bislang nicht beantwortet und mir auch den Eingang meiner Anfrage nicht bestätigt. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie Ihrerseits die Staatskanzlei auffordern würden, meine Anfrage zu beantworten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 286830.pdf Anfragenr: 286830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286830/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.11.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
Datum
16. November 2023 12:41
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.11.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank!  Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen Z B 2 –…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
23. November 2023 14:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen Z B 2 – 2023-0005213 bearbeitet. Die Bearbeitung steht kurz vor dem Abschluss. Wir sind bemüht, Ihnen nunmehr schnellstmöglich eine Antwort zukommen zu lassen. Bis dahin bitten wir darum, von der Erhebung einer Untätigkeitsklage beim VG Köln abzusehen. Für die Verzögerung bitte ich um Entschuldigung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für die Eingangsbestätigung und bitte Sie ange…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
23. November 2023 18:03
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für die Eingangsbestätigung und bitte Sie angesichts der Tatsache, dass meine Anfrage bereits drei Monate zurückliegt, um eine unverzügliche Beantwortung derselben (gerne auf elektronischem Weg). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286830/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschluss Budgetpl…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
11. Dezember 2023 20:47
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ vom 24.08.2023 (#286830) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 77 Tage überschritten. Bitte beantworten Sie meine Anfrage umgehend. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
11. Dezember 2023 20:47
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: Z B 2 – 2023-0005213 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschl…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
11. Dezember 2023 21:39
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Ihr Az.: Z B 2 – 2023-0005213 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ vom 24.08.2023 (#286830) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 77 Tage überschritten. Ich habe bereits die LDI NRW informiert und habe mir für Ihre Antwort den 18.12.2023 notiert. Andernfalls werde ich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO gegen Sie erheben. Herr [geschwärzt] hatte mir bereits am 23.11. mitgeteilt, dass die Bearbeitung kurz vor dem Abschluss stehe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> in der o. g. Sache übersende ich anliegend die Bescheide auf Ihre Informa…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
Datum
14. Dezember 2023 16:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in der o. g. Sache übersende ich anliegend die Bescheide auf Ihre Informationsfreiheitsanfrage. Für die Verspätung bitte ich um Entschuldigung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
EILT! Klagefrist läuft bis 14.01.2024! Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
Datum
18. Dezember 2023 10:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT! Klagefrist läuft bis 14.01.2024! Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/286830/ Die von der Staatskanzlei geltend gemachten Ablehnungsgründe tragen nicht. Hierzu die folgende Begründung: Voranzustellen ist, dass das BVerwG einem Zugangsanspruch sogar auf Kabinettsvorlagen stattgegeben hat, dies muss umso mehr auch für bloße Kabinettsbeschlüsse gelten (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –). Darüber hinaus ist der Bescheid vom 14.12.2023 aus mehreren Gründen rechtswidrig. Im Einzelnen: 1. Unsubstantiierte Begründung Der Bescheid ist bereits deswegen rechtswidrig, weil die Behörde ihrer Darlegungslast nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris, Rn. 12 in entsprechender Anwendung auf das Landesrecht; sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 70; ebenso HK-IFG NRW/Frankewitsch IFG NRW § 7 Rn. 80). Ein unsubstantiiertes Abstellen auf den Tatbestand reicht nicht aus, stattdessen ist es auch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich, eine nachvollziehbare Prüfung anzugeben. Daneben hat die Behörde ersichtlich nicht die Anwendbarkeit des UIG NRW geprüft. Angesichts meiner Ausführungen vom 24.08.2023 bedürfte es hier jedenfalls ebenfalls nachvollziehbarer Gründe, warum die begehrten Informationen keine Umweltinformationen darstellen sollten bzw. welche Ausschlussgründe meinem Anspruch entgegenstehen könnten. Auch insofern ist der Bescheid deswegen rechtswidrig. 2. Notwendige enge Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 7 IFG NRW § 7 Abs. 2 IFG NRW ist eng auszulegen (OVG NRW a. a. O., Rn. 64). Obgleich der Bescheid der Behörde sich mit den Ausnahmetatbeständen offensichtlich nicht näher auseinandergesetzt hat ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass diese eng ausgelegt worden sind. 3. Lassen die Kabinettsbeschlüsse überhaupt unterschiedliche Auffassungen erkennen? Voraussetzung für den Ausschluss des Informationszugangsanspruchs gem. § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW ist, dass die angefragten Dokumente unterschiedliche Auffassungen der beteiligten Behörde(n) erkennen lassen: „Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.“ (OVG NRW a. a. O., Rn. 64) sowie „Zweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung zu unterscheiden. Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht vorliegen.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris, Rn. 106) In der Sache ebenso BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris Rn. 20; insoweit auch HK-IFG NRW/Frankewitsch IFG NRW § 7 Rn. 78. Dass dies vorliegend der Fall sein sollte ist weder dargelegt, noch anderweitig ersichtlich. Im Gegenteil ist es geradezu typisch für (Kabinetts-)Beschlüsse (im Gegensatz zu z.B. Protokollen), dass diese nicht mehr das Für und Wider einer Entscheidungsfindung abbilden. 4. Ergebnis und Grundlage des Beratungsprozesses, Darüber hinaus macht die Behörde geltend, die Kabinettsbeschlüsse dienten auch der laufenden Fortschreibung der Budgetplanung. Unabhängig davon, dass dies bereits nicht substantiiert vorgetragen ist und diese pauschale Behauptung näherer Darlegung bedürfte (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2022 – 2 K 155/21 –, juris, Rn. 20), trägt die Begründung auch grundsätzlich nicht die Ablehnung des Anspruchs. So sind nämlich Grundlage und Ergebnis einer Willensbildung gerade nicht vom Ausschluss des § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW erfasst: „Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung "herausgelesen" werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind.“ Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 62. Die Aussage der Behörde, „Die Kabinettbeschlüsse bilden zudem die Grundlage für die laufende Einzelplanung, die Gegenstand weiterer aktueller Kabinettbeschlüsse ist.“ zeigt gerade, dass die begehrten Kabinettsbeschlüsse nicht Teil des Willensbildungsprozesses im engeren Sinne sind. Grundsätzlich gilt, dass ein Abstellen auf die noch laufende Budgetplanung ersichtlich nicht sachgerecht ist. Der Kohleausstieg soll in NRW bis 2030 vollzogen werden, die Fördermittel z.B. des Bundes laufen bis 2038. Ein derart langes Abwarten ist offensichtlich nicht zumutbar. 5. Ergebnis Die von der Behörde geltend gemachten Ausnahmegründe tragen nicht. Dem Anspruch auf Informationszugang ist stattzugeben. Der Bescheid ist rechtswidrig und daher nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen. Hinsichtlich des Vorgehens würde ich mich freuen, wenn Sie den Fall angesichts der laufenden Klagefrist baldmöglichst prüfen und die Staatskanzlei zur Stellungnahme auffordern würden, bzw. alternativ direkt eine Stellungnahme innerhalb der Klagefrist abgeben könnten. Um das Vermittlungsverfahren zu beschleunigen übersende ich der Staatskanzlei auch direkt meine Stellungnahme und setze sie davon in Kenntnis, dass ich sie um Vermittlung gebeten habe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 286830.pdf - 2023-12-14_1-bescheidifg-antrag.pdf - 2023-12-14_1-bescheiduig-antrag.pdf Anfragenr: 286830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286830/
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EILT! Klagefrist läuft! Ihr Az.: Z B 2-2023-0005213 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihren Be…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
Datum
18. Dezember 2023 10:30
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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EILT! Klagefrist läuft! Ihr Az.: Z B 2-2023-0005213 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihren Bescheid vom 14.12.2023. Dieser ist rechtswidrig und verletzt mich in meinem Recht auf Informationszugang. Zur Vermeidung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe ich soeben die LDI NRW um Vermittlung gebeten und ihr meine Stellungnahme zukommen lassen. Ich gehe davon aus dass sie sich in den nächsten Tagen bei Ihnen melden wird. Zur Beschleunigung des Vermittlungsverfahrens schicke ich Ihnen meine Stellungnahme unten mit und möchte Sie bitten, diese bereits jetzt zu prüfen, um der LDI NRW rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist antworten zu können. Dieses Vorgehen habe ich der LDI bereits mitgeteilt. Sollte ich vor Ablauf der Klagefrist keine Stellungnahme von Ihnen und der LDI erhalten werde ich Klage vor dem VG Köln erheben lassen. Ich danke Ihnen für Ihre Kooperation und verbleibe mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Stellungnahme: Voranzustellen ist, dass das BVerwG einem Zugangsanspruch sogar auf Kabinettsvorlagen stattgegeben hat, dies muss umso mehr auch für bloße Kabinettsbeschlüsse gelten (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –). Darüber hinaus ist der Bescheid vom 14.12.2023 aus mehreren Gründen rechtswidrig. Im Einzelnen: 1. Unsubstantiierte Begründung Der Bescheid ist bereits deswegen rechtswidrig, weil die Behörde ihrer Darlegungslast nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris, Rn. 12 in entsprechender Anwendung auf das Landesrecht; sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 70; ebenso HK-IFG NRW/Frankewitsch IFG NRW § 7 Rn. 80). Ein unsubstantiiertes Abstellen auf den Tatbestand reicht nicht aus, stattdessen ist es auch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich, eine nachvollziehbare Prüfung anzugeben. Daneben hat die Behörde ersichtlich nicht die Anwendbarkeit des UIG NRW geprüft. Angesichts meiner Ausführungen vom 24.08.2023 bedürfte es hier jedenfalls ebenfalls nachvollziehbarer Gründe, warum die begehrten Informationen keine Umweltinformationen darstellen sollten bzw. welche Ausschlussgründe meinem Anspruch entgegenstehen könnten. Auch insofern ist der Bescheid deswegen rechtswidrig. 2. Notwendige enge Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 7 IFG NRW § 7 Abs. 2 IFG NRW ist eng auszulegen (OVG NRW a. a. O., Rn. 64). Obgleich der Bescheid der Behörde sich mit den Ausnahmetatbeständen offensichtlich nicht näher auseinandergesetzt hat ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass diese eng ausgelegt worden sind. 3. Lassen die Kabinettsbeschlüsse überhaupt unterschiedliche Auffassungen erkennen? Voraussetzung für den Ausschluss des Informationszugangsanspruchs gem. § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW ist, dass die angefragten Dokumente unterschiedliche Auffassungen der beteiligten Behörde(n) erkennen lassen: „Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.“ (OVG NRW a. a. O., Rn. 64) sowie „Zweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung zu unterscheiden. Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht vorliegen.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris, Rn. 106) In der Sache ebenso BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris Rn. 20; insoweit auch HK-IFG NRW/Frankewitsch IFG NRW § 7 Rn. 78. Dass dies vorliegend der Fall sein sollte ist weder dargelegt, noch anderweitig ersichtlich. Im Gegenteil ist es geradezu typisch für (Kabinetts-)Beschlüsse (im Gegensatz zu z.B. Protokollen), dass diese nicht mehr das Für und Wider einer Entscheidungsfindung abbilden. 4. Ergebnis und Grundlage des Beratungsprozesses, Darüber hinaus macht die Behörde geltend, die Kabinettsbeschlüsse dienten auch der laufenden Fortschreibung der Budgetplanung. Unabhängig davon, dass dies bereits nicht substantiiert vorgetragen ist und diese pauschale Behauptung näherer Darlegung bedürfte (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2022 – 2 K 155/21 –, juris, Rn. 20), trägt die Begründung auch grundsätzlich nicht die Ablehnung des Anspruchs. So sind nämlich Grundlage und Ergebnis einer Willensbildung gerade nicht vom Ausschluss des § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW erfasst: „Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung "herausgelesen" werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind.“ Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 62. Die Aussage der Behörde, „Die Kabinettbeschlüsse bilden zudem die Grundlage für die laufende Einzelplanung, die Gegenstand weiterer aktueller Kabinettbeschlüsse ist.“ zeigt gerade, dass die begehrten Kabinettsbeschlüsse nicht Teil des Willensbildungsprozesses im engeren Sinne sind. Grundsätzlich gilt, dass ein Abstellen auf die noch laufende Budgetplanung ersichtlich nicht sachgerecht ist. Der Kohleausstieg soll in NRW bis 2030 vollzogen werden, die Fördermittel z.B. des Bundes laufen bis 2038. Ein derart langes Abwarten ist offensichtlich nicht zumutbar. 5. Ergebnis Die von der Behörde geltend gemachten Ausnahmegründe tragen nicht. Dem Anspruch auf Informationszugang ist stattzugeben. Der Bescheid ist rechtswidrig und daher nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen. Anfragenr: 286830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286830/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 18.12.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
Datum
18. Dezember 2023 13:31
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 18.12.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank!  Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> anliegend übersende ich Ihnen die Rückmeldung zu Ihrer E-Mail vom 18. Dez…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
Datum
9. Januar 2024 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anliegend übersende ich Ihnen die Rückmeldung zu Ihrer E-Mail vom 18. Dezember 2023. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
UIG-Widerspruch
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
UIG-Widerspruch
Datum
15. Januar 2024
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Eingangsbestätigung Widerspruch Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihr Wid…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Eingangsbestätigung Widerspruch
Datum
22. Januar 2024 18:13
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihr Widerspruchsschreibens vom 15. Januar 2024 hier am selben Tag eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung Widerspruch [#286830]
Ihr Az.: Z B 2-2023-0005213 Sehr << Anrede >> Ich dan…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung Widerspruch [#286830]
Datum
30. Januar 2024 11:23
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: Z B 2-2023-0005213 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen herzlich für die Eingangsbestätigung meines Widerspruchs. Ergänzend zum bereits dort dargelegten – hilfsweise – überwiegenden öffentlichen Interesse weise ich auf BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 – hin: „Zu Recht hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts unter Hinweis auf Ziel und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes betont, dass derjenige, der einen Anspruch auf Informationszugang geltend macht, (auch) als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse (Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - a.a.O. Rn. 24; vgl. auch Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - a.a.O. Rn. 13). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen tritt das öffentliche Interesse an der Offenlegung nicht deswegen zurück, weil dadurch grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der Stadt verletzt würden. Denn es liegen hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe für eine Offenlegung vor. Betreffen die Unterlagen, um deren Offenlegung gestritten wird, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und werden dabei zudem öffentliche Gelder in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht, besteht ein besonderes öffentliches Informationsinteresse an dem Vertragswerk. Das öffentliche Informationsinteresse zielt nicht nur auf Transparenz, um die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Gelder nachvollziehen zu können, sondern bezieht sich auch auf alle rechtlichen Verpflichtungen, die die öffentliche Hand eingegangen ist, da vertragliche Bindungen Auswirkungen sowohl auf die in Rede stehende Aufgabenerfüllung als auch auf andere öffentliche Aufgaben, die die Stadt zu erfüllen hat, haben können. Die Kenntnis der Einflussmöglichkeiten und Mitwirkungsrechte aller am Vertragswerk Beteiligten zielt auf eine von der finanziellen Interessenslage der Kommune losgelöste und transparente Risikoabschätzung. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung wiegt umso mehr, wenn - wie der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat - sich die öffentliche Hand aufgrund langer Laufzeiten gleichsam über mehrere Generationen hinweg und damit in besonderer Weise zeitlich gebunden hat.“ (juris, Rn. 22) Im vorliegenden Fall muss nach diesen Maßstäben auch dann das öffentliche Interesse überwiegen, wenn – entgegen meiner Rechtsauffassung – Ausschlusstatbestände einschlägig sein sollten. Insbesondere geht es bei der Budgetplanung des Strukturwandels um Milliardenbeträge an Steuergeldern. Die Budgetplanung und der Strukturwandel ziehen sich auch bis ca. 2040 hin. Dass Sie in Ihrem ablehnenden Bescheid erklärt haben, die behördlichen Beratungen zur Budgetplanung würden noch andauern, verstärkt das öffentliche Interesse insoweit nur. Ob die öffentliche Hand sich dabei durch Verträge (Beschluss des BVerwG) oder durch staatliche Förderungen von Projekten (wie vorliegend) bindet, darf keinen Unterschied machen, da die tatsächlichen Folgen jedenfalls identisch sind. Ich bitte Sie daher, auch diese Entscheidung des BVerwG bei der Bearbeitung meines Widerspruchs zu berücksichtigen und danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung Widerspruch [#286830]
Ihr Az.: Z B 2-2023-0005213 Sehr geehrte Damen und Herren, unter …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung Widerspruch [#286830]
Datum
4. April 2024 14:40
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: Z B 2-2023-0005213 Sehr geehrte Damen und Herren, unter Hinweis auf § 75 VwGO erinnere ich höflich an meinen Widerspruch vom 15.01.2024 und weitere Hinweise vom 30.01.2024 und bitte um eine unverzügliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>