Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Den Kabinettsbeschluss der Landesregierung zur Budgetplanung des Strukturwandels im Rheinischen Revier, mutmaßlich vom 13.4.2023, sowie sämtliche Anlagen.
2. Sollten seitdem in der gleichen Angelenheit weitere Beschlüsse gefasst worden sein bitte ich ebenfalls um Übersendung dieser sowie ihrer jeweiligen Anlagen.
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Davon sind auch z.B. "Umweltvereinbarungen" erfasst (vgl. BVerwG 7 C 31/15, juris Rn. 54), so solche denn hier vorliegen sollten.
Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Dies trifft in besonderer Weise auf die Budgetplanung des Strukturwandels durch die Landesregierung zu.
Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW).
Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die verschiedenen möglicherweise betroffenen öffentlichen oder privaten Akteure, die jeweils örtlich und materiell einzigartige Aufgaben wahrnehmen.
Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen.
Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Dokumente darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls (§ 2 VerwGebO IFG NRW) die Gebühren zu erlassen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum24. August 2023
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26. September 2023
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- 24. August 2023 14:35
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- Datum
- 26. September 2023 09:10
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- Datum
- 15. Oktober 2023 21:08
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- Datum
- 16. November 2023 12:30
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- Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
- Datum
- 16. November 2023 12:32
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- Datum
- 16. November 2023 12:41
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- Datum
- 23. November 2023 14:40
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- AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
- Datum
- 23. November 2023 18:03
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- AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
- Datum
- 11. Dezember 2023 20:47
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- Datum
- 11. Dezember 2023 20:47
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- AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
- Datum
- 11. Dezember 2023 21:39
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- AW: Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel [#286830]
- Datum
- 14. Dezember 2023 16:18
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- EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
- Datum
- 18. Dezember 2023 10:23
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- AW: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
- Datum
- 18. Dezember 2023 10:30
- An
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- AW: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
- Datum
- 18. Dezember 2023 13:31
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- WG: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Kabinettsbeschluss Budgetplanung Strukturwandel“ [#286830]
- Datum
- 9. Januar 2024 11:19
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Briefpost
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- UIG-Widerspruch
- Datum
- 15. Januar 2024
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- Eingangsbestätigung Widerspruch
- Datum
- 22. Januar 2024 18:13
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- AW: Eingangsbestätigung Widerspruch [#286830]
- Datum
- 30. Januar 2024 11:23
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- AW: Eingangsbestätigung Widerspruch [#286830]
- Datum
- 4. April 2024 14:40
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